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EuGH

Wohnsitzauflage zur besseren Integration bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus zulässig

„Das unsichtbare Recht“

Bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus ist eine Wohnsitzauflage zulässig, wenn sie in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen, die keine EU-Bürger sind und sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhalten, der Schutz gewährt hat. Eine angemessene Verteilung der durch die Gewährung von Sozialleistungen entstehenden Lasten legitimiert dagegen eine solche Maßnahme nicht. Dies hat der Gerichtshof mit zwei Urteilen vom 01.03.2016 entschieden (Az.: C-443/14; C-444/14).

Sachverhalt

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind syrische Staatsangehörige, die 1998 beziehungsweise 2001 nach Deutschland kamen und denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Sie wenden sich gegen eine Wohnsitzauflage, die sie vor den deutschen Gerichten anfechten. Sie berufen sich auf die Unionsrichtlinie, nach der die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen sie den subsidiären Schutzstatus zuerkannt haben, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gestatten müssen wie für andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig dort aufhalten. Der Rechtsstreit ist nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, das vom Gerichtshof wissen möchte, ob die Wohnsitzauflage mit der Richtlinie vereinbar ist.

EuGH: Auflage schränkt Freizügigkeit und Zugang zu sozialer Fürsorge ein

Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnsitzauflage vom Gemeinschaftsrecht gedeckt sein kann. Die Mitgliedstaaten seien zwar grundsätzlich verpflichtet, Personen, denen sie den subsidiären Schutzstatus zuerkannt haben, nicht nur zu gestatten, sich in ihrem Hoheitsgebiet frei zu bewegen, sondern auch, dort ihren Wohnsitz zu wählen, sodass eine Wohnsitzauflage die Freizügigkeit einschränke. Werde diese Auflage nur Personen mit subsidiärem Schutzstatus erteilt, die soziale Leistungen beziehen, stelle sie zudem eine Einschränkung des im Unionsrecht vorgesehenen Zugangs dieser Personen zur sozialen Fürsorge dar.

Personen mit subsidiärem Schutzstatus dürfen nicht strenger behandelt werden 

Personen mit subsidiärem Schutzstatus dürften in Bezug auf die Wahl ihres Wohnsitzes grundsätzlich keiner strengeren Regelung unterworfen werden als andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. Auch dürften sie hinsichtlich des Zugangs zur Sozialhilfe grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als Angehörige dieses Staates. Gleichwohl sei es aber zulässig, eine Wohnsitzauflage nur Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu erteilen, wenn diese sich im Hinblick auf das mit der fraglichen nationalen Regelung verfolgte Ziel nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation anderer Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, oder von Angehörigen dieses Staates objektiv vergleichbar ist.

Angemessene Lastenverteilung kein hinreichender Grund für Einschränkungen

In diesem Zusammenhang sei es zwar möglich, dass Ortsveränderungen von Empfängern sozialer Leistungen oder ihre ungleiche Konzentration im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einer unangemessenen Verteilung der mit diesen Leistungen verbundenen finanziellen Last auf die zuständigen Träger führen können. Eine solche ungleichmäßige Lastenverteilung hänge jedoch nicht speziell mit der etwaigen Eigenschaft der Leistungsempfänger als Personen mit subsidiärem Schutzstatus zusammen. Unter diesen Umständen stehe die Richtlinie einer Wohnsitzauflage entgegen, die allein Personen mit subsidiärem Schutzstatus erteilt wird, um eine angemessene Verteilung der mit der Gewährung der fraglichen Leistungen verbundenen Lasten zu erreichen.

Wohnsitzauflage zur Förderung der Integration gerechtfertigt

Dagegen wird das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die Sozialhilfe beziehen, in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Sozialhilfe beziehen. Sofern sich diese beiden Personengruppen im Hinblick auf das Ziel, die Integration von Nicht-EU-Bürgern in Deutschland zu erleichtern, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, steht die Richtlinie einer Wohnsitzauflage für Personen mit subsidiärem Schutzstatus zur Förderung ihrer Integration nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Auflage nicht für andere Nicht-EU-Bürger gilt, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.