Langes Verfahren kann Zinsschaden auslösen

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Langes Verfahren kann Zinsschaden auslösen. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202631)
Weil sich ihr Berufungsverfahren jahrelang hinzog, musste eine Baustofflieferantin immer weiter Verzugszinsen zahlen. Ob der Staat einen solchen Schaden ersetzen muss, war unklar. Der BGH sagt jetzt grundsätzlich ja.
Der BGH hat entschieden, dass Verzugs- und Prozesszinsen, die allein infolge eines überlangen Gerichtsverfahrens weiter anwachsen, grundsätzlich als materieller Nachteil nach § 198 GVG entschädigt werden können. Er hob das klageabweisende Urteil des OLG Brandenburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück (Urteil vom 09.07.2026 – III ZR 235/25).
Eine Baustofflieferantin war vom AG Cottbus verurteilt worden, wegen mangelhafter Pflastersteine 5.000 Euro Schadensersatz nebst Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Gegen das Urteil legte sie Berufung ein. Nachdem sie ihre Berufung Ende 2020 begründet hatte, kam das Berufungsverfahren über Jahre kaum voran. Trotz mehrerer Verzögerungsrügen setzte das LG Cottbus erst im März 2025 einen Verhandlungstermin an und entschied Anfang April. Es reduzierte den Zinssatz auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bestätigte die Verurteilung im Übrigen aber.
Nach Rechtskraft des Urteils beglich das Unternehmen Hauptforderung und Zinsen. Für die lange Dauer des Berufungsverfahrens erhielt es vom Land Brandenburg bereits im Vergleichsweg 3.500 Euro immaterielle Entschädigung. Zusätzlich verlangte die Lieferantin Ersatz der während der Verfahrensverzögerung weiter aufgelaufenen Verzugs- und Prozesszinsen.
Das OLG Brandenburg wies die Klage zurück. Das Unternehmen hätte die Forderung jederzeit erfüllen oder zumindest unter Vorbehalt zahlen können. Dass es dies nicht getan habe, unterbreche den Zurechnungszusammenhang.
Maßgeblich ist der hypothetische Verfahrensverlauf
Der BGH sah das anders. Ob ein materieller Nachteil auf einer unangemessenen Verfahrensdauer beruhe, lasse sich nicht dadurch beantworten, dass man die Verzögerung gedanklich einfach ausblende. Vielmehr müsse gefragt werden, wie sich der Rechtsstreit entwickelt hätte, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre.
Wäre das Berufungsurteil früher ergangen, hätte die Baustofflieferantin die Forderung möglicherweise früher bezahlt und entsprechend weniger Verzugs- und Prozesszinsen leisten müssen. Diesen hypothetischen Verlauf habe das OLG nicht geprüft. Deshalb trage seine Begründung die Klageabweisung nicht.
Verfahrensüberlänge verlagert das Zinsrisiko
Der Senat stellte zudem klar, dass die Zinslast grundsätzlich vom Schutzzweck des § 198 GVG erfasst sein könne. Zwar gehöre es zum allgemeinen Prozessrisiko, bei einer erfolglosen Rechtsverteidigung Verzugs- und Prozesszinsen zahlen zu müssen. Dieses Risiko reiche aber nur so weit, wie das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß und in angemessener Zeit geführt werde.
Nehme ein Beteiligter sein grundrechtlich geschütztes Recht in Anspruch, eine streitige Forderung gerichtlich klären zu lassen, müsse er nicht auch noch das wirtschaftliche Risiko einer vom Staat zu verantwortenden Verfahrensüberlänge tragen. In diesem Umfang könne das Zinsrisiko auf den Staat übergehen.
Auch der Einwand, die Firma hätte die Forderung unter Vorbehalt zahlen oder hinterlegen können, griff nach Ansicht des BGH nicht durch. Ob eine solche Vorgehensweise überhaupt möglich und zumutbar gewesen wäre, habe das OLG nicht festgestellt. Zudem sei es grundsätzlich weder ungewöhnlich noch unsachgemäß, mit der Zahlung bis zur gerichtlichen Klärung einer streitigen Forderung zu warten.
Der BGH verwies die Sache deshalb an das OLG Brandenburg zurück. Nun müsse das OLG insbesondere klären, ob das Berufungsverfahren tatsächlich unangemessen lange gedauert habe und in welchem Umfang die geltend gemachten Zinsen auf diese Verzögerung zurückzuführen seien.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Urteil vom 09.07.2026
- III ZR 235/25
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Langes Verfahren kann Zinsschaden auslösen. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202631)



