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BAG

Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

Carl von Ossietzky

GG Art. 2 I, Art. 20 III, Art. 103 I; BetrAVG § 2 I, V, §§ 6, 7 I 1, II 1 Nr. 1, § 16 I, II; BGB § 242 Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Gesamtzusage zu, ist in der Regel die Möglichkeit einer kollektivrechtlichen Änderung durch eine Betriebsvereinbarung eröffnet. Auch bei Eingriffen in Anwartschaften, die im Ablösezeitpunkt noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, gilt das dreistufige Prüfungsschema. BAG, Urteil vom 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 (LAG Köln), BeckRS 2015, 68602

Anmerkung von
Rechtsanwältin Charlotte Beck, Gleiss Lutz, Berlin

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 23/2015 vom 18.06.2015

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Sachverhalt

Die 1949 geborene Klägerin arbeitete von 1978 bis Anfang 2006 bei der Arbeitgeberin. Bei der Einstellung der Klägerin galt eine Gesamtzusage zur Altersvorsorge (VO 1976). Diese sah eine Gesamtvorsorgeleistung von 18% des rentenfähigen Einkommens vor, welches sich anhand des durchschnittlichen Bruttoeinkommens im Zeitraum von 24 Monaten vor Ausscheiden aus dem Unternehmen bemaß, zzgl. 1% für jedes nach der Wartezeit geleistetes Jahr der Firmenzugehörigkeit, bis zu einem Höchstbetrag von 30% des rentenfähigen Einkommens. Der Anspruch auf Versorgung sollte nach einer zurückgelegten Wartezeit von 18 Jahren und mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren entstehen.

Mit Betriebsvereinbarung von 1982 (VO 1982) vereinbarten die Betriebsparteien die Ablösung der VO 1976 mit u.a folgender Übergangsregelung: Bis zum Änderungsstichtag wurde das rentenfähige Einkommen nach VO 1976 ermittelt, danach galt die neue Bemessungsregelung nach VO 1982. Durch eine 2002 vereinbarte Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2002) wurden die Versorgungsanwartschaften auf laufende Rentenleistungen in Kapitalabfindungen umgewandelt. Nach Insolvenz der Arbeitgeber beantragt die Klägerin gegenüber dem beklagten Pensionssicherungsverein die Feststellung, dass ihre Ansprüche nach der VO 1976 zu berechnen sind. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG hat die Entscheidung des LAG teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Ablösung der Gesamtzusage VO 1976 durch die Betriebsvereinbarung VO 1982 komme allerdings grundsätzlich in Betracht. Denn der Arbeitgeber sage mit einer Gesamtzusage grundsätzlich nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zu. Nur so werde eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, müsse der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.04.1988 - 3 AZR 277/87, BAGE 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest.

Damit sei auch die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen. Die Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 richte sich nach dem dreistufigen Prüfungsschema. Das gelte unabhängig von der Unverfallbarkeit der Anwartschaft. Ein Eingriff in Zuwächse aus dienstzeitunabhängigen variablen Berechnungsfaktoren („erdiente Dynamik") liege nicht vor, weil eine der Klägerin nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht geringer sein könne als die zum Ablösungsstichtag nach der VO 1976 erdiente Dynamik. Bei der Prüfung, ob der Eingriff in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse (dritte Stufe) durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt sei, habe das LAG sich allerdings unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG, auf ein Privatgutachten des Beklagten gestützt, obwohl dessen Inhalt bestritten war. Daher wurde zurückverwiesen. Die Ansprüche der Klägerin scheiden auch nicht deshalb aus, weil die VO 1976 zumindest durch die GBV 2002 abgelöst worden wäre, denn diese habe lediglich die VO 1982 abgelöst. Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin scheitere jedenfalls am Zeitmoment, welches erst mit Eintritt des Versorgungsfalls ausgelöst werde.

Praxishinweis

Zu begrüßen ist die klare Aussage des BAG, dass Gesamtzusagen auch ohne ausdrücklich Vorbehalt betriebsvereinbarungsoffen sind, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich geregelt. Damit erweitert das BAG seine neue Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Gesamtzusagen (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2013 – 3 AZR 636/10, m. Anm. Diller, FD-ArbR 2013, 348963). Das erhöht die Rechtssicherheit bei der in der Praxis sehr häufigen Ablösung von Versorgungszusagen. Richtig ist auch, dass es für den Eingriff in Anwartschaften im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf deren Unverfallbarkeit ankommt (vgl. auch BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 169/10 m. Anm. Beck, FD-ArbR 2013, 348546).