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Markenstreit um GEO

Bekannt, aber von Haus aus schwach

Mehrere Zeitschriften der GEO-Familie liegen ausgebreitet auf einem Tisch.
Nur schwer mit einem Ingenieursbüro zu verwechseln: Zeitschriften aus der GEO-Reihe. © Ralf / Adobe Stock

Die Macher des Wissensmagazins GEO wollten "GEO Ingenieurservice" aus dem Register drängen. Doch obwohl ihre Marke weithin bekannt ist, sah das BPatG keinen Anlass zum Eingreifen. Entscheidend war ausgerechnet, dass "GEO" nicht besonders stark ist.

Die Zeitschriftenmarke "GEO" kann die Eintragung der Marke "GEO Ingenieurservice" nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verhindern, entschied das BPatG. Auch der Schutz bekannter Marken half dem Verlag hier nicht weiter (Beschluss vom 22.04.2026 – 25 W (pat) 65/22).

Hinter dem Verfahren stand die Herausgeberin des Wissensmagazins "GEO". Sie wandte sich gegen die bereits 2016 eingetragene Wortmarke "GEO Ingenieurservice", die unter anderem für verschiedene Publikations-, Medien- und Ingenieurdienstleistungen geschützt ist. Nachdem das DPMA den Widerspruch zurückgewiesen hatte, zog das Verlagshaus vor das BPatG.

Sie verwies auf die jahrzehntelange Bekanntheit des Magazins "GEO", das nach ihren Angaben Marktführer unter den Wissensmagazinen sei. Die ältere Wort-/Bildmarke werde nicht nur für die Zeitschrift selbst, sondern auch für zahlreiche Ableger wie "GEO EPOCHE", "GEO Wissen" oder "GEO kompakt" verwendet. Wer "GEO Ingenieurservice" lese, erkenne darin die bekannte Marke wieder, argumentierte die Widersprechende.

Bekanntheit gleicht Schwäche nicht aus

Der 25. Senat bescheinigte der Marke "GEO" durchaus Gewicht. Die Herausgeberin habe die rechtserhaltende Benutzung für Zeitschriften sowie entsprechende Verlagsdienstleistungen glaubhaft gemacht. Aufgrund ihrer langjährigen Marktpräsenz verfüge die Marke insoweit über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Gleichzeitig erinnerten die Richterinnen und Richter daran, dass "GEO" ursprünglich kein besonders starkes Kennzeichen sei. Das Wort stamme aus dem Griechischen und bedeute "Erde", "Boden" oder "Land". Gerade für Publikationen über Natur, Wissenschaft und Geografie liege daher ein beschreibender Bezug nahe. Die intensive Benutzung habe die Marke zwar gestärkt. Ihren sprachlichen Ursprung verliere sie dadurch aber nicht.

Den entscheidenden Unterschied sah der Markenbeschwerdesenat in der Wahrnehmung der angegriffenen Marke. Der Verkehr zerlege "GEO Ingenieurservice" nicht in die Bestandteile "GEO" und "Ingenieurservice", sondern verstehe die Bezeichnung als einheitlichen Gesamtbegriff für Ingenieurdienstleistungen mit Bezug zur Erde oder zum geotechnischen Bereich. Der Bestandteil "GEO" trete deshalb nicht selbstständig hervor. Vielmehr ergänzten sich beide Wörter inhaltlich. Die Marke werde als Hinweis auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich verstanden – nicht als Ableger oder Untermarke des bekannten Magazins. Damit fehle es trotz teilweise ähnlicher Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich bestehe eine relevante Verwechslungsgefahr.

Auch Serienmarken-Argument verfängt nicht

Ohne Erfolg blieb zudem der Hinweis auf die bekannte "GEO"-Familie mit Titeln wie "GEO Wissen", "GEO EPOCHE" oder "GEOlino". Zwar nutze der Verlag den Bestandteil "GEO" in zahlreichen Marken. "GEO Ingenieurservice" füge sich nach Auffassung des Gerichts aber gerade nicht in diese Zeichenserie ein, weil die Bezeichnung als geschlossene Sachangabe verstanden werde.

Selbst der geltend gemachte Schutz bekannter Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG half nicht weiter. Für eine gedankliche Verknüpfung zwischen beiden Kennzeichen fehle es bereits an der notwendigen Markenähnlichkeit. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.