Aus dem Führungszeugnis ist nicht aus dem Sinn

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Aus dem Führungszeugnis ist nicht aus dem Sinn. beck-aktuell, 02.11.2026 (abgerufen am: 02.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208951)
Nachdem sie sich mit gefälschten Examenszeugnissen eine Bewährungsstrafe eingehandelt hatte, bewarb sich eine Lehrkraft über drei Jahre später einfach nochmal. Doch auch mit sauberem Führungszeugnis kam das nicht gut an.
Ein potenzieller Dienstherr darf auch drei Jahre später noch an der charakterlichen Eignung einer Bewerberin zweifeln, die in einem vorherigen Bewerbungsverfahren falsche Examenszeugnisse vorgelegt hatte. Nur die Löschung aus dem Führungsregister stehe dem laut dem VG Schleswig nicht entgegen (Beschluss vom 08.10.2026 – VG 12 B 64/26).
Vor über drei Jahren bewarb sich eine Frau auf eine Stelle im Schuldienst. Da sie dabei aber gefälschte Examenszeugnisse vorlegte, handelte sie sich nicht nur eine Absage, sondern auch eine siebenmonatige Bewährungsstrafe ein. Nachdem die dreijährige Aufnahmefrist abgelaufen und der Eintrag somit aus dem Führungszeugnis gelöscht wurde, versuchte sie es nun nochmal. Das Land wies sie allerdings wiederum ab. Der Grund: Der Vorfall habe gezeigt, dass sie charakterlich nicht geeignet sei. Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb vor dem VG Schleswig nun erfolglos.
Erst die Tilgungsreife bringt den Reset
Nach dem Prinzip der Bestenauslese dürften Bewerberinnen und Bewerber auf öffentliche Ämter von Verfassungs wegen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt werden. Zur Eignung im engeren Sinne gehöre insbesondere die Persönlichkeit sowie sonstige charakterliche Eigenschaften.
Die jüngere Rechtsprechung des BVerwG erlaube Zweifel an der charakterlichen Eignung, wenn unrichtige, dienstrechtlich relevante Bescheinigungen vorgelegt würden. Der Dienstherr habe hier durchaus den Schluss ziehen dürfen, dass das nötige Vertrauensverhältnis dabei bereits von vornherein gestört sei. Den dabei bestehenden Beurteilungsspielraum habe das Land hier laut der 12. Kammer nicht überschritten.
Weder die tätige Reue der Bewerberin noch die Aussetzung auf Bewährung hätten den Dienstherrn dabei unbedingt umstimmen müssen. Die Löschung aus dem Führungszeugnis half der Bewerberin hier auch nicht weiter: Diese führe im Gegensatz zur Löschung aus dem Bundeszentralregister wegen Tilgung (§ 51 Abs. 1 BZRG) gerade nicht zu einem Verwertungsverbot im Rechtsverkehr. Vor der Tilgung – die bei Bewährungsstrafen ab drei Monaten erst nach zehn Jahren eintritt – sei die Straftat hier nach wie vor ein nachvollziehbarer Grund, die Eignung zu verneinen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Schleswig
- Beschluss vom 08.10.2026
- VG 12 B 64/26
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Aus dem Führungszeugnis ist nicht aus dem Sinn. beck-aktuell, 02.11.2026 (abgerufen am: 02.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208951)



