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Keine Marke, sondern Werbung

"DIE SCHRITTMΛCHER" hat keine Unterscheidungskraft

Eine Person macht einen Schritt nach vorn auf einer bunten Treppe
Ein kleiner Schritt für einen Menschen... © MemoryMan / Adobe Stock

Vorwärtsdrängend, fortschrittlich, wegbereitend – diesen Eindruck wollte eine Kanzlei mit dem Namen "DIE SCHRITTMΛCHER" vermitteln. Das BPatG hat die Eintragung der Marke jedoch abgelehnt: Die Worte seien eher ein Werbeslogan.

Die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke fehlt, wenn sich die anzumeldende Marke lediglich werblich beschreibend auf die angebotene Dienstleistung bezieht. So liege es laut dem BPatG auch im Fall von "DIE SCHRITTMΛCHER" für eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei (Beschluss vom 18.06.2026 – 30 W (pat) 529/24).

Im März 2023 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag für folgende Wort-/Bildmarke ein:

Ein blauer Schriftzug, lautend "DIE SCHRITTMACHER" mit einem zu einem Lambda-Zeichen stilisierten "A". Zentriert darunter ein kleinerer Schriftzug: "Rechtsanwälte und Steuerberater"

Das Logo wie in der Entscheidung abgedruckt.

Die zuständige Stelle für juristische Dienstleistungen (Klasse 45) wies die Anmeldung jedoch unter Verweis auf die fehlende Unterscheidungskraft zurück. Auf die Beschwerde der betroffenen Kanzlei hat das BPatG diese Entscheidung nun bestätigt. 

Schrittmacher können viele sein

Damit eine Marke Unterscheidungskraft besitze, müsse sie die Dienstleistungen oder Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und diese damit von anderen Unternehmen abgrenzen. Dies richte sich nicht nach den Intentionen des Unternehmens, sondern einzig und allein nach der Auffassung der betroffenen Verkehrskreise – hier also des Fachverkehrs und der Abnehmer juristischer Dienstleistungen.

Die Rechtsprechung verneine die Unterscheidungskraft etwa bei Marken, wenn ihr beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund stehe. Es genüge dabei schon, wenn die Marke zwar nicht unmittelbar die angebotenen Waren und Dienstleistungen beschreibe, aber einen "beschreibenden Bezug" zu diesen herstelle. So liege es hier.

Unter dem Begriff "Schrittmacher" verstehe der Duden etwa eine "Person oder Gruppe von Personen, die durch vorwärtsdrängendes, fortschrittliches Denken oder Handeln den Weg für Neues bereitet". Die angesprochenen Verkehrskreise würden "DIE SCHRITTMΛCHER" somit eher als Hinweis verstehen, der die Qualität der juristischen Dienstleistungen werblich anpreise. In diesem beschreibenden Bezug erschöpfe sich die Marke. Über ihren Sachinhalt komme sie nicht hinaus, insbesondere sei sie nicht schutzbegründend unbestimmt.

Kein MΛrkenschutz für Lambda-Zeichen

Dass der Artikel "DIE" vorangestellt worden war, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. In der Tat könne ein Artikel in Ausnahmefällen einen individualisierbaren Charakter verleihen, etwa bei der fiktiven Figur "Der kleine Eisbär". Hier sei allerdings lediglich grammatikalisch korrekt ein Artikel vorangestellt worden, was der Verkehr nicht als individualisierend wahrnehme. 

Dass der Buchstabe "A" mit einem etwas größer geschriebenen griechischen Lambda (Λ) ersetzt worden sei, verhelfe der Marke ebenfalls nicht zu einer Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe dieses im Kontext ohne Weiteres als "A". Zudem sei er schon seit langem daran gewöhnt, dass "optische Verfremdungen" von einzelnen oder mehreren Buchstaben Aufmerksamkeit hervorrufen solle. Das "Λ" sei zudem nicht etwa dermaßen hervorgehoben, dass seine Wahrnehmung als Buchstabe "A" in Frage gestellt werde. Damit entfalle auch ein etwaiger isolierter Schutz des Lambdas als eigenständiges Phantasiezeichen.

Anderes folge auch nicht aus der sonstigen grafischen Gestaltung, etwa aus den untereinander geschriebenen Schriftzügen in unterschiedlichen Größen. Das sei lediglich ein einfaches grafisches Gestaltungselement zur Verzierung und Hervorhebung der Schrift.