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Digital Markets Act

TikTok´s Mutterkonzern bleibt wohl Torwächter

Das Logo von ByteDance auf einem Haus
Erste Anwendung des Digital Markets Act — und schon strengere Regeln für Tik Tok © tang90246 / Adobe Stock

Wer den Torwächter-Stempel loswerden will, muss mehr als Zweifel säen. Das stellt Generalanwalt Biondi in seinen Schlussanträgen klar – und empfiehlt, ByteDances Rechtsmittel gegen die DMA-Benennung abzuweisen.

ByteDance wollte die Einordnung als Torwächter loswerden – und scheitert damit wohl auch vor dem EuGH. Generalanwalt Andrea Biondi hat am Donnerstag empfohlen, das Rechtsmittel des TikTok-Mutterkonzerns gegen seine Benennung als Torwächter nach dem Digital Markets Act (DMA) abzuweisen (EuGH, Schlussanträge vom 15.10.2026 – C-627/24 P).

Es ist das erste Mal, dass der Gerichtshof über den DMA verhandelt. Die Schlussanträge dürften deshalb über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten. Biondi legt dar, unter welchen Bedingungen die EU-Kommission eine vertiefte Marktuntersuchung einleiten muss, wenn sich ein Unternehmen gegen die Torwächter-Einstufung wehrt.

Kommission benannte ByteDance im September 2023

Im September 2023 hatte die Kommission ByteDance als Torwächter für TikTok benannt. Sie stufte die Plattform als "Online-Dienst eines sozialen Netzwerks" ein. ByteDance erreichte die quantitativen Schwellenwerte des DMA, argumentierte aber, die gesetzlichen Vermutungen seien widerlegt. Die Kommission sah das anders und entschied ohne Marktuntersuchung. Das EuG wies die anschließende Klage im Juli 2024 ab. Daraufhin legte ByteDance Rechtsmittel zum EuGH ein.

Biondi prüfte auf Ersuchen des Gerichtshofs ausgewählte Teile dieses Rechtsmittels. In der zentralen Frage stellt er klar: Die Kommission hat keinen Ermessensspielraum, wenn ein Unternehmen die Torwächter-Vermutung "eindeutig entkräftet". Dann muss sie eine Marktuntersuchung einleiten. Bleiben die Argumente dagegen zu dünn, darf sie sie ohne weitere Prüfung verwerfen. Es reiche nicht, bloß Zweifel zu säen. Ein Unternehmen müsse hinreichend überzeugende Argumente vorbringen, die die Vermutungen ernsthaft in Frage stellten – ohne schon abschließend beweisen zu müssen, dass es kein Torwächter sei.

Was folgt daraus?

Benannte Torwächter müssen eine Reihe von Verhaltens- und Transparenzpflichten einhalten. Daten dürfen nicht ohne Weiteres dienstübergreifend zusammengeführt werden, eigene Produkte dürfen in Rankings nicht bevorzugt werden, Nutzer müssen vorinstallierte Apps deinstallieren können und gewerbliche Nutzer erhalten Zugang zu bestimmten Daten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, im Wiederholungsfall bis zu 20 Prozent.

Die Benennung als Torwächter bedeutet für ByteDance also, dass der Konzern dem strengen Pflichtenkatalog des DMA unterliegt.

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TikTok als Zugangstor – auch neben Instagram und Co.

ByteDance hatte außerdem bestritten, dass TikTok als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer fungiere. Die Plattform verfüge über kein umfassendes Ökosystem, Nutzer verwendeten parallel konkurrierende Dienste, und TikTok sei kleiner als andere Netzwerke. Biondi lässt das nicht gelten. Allein dass Nutzer auch Instagram oder Facebook verwendeten, widerlege die Zugangstor-Eigenschaft nicht.

Beim Anspruch auf rechtliches Gehör korrigiert der Generalanwalt das EuG in einem Punkt. ByteDance habe zwar das Recht gehabt, Einwände gegen die Benennung vorzubringen, und die Kommission habe diese sorgfältig prüfen müssen. Eine zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Entscheidung sei die Kommission aber nicht schuldig gewesen. Das EuG habe insoweit zu Unrecht eine Gehörsverletzung festgestellt. Biondi schlägt daher vor, die Begründung in diesem Punkt auszutauschen, das Ergebnis der Klageabweisung aber beizubehalten.

Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.