Entscheidend ist, was noch da ist

Zitiervorschlag
Entscheidend ist, was noch da ist. beck-aktuell, 29.09.2026 (abgerufen am: 30.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206736)
Der Große Senat für Strafsachen beendete einen Streit unter den Strafsenaten und stellte klar: Bei der erweiterten Einziehung kommt es nicht darauf an, wann das Geld ins Vermögen gelangt ist.
Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat entschieden, dass eine erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB nicht voraussetzt, dass der einzuziehende Gegenstand bereits bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden war. Entscheidend sei vielmehr, dass er bei der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden und durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangt worden sei (Beschluss vom 01.06.2026 – GSSt 1/25).
Ausgangspunkt war ein Verfahren des LG Berlin gegen einen Mann, der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter anderem zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das LG ordnete außerdem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro sowie die erweiterte Einziehung von 11.875 Euro Bargeld an.
Der Angeklagte hatte 2020 im Auftrag eines Dritten ein Kilogramm Kokain entgegengenommen. 800 Gramm verkaufte er für diesen weiter, 200 Gramm behielt er auf eigene Rechnung und erzielte so 7.200 Euro. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 19. Mai 2022 wurde der später eingezogene Bargeldbetrag von fast 12.000 Euro gefunden. Dieses Geld stammte nach den Feststellungen des LG aus anderen, nicht konkretisierbaren Straftaten.
Genau hier lag das Problem: Das Bargeld war bei der Anlasstat 2020 noch nicht nachweislich im Vermögen des Angeklagten. Der 2. und der 4. Strafsenat hatten bislang verlangt, dass der einzuziehende Vermögenswert schon bei der Anlasstat vorhanden war. Der 5. Strafsenat sah das anders. Nach einer Anfrage hielten der 1., 2., 3. und 6. Strafsenat die Sicht des 5. Strafsenats für richtig. Nur der 4. Strafsenat blieb bei seiner Gegenauffassung. Deshalb musste der Große Senat entscheiden.
Erweiterte Einziehung auch für später erlangtes Geld
Der Große Senat stellte auf den Wortlaut des § 73a Abs. 1 StGB ab. Die Vorschrift verlange nicht, dass der Gegenstand schon bei der Anlasstat vorhanden war. Sie verlange nur, dass der Täter oder Teilnehmer ihn durch eine andere rechtswidrige Tat oder für sie erlangt habe. Der entscheidende Zeitpunkt sei deshalb der der Einziehungsentscheidung: Dann müsse sich der Gegenstand noch im Vermögen des Betroffenen befinden. Wann er dort hineingelangt sei, spiele dagegen keine Rolle. Das Geld könne also auch erst nach der Anlasstat aus einer anderen Straftat stammen.
Das entspricht nach Auffassung des Großen Senats auch dem Zweck der Vorschrift. § 73a StGB solle gerade ermöglichen, deliktisch erlangtes Vermögen abzuschöpfen, dessen konkrete Herkunft nicht mehr aufgeklärt werden kann. Eine zusätzliche zeitliche Verbindung zur Anlasstat würde diesen Zugriff unnötig beschneiden.
Anders liegt es bei der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB. Hier müsse das Erlangte zur Zeit der Anlasstat – gegenständlich oder als Surrogat – im Vermögen vorhanden gewesen sein. Das folge aus der erforderlichen zeitlichen Überschneidung zwischen der Täterschaft an der Anlasstat und dem Vermögensbestand: Da der Betroffene erst durch die Anlasstat Täter oder Teilnehmer wird, könnten vor ihrer Begehung ausgeschiedene Gegenstände keiner Phase zugeordnet werden, in der er bereits Täter war. Nach der Anlasstat Erlangtes unterliege aber auch der Werteinziehung, solange es erst nach der Anordnung wieder ausgeschieden ist.
Für den Angeklagten bedeutet das: Die 11.875 Euro mussten 2020 noch nicht vorhanden sein. Entscheidend sei, dass sie bei der späteren Einziehungsentscheidung noch vorhanden waren. Begrenzt wird der Zugriff durch § 76b Abs. 1 StGB: Die erweiterte Einziehung verjährt 30 Jahre nach Beendigung der Erwerbstat.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Beschluss vom 01.06.2026
- GSSt 1/25
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Entscheidend ist, was noch da ist. beck-aktuell, 29.09.2026 (abgerufen am: 30.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206736)



