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Rückforderung einer Schenkung

Sozialhilfeträger bleibt wegen Verjährung auf Heimkosten sitzen

Revitalisierte VwGO

Eine Tochter erhält eine Schenkung, die Mutter wird pflegebedürftig, der Sozialhilfeträger will die gezahlten Heimkosten zurück. Doch das funktioniert nicht, weil der Rückforderungsanspruch gegen die Tochter verjährt ist.

Der Sozialhilfeträger übernimmt nicht nur den Anspruch eines Bedürftigen, sondern auch dessen Verjährungsrisiko. Der BGH hat entschieden: Für den Beginn der Verjährung bleibt die Kenntnis des Schenkers maßgeblich – auch wenn der Anspruch später nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeht (Urteil vom 14.07.2026 – X ZR 71/25).

Eine Frau hatte ihrer Tochter im Jahr 2016 Geldbeträge im Gesamtwert von mehr als 50.000 Euro geschenkt. Ab März 2017 lebte die Mutter in einer Pflegeeinrichtung. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig selbst tragen konnte, übernahm der klagende Sozialhilfeträger ab Oktober 2018 Zahlungen von rund 19.500 Euro.

Im März 2020 informierte die Tochter den Träger über die erhaltenen Zuwendungen. Im Oktober 2021 leitete dieser den Rückforderungsanspruch der Mutter aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Die erst im Dezember 2022 erhobene Klage gegen die Tochter blieb erfolglos.

Das LG Darmstadt und das OLG Frankfurt a. M. haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der BGH bestätigt diese Entscheidung.

Drei Jahre statt Sonderfrist

Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Eine längere Frist gilt nur, wenn eine besondere Vorschrift eingreift – etwa bei der Rückforderung eines geschenkten Grundstücks (§ 196 BGB).

Dass die Schuldrechtsreform die frühere 30-jährige Verjährungsfrist verkürzt hat, begründet nach Ansicht des BGH keine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe die kürzere Frist bewusst dadurch ausgeglichen, dass die Verjährung erst mit Kenntnis des Anspruchsinhabers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners beginne.

Der Rückforderungsanspruch entsteht nach Ansicht des BGH bereits mit Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Daran ändere auch der fortlaufende Heimkostenbedarf nichts. Die einzelnen Zahlungen führten nicht zu jeweils neuen Ansprüchen mit eigenen Verjährungsfristen. Der Schenker könne den Anspruch vielmehr bereits bei Eintritt der Bedürftigkeit geltend machen – notfalls zunächst im Wege einer Feststellungsklage.

Sozialhilfeträger bekommt keinen Neustart

Entscheidend sei, wessen Kenntnis für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der BGH stellt klar: Auch nach einer Überleitung nach § 93 SGB XII komme es grundsätzlich auf den Kenntnisstand des Schenkers an.

Der Sozialhilfeträger erhalte durch den gesetzlichen Forderungsübergang keine bessere Rechtsposition. Nach §§ 404, 412 BGB könne der Schuldner dem neuen Gläubiger weiterhin Einwendungen entgegenhalten, die auch gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestanden hätten.

Auch der Zweck der Sozialhilfe und das Nachrangprinzip rechtfertigten keine Ausnahme. § 93 SGB XII bewirke lediglich den Übergang eines bestehenden Anspruchs, schaffe aber keinen eigenen Rückforderungsanspruch des Trägers.

Da der Rückforderungsanspruch spätestens im Oktober 2018 entstanden war und die Mutter zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte, lief die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2021 ab. Die im Jahr 2022 erhobene Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen.