Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht steuerlich nicht abzugsfähig

Zitiervorschlag
Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht steuerlich nicht abzugsfähig. beck-aktuell, 18.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172981)
Für eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist weder ein Werbungskosten- noch ein Sonderausgabenabzug möglich, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 22.06.2016 entschieden (Az.: 7 K 727/14 E). Gegen diese Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/16 die Revision anhängig.
Kläger will Zahlung zu Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente absetzen
Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich im Jahr 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 Euro, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum 31.08.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung. Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate in Höhe von 7.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen erhob der Kläger vor dem FG Klage.
FG verneint Werbungskostenabzug
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Zahlung führe weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben. Ein Werbungskostenabzug für eine Zahlung zum Ausgleich einer Betriebsrente wäre laut FG nur dann in Betracht gekommen, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre. Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG grundsätzlich vorgesehen sei, setze nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulasse. Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthielten, habe der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG in Verbindung mit §§ 1587f ff. BGB) durchführen können. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.
Auch kein Sonderausgabenabzug
Auch ein Sonderausgabenabzug sei nicht möglich, so das FG weiter. Dieser sei nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen worden sei, werde hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang sei vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend müsse die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.
- Redaktion beck-aktuell
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Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht steuerlich nicht abzugsfähig. beck-aktuell, 18.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172981)



