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Verbandsklagebefugnis verloren

Interessenverband scheitert an neuem Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Berufe mit Haltung

Eine Gesetzesänderung zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs wurde einem Interessenverband deutscher Online-Unternehmen zum Verhängnis: Er ist nicht mehr verbandsklagebefugt – zumindest laut OVG Münster.

Der seit 2010 im Kölner Raum ansässige Verband war in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden. Bis Anfang September 2021 hatte er Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz abgemahnt sowie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen.

Doch dann wurde im UWG neu geregelt, dass nur noch bestimmte, beim Bundesamt für Justiz eingetragene "qualifizierte Wirtschaftsverbände" wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Wege einer Verbandsklage geltend machen können. Der Verband beantragte beim Bundesamt zwei Mal eine Aufnahme in die Liste, beide Male vergeblich. Das führte ihn vor Gericht – jedoch nicht zum Erfolg.

Wie bereits die Vorinstanz geht auch das OVG Münster davon aus, dass der Verband die Voraussetzungen für eine Eintragung nach dem UWG nicht erfüllt (Urteil vom 06.05.2026 – 4 A 3451/25). Den Richterinnen und Richtern erscheint es aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.

Vor allem Gewinnerzielung im Blick?

So hätten – gerade in der jüngeren Vergangenheit – mehrere OLG nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Verband habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Dies begründe "gewichtige Zweifel" daran, dass er tatsächlich Wettbewerbsinteressen verfolge und nicht in erster Linie Gewinne erzielen wolle. Diese habe der Verband nicht ausgeräumt.

Auch sei nicht feststellbar, dass der Verband zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehöre die Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie die Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs. Das solle grundsätzlich unabhängig davon geschehen, ob so Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen erzielt werden.

Mit höherrangigem Recht vereinbar

Sodann schließt das OVG grundsätzliche Ausführungen zu der gesetzlichen Neuregelung zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs an: Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, sollten damit vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht.

Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspreche sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis habe der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.

Die Revision hat das OVG nicht zugelassen. Dem Verband bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG.