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AGH zur Pflichtmitgliedschaft in der Anwaltskammer

Wer A sagt, muss nicht auch RAK sagen

Hände eines Mannes, der am Schreibtisch arbeitet
Steuerberater in einer Berufsausübungsgesellschaft müssen nicht auch in der RAK Beiträge zahlen. © Adobe Stock / Gerhard Seybert

Vier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten plötzlich zusätzlich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden – samt Kammerbeitrag. Der AGH Nordrhein-Westfalen machte dieser Lesart einen Strich durch die Rechnung: Wer bereits einer Steuerberaterkammer angehöre, müsse nicht noch in die RAK.

Wer bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer ist und gleichzeitig eine anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft führt, muss nicht auch noch Mitgliedsbeiträge in einer Rechtsanwaltskammer zahlen. Das hat der AGH Nordrhein-Westfalen entschieden und die Beitragsbescheide der beklagten RAK aufgehoben (Urteil vom 17.07.2026 – 1 AGH 21/26).

Vier Steuerberater, die zugleich Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigte Buchprüfer waren, gehörten neben einem Rechtsanwalt der Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Diese wiederum war Komplementärin einer als Berufsausübungsgesellschaft zugelassenen Kanzlei. Obwohl alle vier bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer waren, war die zuständige Rechtsanwaltskammer der Meinung, dass sie auch bei ihr Pflichtmitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO seien, und setzte Kammerbeiträge fest. Dagegen zogen die Berufsträger erfolgreich vor Gericht.

Das Gesetz macht keinen Unterschied

Nach 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sind auch Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften Pflichtmitglieder in einer Rechtsanwaltskammer. Nach Auffassung des AGH genügt indes die Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer. Der Wortlaut des § 60 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BRAO unterscheide nicht zwischen "Nur-Steuerberatern" und Berufsträgern, die zusätzlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer seien. Eine solche Einschränkung lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Auch der Zweck der Vorschrift spreche gegen die Auffassung der Rechtsanwaltskammer. Der Gesetzgeber habe Mehrfachmitgliedschaften abbauen und unnötige Bürokratie vermeiden wollen. Es sei kaum nachvollziehbar, wenn ausgerechnet mehrfach qualifizierte Berufsträgerinnen und Berufsträger deshalb einer zusätzlichen Kammer angehören müssten.

Die Rechtsanwaltskammer hatte eingewandt, ohne ihre Mitgliedschaft entstehe eine Aufsichtslücke. Das überzeugte den AGH nicht. Die Steuerberaterkammer überwache bereits die BRAO-bezogenen Berufspflichten der Geschäftsführer. Für die Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer bleibe ohnehin die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Eine zusätzliche Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer würde daran nichts ändern.