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BVerwG zu Hetze im Gruppenchat

Wer den Staat schützen soll, darf ihn nicht im Chat verhöhnen

Im Hintergrund sind Chatnachrichten zu sehen. Im Vordergrund hält jemand ein Handy in der Hand.
Volksverhetzung im Chat kostet einen Beamten den Job © terovesalainen / Adobe Stock

Zwei Justizvollzugsbeamte teilten in einer Chatgruppe volksverhetzende Inhalte. Das BVerwG urteilt: Auch ohne nachgewiesene verfassungsfeindliche Gesinnung kann die Entfernung aus dem Dienst drohen.

Wer volksverhetzende Inhalte in einer Chatgruppe teilt, riskiert seinen Beamtenstatus — selbst wenn ihm keine verfassungsfeindliche Überzeugung nachgewiesen werden kann. Das hat das BVerwG am Donnerstag in zwei gemeinsam verhandelten Verfahren klargestellt (Urteil vom 22.10.2026 - 2 C 2.26 und 2 C 4.26).

Beide Fälle betreffen Justizvollzugsbeamte des einfachen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Sie hatten sich an einer Chatgruppe aus Justizwachtmeistern verschiedener Behörden beteiligt und dort Beiträge mit volksverhetzenden, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten gepostet oder kommentiert. Das Land klagte auf ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Einer der beiden Männer war per Strafbefehl wegen Volksverhetzung in neun Fällen und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 16 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden. Der zweite wurde unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt; sein Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vorinstanzen: Keine Gesinnung nachgewiesen — und trotzdem raus

Das VG Düsseldorf hatte beide Beamte aus dem Dienst entfernt, das OVG Münster deren Berufungen zurückgewiesen. Die Vorinstanzen stützten sich dabei auf den sogenannten "bösen Schein". Schon das Setzen eines äußeren Anscheins mangelnder Verfassungstreue reiche als Pflichtverletzung aus, eine innere verfassungsfeindliche Überzeugung müsse nicht nachgewiesen werden.

Dem hat das BVerwG widersprochen. Unter Verweis auf sein Urteil vom 11. Juni 2026 (2 C 12.25) stellen die Leipziger Richter und Richterinnen klar: Wer einem Beamten eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht vorwirft, muss auch belegen, dass eine entsprechende innere Einstellung das Verhalten getragen hat. Bloße Gruppendynamik in Chats, ein provokanter Überbietungswettbewerb etwa, genügt dafür allein nicht.

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Wohlverhaltenspflicht verletzt

Im Ergebnis half das den Justizvollzugsbeamten allerdings nicht. Nach Auffassung des BVerwG verletzt das objektiv gezeigte Verhalten in beiden Fällen die Wohlverhaltenspflicht. Beamte und Beamtinnen müssten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Angesichts des Strafrahmens, den § 130 Abs. 1 StGB für Volksverhetzung vorsieht — bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe —, kann auch ein solcher Pflichtenverstoß ausnahmsweise die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tragen. 

Im Fall des rechtskräftig verurteilten Beamten hat das Gericht die Revision verworfen. Inhalt, Menge und Dauer seiner Chatbeiträge ließen keinen Raum für ein milderes Disziplinarmaß. Der zweite Beamte kam glimpflicher davon. Das BVerwG hob die Vorinstanzen auf und stufte ihn lediglich um ein Amt zurück. Seine Tatbeiträge wogen weniger schwer, und er hatte sich erkennbar um eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens bemüht — genug für die Prognose, dass eine Rückstufung ausreicht, um ihn künftig auf Kurs zu halten, so die Leipziger Richterinnen und Richter.