Tarifnormen gelten nicht automatisch für alle Tochtergesellschaften

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Tarifnormen gelten nicht automatisch für alle Tochtergesellschaften. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197631)
Damit ein Tarifvertrag auch im gesamten Gemeinschaftsbetrieb gilt, müssen alle Unterbetriebe einzeln unterzeichnen. Das BAG lässt deshalb eine Regelung nicht gelten, die lediglich zwischen der Gewerkschaft und einer Holding-Gesellschaft ausgehandelt wurde, ohne dass die Tochtergesellschaften beteiligt waren.
Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann tarifvertragliche Mitbestimmungsrechte nur geltend machen, wenn der Tarifvertrag mit sämtlichen beteiligten Betrieben geschlossen wurde. Steht zwar eine Holding, nicht jedoch ihre Tochtergesellschaften im Vertrag, binden die Regeln nicht den gesamten Betrieb. Für eine Versetzung in einem Hamburger Logistikunternehmen war laut BAG daher nicht der Betriebsrat zu hören, obwohl das im "Tarifvertrag zur Betriebsverfassung" vorgesehen war (Beschluss vom 25.11.2025 – 1 ABR 38/24).
Seit 1970 bestand zwischen einem Hamburger Logistikunternehmen und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) – später mit ver.di – ein Tarifvertrag zur Betriebsverfassung, der dem Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte einräumte. Im Jahr 2003 war das Unternehmen zu einem Konzern herangewachsen und vereinte als Holding-Gesellschaft nun mehrere Tochtergesellschaften unter sich, mit denen die Holding einen Gemeinschaftsbetrieb bildete. Das Unternehmen betreibt drei Containerterminals am Hamburger Hafen.
Nach der Kündigung des Tarifvertrags kam es zur Versetzung einer Projektmanagerin, für die der Vertrag ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorgesehen hätte. Der Arbeitgeber unterrichtete den Betriebsrat und führte die Versetzung durch, eine Zustimmung erhielt er allerdings nicht. Nun machte der Betriebsrat vor den Arbeitsgerichten geltend, dass die Versetzung aufzuheben sei. Der Arbeitgeber und Tarifvertragspartner habe gegen das Mitbestimmungsrecht verstoßen, das auch nach der Aufkündigung noch gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachgewirkt hätte.
Nachdem das LAG Hamburg die Beschwerde gegen das abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen hatte, wandte sich der Betriebsrat mit einer Rechtsbeschwerde an das BAG. Doch auch dort maß man der einschlägigen TV-Vorschrift keine Wirkung zu. Sie gelte nicht für alle Tochtergesellschaften.
Konzern nur als Ganzes angreifbar
Zu Recht habe der Betriebsrat seine Klage zuletzt auf alle Tochtergesellschaften des Gemeinschaftsbetriebs erstreckt. Denn schließlich obliege die Leitungsmacht allen Beteiligten gemeinsam. Daraus folge jedoch auch, dass Tarifnormen ausdrücklich für den gesamten Betrieb gelten müssten, um ihn als Arbeitgeber zu binden. Betriebsverfassungsrechtliche Normen im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 TVG beträfen das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft als Kollektiv – sie könnten daher nur einheitlich gelten.
Eine Weitergeltung gemäß § 4 Abs. 5 TVG komme hier zwar grundsätzlich in Betracht, dafür müssten die Normen aber bereits vor der Aufkündigung für den gesamten Betrieb gegolten haben. Das sei hier nicht der Fall. Erstmalig sei der Tarifvertrag geschlossen worden, als noch kein Gemeinschaftsbetrieb bestanden habe. Die spätere Bildung des Gemeinschaftsbetriebs habe sodann nicht automatisch auch zu einer Bindung der neuen Tochtergesellschaften geführt. Das sei nur im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge der Fall, die hier jedoch nicht vorgelegen habe. Eine "Vervielfachung" der Tarifgebundenheit sei in Fällen der Unternehmensspaltung gerade nicht vorgesehen.
Tochtergesellschaften müssen es wollen
Der Tarifvertrag sei zwar mehrfach angepasst und inhaltlich bestätigt worden, zuletzt, um die Rechtsnachfolge von ver.di für die ÖTV und der Holding-Gesellschaft für die vormalige AG festzuhalten. Dabei seien jedoch zu keinem Zeitpunkt weitere Tarifvertragsparteien – etwa die neuen Tochtergesellschaften – hinzugetreten.
Es fehle insoweit auch an einer wirksamen Vertretung der Tochtergesellschaften durch die Holding-Gesellschaft. Die Vertragsurkunde führe sie nicht als Parteien auf, sodass die Holding nicht erkennbar in ihrem Namen gehandelt haben könne. Der Wille der Tochtergesellschaften, ebenfalls dem Tarifvertrag unterworfen zu sein, hätte stattdessen anderweitig ausdrücklich zutage treten müssen. Die bloße Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsbetrieb reicht laut BAG nicht aus.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BAG
- Beschluss vom 25.11.2025
- 1 ABR 38/24
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