7 Jahre Haft für 3 Gramm Cannabis

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: 7 Jahre Haft für 3 Gramm Cannabis. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209041)
Für drei Gramm Cannabis und vier MDMA-Pillen bekam ein Mann in Rumänien sieben Jahre Gefängnis. Die Niederlande hielten die Strafe für überzogen, müssen einen Europäischen Haftbefehl laut EuGH aber trotzdem vollstrecken.
Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu einer aus Sicht des Vollstreckungsstaats ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht allein mit dem Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Strafe verhindern. Das hat der EuGH für den Fall eines in Rumänien wegen Drogendelikten zu sieben Jahren Haft verurteilten Mannes entschieden (Urteil vom 03.11.2026 – C‑583/24).
Dem Verfahren lag ein Europäischer Haftbefehl aus Rumänien zugrunde. Dort war ein Mann rechtskräftig zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er drei Gramm Cannabis und vier MDMA-haltige Pillen eingeführt hatte. Ein niederländisches Gericht sollte über seine Übergabe entscheiden und hatte Zweifel, ob die Strafe angesichts der geringen Drogenmenge und der Umstände des Falls verhältnismäßig ist.
Der Betroffene hatte geltend gemacht, die Drogen seien für den Eigenkonsum seiner Ehefrau bestimmt gewesen, die sie zur Schmerzlinderung genutzt habe. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts habe keine Absicht bestanden, mit den Betäubungsmitteln Handel zu treiben. In den Niederlanden werde eine vergleichbare Tat deutlich milder bestraft.
Grundsatz: Vertrauen zwischen Mitgliedstaaten
Der EuGH betonte, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Regel darstelle, während eine Ablehnung die Ausnahme bleibe. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten. Für die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte sei daher in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich.
Eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafe gehöre nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nicht zu den ausdrücklich geregelten Ablehnungsgründen. Allerdings könne die Vollstreckung ausnahmsweise verweigert werden, wenn die Übergabe zu einer Verletzung von Grundrechten führen würde.
EuGH: Zweistufige Prüfung
Die vollstreckende Justizbehörde müsse hierfür eine zweistufige Prüfung vornehmen. Zunächst müsse sie feststellen, ob im Ausstellungsstaat systemische oder allgemeine Mängel vorlägen oder bestimmte Personengruppen betroffen seien. Sollte die Behörde derartige Mängel feststellen, dürfe sie in einem zweiten Schritt prüfen, ob tatsächlich die Gefahr einer Grundrechtsverletzung bestehe.
Nach Ansicht des Gerichtshofs reichen Unterschiede zwischen nationalen Strafrahmen, selbst wenn sie erheblich ausfallen, für die Annahme solcher Mängel nicht aus. Die Mitgliedstaaten verfügten im Bereich der Strafrechtspolitik über unterschiedliche Wertungen und Sanktionssysteme. Würde jede vollstreckende Justizbehörde prüfen, ob sie selbst dieselbe Strafe verhängt hätte, widerspräche dies dem System des Europäischen Haftbefehls.
Erforderlich: Unverhältnismäßigkeit der Strafe
Systemische Mängel könnten vielmehr nur dann vorliegen, wenn die Rechtslage oder Rechtsprechungspraxis eines Mitgliedstaats offenkundig und schwerwiegend gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße und kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Dies könne etwa der Fall sein, wenn Freiheitsstrafen so unverhältnismäßig seien, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe gleichkämen. Ebenso könne dies gelten, wenn Gerichte die Schwere der Tat und die individuellen Umstände überhaupt nicht berücksichtigen dürften.
Für Rumänien hat der EuGH solche Mängel jedoch verneint. Die gesetzliche Mindeststrafe von sieben Jahren für die Einfuhr bestimmter Drogen sei als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe. Zudem ermögliche das rumänische Recht eine individuelle Strafzumessung. Gerichte könnten unter anderem den Zweck der Tat, die Drogenmenge sowie mildernde Umstände berücksichtigen. Auch Rechtsmittel gegen Verurteilungen stünden zur Verfügung.
Fortführung der bisherigen Rechtsprechung
Der Bonner Strafrechtsprofessor Dr. Martin Böse sieht das Urteil als Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. "Die Entscheidung folgt der Linie, die der EuGH in der Aranyosi-Entscheidung zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle bei menschenunwürdigen Haftbedingungen im Ausstellungsstaat entwickelt hat. Danach setzt ein Vollstreckungshindernis auf der ersten Stufe systemische und allgemeine Mängel im Ausstellungsstaat voraus; auf dieser Grundlage ist sodann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob für den Verfolgten die konkrete Gefahr einer Grundrechtsverletzung besteht."
Böse verweist zugleich auf Unterschiede zur deutschen Rechtsprechung, die sich auf eine zweite Stufe beschränke. Ein Auslieferungshindernis liege demnach bereits dann vor, "wenn gegen den Verfolgten eine unerträglich harte Strafe verhängt worden ist, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt werden kann." Dabei berücksichtigten aber auch die deutschen Gerichte, was nach der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates tat- und schuldangemessen wäre.
Den neuralgischen Punkt sieht Böse an anderer Stelle. Eine Übergabe des Verfolgten an den Ausstellungsstaat müsse nach dem EuGH auch dann erfolgen, "wenn aufgrund der Vollstreckung der Strafe im konkreten Einzelfall eine Grundrechtsverletzung droht, solange die Sanktionierungspraxis des Ausstellungsstaates keine systemischen Mängel aufweist." Die darin liegende Einschränkung des Grundrechtsschutzes werde "vielfach kritisiert".
Die Hürde mit Schwung nehmen
Der Strafverteidiger Stefan Beukelmann kritisiert die Entscheidung deutlich: "Es ist bedauerlich, dass der EuGH die Gelegenheit für ein Plädoyer für die Grundrechte hat verstreichen lassen. Er folgt dem Schlussantrag des Generalanwalts und überbetont die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten."
Beukelmann verweist insbesondere auf die konkrete Strafhöhe von sieben Jahren. "Art. 49 Abs. 3 der Charta besagt, dass das Strafmaß gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf. Das ist hier aber offensichtlich so." Deutsche Gerichte hätten in solchen Fällen in der Vergangenheit zu Recht wiederholt eine Auslieferung abgelehnt. Der EuGH stelle mit seiner "gekünstelten" zweistufigen Prüfung eine sehr hohe Hürde auf. Man könne deswegen den Gerichten nur "den Mut wünschen, sie mit Schwung zu nehmen."
- EuGH
- Urteil vom 03.11.2026
- C‑583/24
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: 7 Jahre Haft für 3 Gramm Cannabis. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209041)




