Kein Schmerzensgeld für Wiesn-Besucher

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Kein Schmerzensgeld für Wiesn-Besucher. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205281)
Ein Oktoberfest-Besucher riss im Fahrgeschäft die Arme hoch und brach sich das Handgelenk an einem Stahlträger. 10.000 Euro Schmerzensgeld forderte er von der Betreiberin. Das AG München wies die Klage nun ab.
Wer auf dem Oktoberfest ein Fahrgeschäft besteigt, will den Kick. Die Arme in die Luft reißen, mitschreien, sich dem Tempo hingeben – für viele gehört das zur Kirmes wie die Maß zum Bierzelt. Dass dieses Verhalten auch schmerzhafte Folgen haben kann, musste ein Mann aus dem Münchner Umland erfahren. Das AG München hat seine Schmerzensgeldklage gegen die Betreiberin eines Fahrgeschäfts abgewiesen (Urteil vom 04.08.2026 – 172 C 1019/26).
Der Mann hatte beim Oktoberfest 2025 gemeinsam mit seiner Frau und Freunden ein Fahrgeschäft besucht. Während der Fahrt riss er, wie auch andere Fahrgäste, die Arme über den Kopf. Dabei prallte seine rechte Hand gegen einen Stahlträger der Anlage und er erlitt eine Fraktur des rechten Handgelenks. Von der Betreiberin des Fahrgeschäfts forderte der Mann 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er argumentierte, Warnschilder hätten allenfalls das Hinauslehnen und Hinausstrecken der Arme untersagt, nicht aber das Hochreißen über den Kopf.
Die Betreiberin hielt dagegen: An ihrem Fahrgeschäft gebe es gar keine Stahlträger, an denen man sich bei gestreckten Armen verletzen könne. Ein vergleichbarer Vorfall habe sich nie ereignet. Der TÜV habe die Anlage erst wenige Tage vor dem Unfall geprüft, und an mehreren Stellen seien Schilder angebracht gewesen, die das Herausstrecken der Hände verboten hätten.
AG: Warnschilder unmissverständlich
Das AG gab der Betreiberin recht. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt, indem sie die Anlage ordnungsgemäß gewartet und Warnhinweise angebracht habe. Sachverständige Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Fahrgeschäft sowohl elektrisch als auch bautechnisch in einwandfreiem Zustand befunden habe und als betriebssicher zugelassen gewesen sei.
Auch das Argument des Mannes, die Beschilderung habe nicht klar genug vor dem Hochreißen der Arme gewarnt, ließ das Gericht nicht gelten. Aus den Schildern werde unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt und in keinem Umfang geduldet sei. Ob das Hochreißen der Arme auf Fahrgeschäften üblich sei oder nicht, spiele deshalb keine Rolle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- AG München
- Urteil vom 04.08.2026
- 172 C 1019/26
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