Geschäftsinhaber haftet nicht für kostenlose Bereitstellung eines Wifi-Netzes

Zitiervorschlag
Geschäftsinhaber haftet nicht für kostenlose Bereitstellung eines Wifi-Netzes. beck-aktuell, 15.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170341)
Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Wie es in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.09.2016 heißt, darf ihm jedoch durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen (Az.: C-484/14).
Rechtsverletzung über von Geschäftsinhaber bereitgestelltes Netz
Im Ausgangsfall stellte Thomas McFadden als Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik in seinem Laden kostenlos ein öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereit, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine Waren und Dienstleistungen zu lenken. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und McFadden befasste Landgericht München I meint, dass McFadden selbst die betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat. Es hält jedoch seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WiFi-Netz nicht gesichert habe (GRUR Int. 2014, 1166).
Richtlinie: Haftungsbeschränkung unter drei Voraussetzungen
Da das LG Zweifel hat, ob die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt. Die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, für eine von einem Dritten begangene rechtswidrige Handlung wird nämlich durch die Richtlinie beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens darf der Anbieter von Diensten die Übermittlung nicht veranlasst, zweitens den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und drittens die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert haben.
EuGH: Anbieter haftet bei Erfüllung der drei Voraussetzungen nicht
Der EuGH stellt auf die Vorlage des LG München I zunächst fest, dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, damit einen "Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinn der Richtlinie erbringt. Sodann bestätigt der Gerichtshof, dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind, keine Haftung eines Anbieters bestehen kann, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Daher habe im konkreten Fall der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben. Da kein solcher Schadenersatzanspruch besteht, könne der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen.
EuGH: Sicherung des Anschlusses durch Passwort kann Anbieter aufgegeben werden
Hingegen laufe es der Richtlinie nicht zuwider, dass der Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen. Eine solche Maßnahme sei dazu angetan, Nutzer eines Kommunikationsnetzes von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten.
Anonymität kann preiszugeben sein
Um diesen Abschreckungseffekt zu gewährleisten, sei es allerdings erforderlich, dass die Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten. Dagegen schließe die Richtlinie ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der durch ein Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. Auch eine Maßnahme, die in der vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses bestünde, ohne dass die unternehmerische Freiheit des Anbieters weniger beschränkende Maßnahmen in Betracht gezogen würden, wäre nicht geeignet, die einander widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen.
McFadden enttäuscht
McFadden sieht in dem EuGH-Urteil ein Hindernis für die Verbreitung offener Hotspots in Europa. Das Urteil sei zwar ein Teilerfolg, bleibe aber hinter seinen Erwartungen zurück und lasse nicht auf eine schnelle Verbreitung von WLAN-Hotspots in Europa hoffen, sagte McFadden. Es gehe darum, dass es "niederschwelligen Zugang zum Internet geben soll für Jedermann". "Wenn ich aber erstmal rumlaufen muss und nach einem Passwort betteln muss, dann ist damit genau das Gegenteil erreicht."
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 15.09.2016
- C-484/14
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Geschäftsinhaber haftet nicht für kostenlose Bereitstellung eines Wifi-Netzes. beck-aktuell, 15.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170341)



