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Wahlprüfungsbeschwerde

Karlsruhe verlangt vom Bundestag mehr Tempo

Plenarsaal des Bundestags. Auf der Zuschauertribüne sitzen Menschen. Der Plenarsaal ist leer.
Zu langsam? © katatonia / Adobe Stock

Das BVerfG hat eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel verworfen. Zugleich kritisierte der Zweite Senat den Bundestag: 15 Monate nach der Wahl seien erst 450 von rund 1.000 Einsprüchen erledigt – das dauere zu lang.

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel verworfen – die eigentliche Botschaft der Entscheidung liegt aber im Begleittext. Denn die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen den Bundestag deutlich darauf hin, dass er seiner Pflicht zur Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG zeitnah nachkommen müsse (Beschluss vom 23.07.2026, 2 BvC 20/26)

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Anwendung der Sperrklausel bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 gewandt. Das BVerfG erklärte nur, die Beschwerde sei nicht statthaft, weil der Bundestag noch nicht über den Wahleinspruch entschieden habe. In anderen Einspruchsverfahren habe das Parlament die Klausel allerdings bereits unter Verweis auf das BVerfG-Urteil vom 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23) für unbedenklich erklärt. Deshalb sei eine Entscheidung des BVerfG zur Sicherstellung einer zeit- und sachgerechten Wahlprüfung hier nicht erforderlich, so der Senat.

Deutliche Kritik am Arbeitstempo des Bundestages

So weit, so erwartbar. Der Senat nutzte den Beschluss aber, um dem Bundestag ins Stammbuch zu schreiben, er dürfe den Zweck der Wahlprüfung – die Legitimation des Parlaments eigenständig abzusichern – nicht verfehlen. Die Zahl der Wahleinsprüche sei zwar in den vergangenen Wahlperioden erheblich gestiegen. Das entbinde den Bundestag aber nicht von seiner Pflicht, die Einsprüche zügig abzuarbeiten.

Schon im August 2025 hatte die 2. Kammer des Zweiten Senats in einer Entscheidung (Beschluss vom 13.08.2025 - 2 BvR 957/25) angemerkt, es erschließe sich nicht ohne Weiteres, warum der 21. Deutsche Bundestag die Wahlprüfung nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung am 25. März 2025 in Gang gesetzt habe. Der Wahlprüfungsausschuss wurde erst am 26. Juni 2025 gewählt – drei Monate nach der konstituierenden Sitzung. Auch der Senat erkenne keinen zwingenden Grund für dieses Zuwarten.

Besonders brisant ist der Vergleich mit der vorherigen Wahlperiode. Der 20. Deutsche Bundestag hatte 14 Monate nach der Bundestagswahl bereits rund 2.000 Einsprüche erledigt. Der 21. Bundestag brachte es im selben Zeitraum auf lediglich 450 von rund 1.000 Einsprüchen – bei etwa halb so vielen Verfahren. Zudem sei rund die Hälfte dieser Einsprüche inhaltlich im Wesentlichen identisch gewesen und hätte in einer knappen Beschlussempfehlung zusammengefasst werden können, merkte der Senat an. Warum es dennoch so lange dauere, erschließe sich nicht.