Italiens Corona-Hilfen für Airlines waren zulässig

Zitiervorschlag
Italiens Corona-Hilfen für Airlines waren zulässig . beck-aktuell, 08.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201536)
Der irische Billigflieger Ryanair kämpft gerichtlich gegen eine Reihe von staatlichen Corona-Beihilfen für seine Konkurrenten in der EU. Nun gibt es ein weiteres Urteil.
Das EuG hat entschieden: Die Beihilferegelung, wonach Italien von der Covid-19-Krise betroffenen Fluggesellschaften mit italienischer Betriebsgenehmigung Subventionen gewährte, ist mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteile vom 08.07.2026 – T-268/21 RENV, T-538/24). Gegen die Urteile kann noch vor dem EuGH vorgegangen werden.
Hintergrund: Italien gewährte strauchelnden italienischen Fluglinien während der Corona-Pandemie 2020 Beihilfen von insgesamt 130 Millionen Euro. Dadurch sollten Schäden wiedergutgemacht werden, die den Fluglinien durch die italienischen Reisebeschränkungen entstanden waren. Die EU-Kommission in Brüssel gab dem Mitgliedstaat grünes Licht für die Subventionierung.
Gegen die Genehmigung klagte Ryanair – und hatte damit 2023 zunächst Erfolg. Das EuG erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig, weil diese ihre Genehmigung im Hinblick auf das die Mindestvergütung betreffende Bewilligungskriterium der Beihilferegelung nicht hinreichend begründet habe. Der EuGH hob das Urteil jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das EuG zurück. Währenddessen verlängerte Italien die Beihilfenregelung und erhöhte das Budget um 100 Millionen Euro. Auch dies focht Ryanair nun vor dem EuG an – beides blieb erfolglos.
Zulässige Ungleichbehandlung
Dass Airlines für die Bewilligung von Hilfen eine italienische Betriebsgenehmigung benötigten, verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot, stellten die Luxemburger Richterinnen und Richter unter anderem fest. Nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV sei eine Ungleichbehandlung nämlich zulässig, wenn sie darauf abzielt, die von einem ungewöhnlichen Ereignis am stärksten betroffenen Unternehmen zu unterstützen – hier also Fluggesellschaften, die wegen der Covid-19 Maßnahmen besonders unter den Flugbeschränkungen und -verboten von und nach Italien gelitten haben. Das seien gerade vorwiegend italienische Airlines gewesen.
Auch aus dem Mindestvergütungserfordernis lasse sich nicht auf eine Diskriminierung schließen, da es nicht nach dem Sitz der Fluggesellschaft unterscheide, sondern entsprechend der Heimatbasis der Beschäftigten angewandt werde.
Weder Dienstleistungs- noch Niederlassungsfreiheit verletzt
Hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit konnte Ryanair nicht nachweisen, dass die italienische Betriebserlaubnis über die üblichen Wirkungen einer staatlichen Beihilfe hinausgehende Beschränkungen verursacht oder Ryanair davon abgehalten hätte, in Italien tätig zu sein. Auch aus dem Mindestvergütungserfordernis ergebe sich kein Verstoß gegen diese Grundsätze, so das EuG.
Der Fall ist einer von vielen, in denen Ryanair gegen staatliche Beihilfen für Konkurrenten vorgeht. Zuletzt erklärte der EuGH im April das milliardenschwere deutsche Hilfspaket für die Lufthansa für nichtig.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- mit Material der dpa
- EuG
- Urteil vom 08.07.2026
- T-268/21 RENV; T-538/24
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Italiens Corona-Hilfen für Airlines waren zulässig . beck-aktuell, 08.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201536)



