BAG kippt "Spätehenklausel" in Regelungen zu Hinterbliebenenversorgung wegen Altersdiskriminierung

Zitiervorschlag
BAG kippt "Spätehenklausel" in Regelungen zu Hinterbliebenenversorgung wegen Altersdiskriminierung. beck-aktuell, 05.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189711)
Eine sogenannte Spätehenklausel, die als zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente aus einer betrieblichen Altersversorgung festlegt, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Klausel beinhalte eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters (Urteil vom 04.08.2015, Az.: 3 AZR 137/13).
Witwe streitet um Hinterbliebenenversorgung
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Die Klägerin ist die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält die besagte "Spätehenklausel", nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht; die Ehe war erst am 08.08.2008 geschlossen worden. Die Beklagte weigerte sich aus diesem Grund, an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.
Klage erst in der Revision erfolgreich
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Erst die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass die "Spätehenklausel" gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei durch die Klausel unmittelbar wegen des Alters benachteiligt worden. Die Benachteiligung könne weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lasse bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. SIe erfasse aber, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG lägen nicht vor. Die "Spätehenklausel" führe vielmehr zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 04.08.2015
- 3 AZR 137/13
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BAG kippt "Spätehenklausel" in Regelungen zu Hinterbliebenenversorgung wegen Altersdiskriminierung. beck-aktuell, 05.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189711)



