EuGH-Generalanwalt verneint Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer seines öffentlichen WLAN-Netzes

Zitiervorschlag
EuGH-Generalanwalt verneint Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer seines öffentlichen WLAN-Netzes. beck-aktuell, 16.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179121)
Der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen, die ein Nutzer begeht, nicht verantwortlich, sodass er keinen Schadenersatz zahlen muss. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 16.03.2016. Zwar könne der Betreiber per gerichtlicher Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern; allerdings könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden (Az.: C-484/14).
Haften Betreiber öffentlicher WLAN-Netze für Urheberrechtsverletzungen Dritter?
Der Kläger und Widerbeklagte des Ausgangsverfahrens betreibt ein Geschäft für Licht- und Tontechnik, in dem er ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz bereitstellt. Über dieses Netz wurde 2010 ein musikalisches Werk rechtswidrig zum Herunterladen angeboten, für das Sony die Rechte besitzt. Sony verlangt vom Kläger im Rahmen der Widerklage unter anderem Schadenersatz. Das Vorlagegericht, das Landgericht München I, geht zwar davon aus, dass nicht der Kläger selbst, sondern ein Dritter die betreffenden Urheberrechte verletzt hat. Es hält aber eine mittelbare Haftung des Klägers für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WLAN-Netz nicht gesichert habe. Dabei zieht das LG eine entsprechende Anwendung der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2010, 13455) in Erwägung. Da es jedoch Zweifel hat, ob die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat es den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.
Kläger Anbieter von Diensten der reinen Durchleitung im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG?
Die Richtlinie beschränkt die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung (mere conduit) von Daten anbieten, für rechtswidrige Handlungen Dritter. Diese Haftungsbeschränkung greift ein, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst. 2. Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt. 3. Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert. Nach Ansicht des LG sind diese abschließenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Es wirft aber die Frage auf, ob der Kläger tatsächlich ein Anbieter von Diensten im Sinne der Richtlinie ist.
EuGH-Generalanwalt: Haftungsbeschränkung gilt auch für Personen wie den Kläger
Nach Auffassung des Generalanwalts Szpunar gilt diese Haftungsbeschränkung auch für eine Person wie den Kläger, der als Nebentätigkeit zu seiner wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein öffentliches WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt. Diese Person müsse gegenüber der Öffentlichkeit nicht als Anbieter von Diensten auftreten oder für ihre Tätigkeit bei potentiellen Kunden ausdrücklich Werbung machen. Die Haftungsbeschränkung stehe nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadenersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.
Haftungsbeschränkung schützt nicht vor bußgeldbewehrter gerichtlicher Anordnung
Szpunar betont aber, dass die Haftungsbeschränkung den Anbieter nicht vor dem Erlass einer mit einem Bußgeld bewehrten gerichtlichen Anordnung schützt. Eine solche Anordnung setze allerdings dreierlei voraus: Erstens müssen die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zweitens müssen sie darauf gerichtet seine, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und dürfe keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren. Drittens schließlich müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einschlägigen Grundrechten – Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit und unternehmerische Freiheit contra Recht des geistigen Eigentums – gewahrt sein.
Allgemeine Anordnung ohne Auferlegung konkreter Maßnahmen zulässig
Im Übrigen sei eine gerichtliche Anordnung zulässig, die es dem Adressaten freistelle, welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Das nationale Gericht müsse sich aber vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den EU-rechtlichen Beschränkungen im Einklang stehen.
Verpflichtung zur Sicherung des WLAN-Netzes mit EU-Recht unvereinbar
Unzulässig ist eine gerichtliche Anordnung laut Generalanwalt, wenn der Adressat dieser Anordnung nur dadurch nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt, ihn mit einem Passwortschutz versieht oder sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird. Die Auferlegung der Verpflichtung, den Zugang zum WLAN-Netz zu sichern, um Urheberrechte im Internet zu schützen, würde dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen. Außerdem würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken. Eine allgemeine Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, könnte für die Gesellschaft insgesamt nachteilig sein, wobei dieser Nachteil den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen könnte, gibt Szpunar zu bedenken.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 16.03.2016
- C-484/14
Zitiervorschlag
EuGH-Generalanwalt verneint Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer seines öffentlichen WLAN-Netzes. beck-aktuell, 16.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179121)



