Ohne Empfangsbekenntnis läuft keine Frist

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Ohne Empfangsbekenntnis läuft keine Frist. beck-aktuell, 06.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203511)
Eine Stadt versäumt es, das elektronische Empfangsbekenntnis für ein Urteil an das Gericht zurückzusenden. Das BVerwG stellt klar: Die automatisch erzeugte Eingangsbestätigung genügt weder als Zustellungsnachweis noch zur Heilung des Mangels.
Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, dass der Nachweis einer elektronischen Zustellung an Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ausschließlich durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden kann. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung des Postfachs reiche dafür nicht aus – und könne den Zustellungsmangel auch nicht heilen (Urteil vom 06.08.2026, 5 C 6.24).
In dem Fall ging es um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Vater hatte für seinen Sohn Unterhaltsvorschuss bezogen. Als die beklagte Stadt Jahre später von seiner zwischenzeitlichen Eheschließung erfuhr, forderte sie den gezahlten Betrag zurück. Das VG gab dem Mann teilweise recht und ließ die Berufung zu.
Das Urteil übermittelte das Gericht der Stadt am 15. November 2022 auf elektronischem Weg. Die automatische Eingangsbestätigung kam zurück – das vom Gericht bereitgestellte elektronische Empfangsbekenntnis aber nicht. Erst als die Stadt sich im Januar 2023 nach dem Verbleib des Urteils erkundigte, schickte das Gericht es erneut. Diesmal sandte die Stadt das Empfangsbekenntnis umgehend zurück.
Berufung war nicht verfristet
Der VGH hatte die im Februar 2023 eingelegte Berufung der Stadt als verspätet verworfen. Er meinte, die automatische Eingangsbestätigung genüge als Zustellungsnachweis im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die einmonatige Berufungsfrist habe deshalb schon im November 2022 zu laufen begonnen.
Das BVerwG sah das anders und hob die Entscheidung auf. § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei als abschließende Regelung zu verstehen: Die elektronische Zustellung an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werde ausschließlich durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das ergebe die Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Normzweck.
Keine Heilung durch Eingangsbestätigung
Auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO scheide aus, so die Leipziger Richter. Die automatische Eingangsbestätigung belege lediglich, dass ein Dokument auf dem Zwischenspeicher des Postfachs eingegangen sei. Damit lasse sich weder der tatsächliche Zugang beim Empfänger noch dessen Empfangsbereitschaft feststellen – beides sei für eine Heilung aber erforderlich.
Die Stadt müsse sich auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei das Urteil bereits im November 2022 wirksam zugestellt worden. Denn das VG habe den Rücklauf des Empfangsbekenntnisses prozessordnungswidrig nicht überwacht. Die Berufungsfrist begann daher erst mit der erneuten Zustellung am 18. Januar 2023 zu laufen.
Das BVerwG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an den VGH zurück.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerwG
- Urteil vom 06.08.2026
- 5 C 6.24
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