Kabinett beschließt dritte Stufe der Pflegereform

Zitiervorschlag
Kabinett beschließt dritte Stufe der Pflegereform. beck-aktuell, 28.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173956)
Das Bundeskabinett hat am 28.06.2016 den Entwurf eines Dritten Pflegestärkungsgesetzes beschlossen. Dies teilte das Bundesgesundheitsministerium mit. Der Entwurf sieht unter anderem eine Verbesserung der Pflegeberatung in den Kommunen vor sowie eine Verschärfung der Kontrollen von Pflegediensten, um Abrechnungsbetrug zu verhindern.
Verbesserung der Pflegeberatung in den Kommunen
Ein wichtiger Aspekt des geplanten Gesetzes ist die Verbesserung der Pflegeberatung in den Kommunen. Dazu sollen Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Ergänzend zu ihren eigenen Beratungsaufgaben in der Hilfe zur Pflege, der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe sollen sie auch Pflegegeldempfänger beraten können. Außerdem sieht der Entwurf Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren vor. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch zu möglichen Leistungen, etwa Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, Altenhilfe, eine Beratung aus einer Hand erhalten.
Mehr Kontrolle von Pflegediensten zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug
Ein weiterer Fokus des Entwurfs liegt auf Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug durch häusliche Pflegedienste. Danach soll der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) künftig Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen auch bei Pflegediensten durchführen, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. Außerdem soll der Medizinische Dienst künftig häusliche Pflegedienste auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen kontrollieren können, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen.
Stärkere Beteiligung der Kommunen bei Auf-/Ausbau von Unterstützungsangeboten im Alltag – Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff auch bei der Hilfe zur Pflege
Weiter sieht der Entwurf für Kommunen die Möglichkeit vor, sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln einzubringen. Darüber hinaus sollen Länder, die die ihnen zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, auch die Mittel nutzen können, die von anderen Ländern nicht verwendet wurden. Ziel sei die möglichst vollständige Ausschöpfung des Beitrags der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote. Ferner soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und im Bundesversorgungsgesetz eingeführt werden. Die Regelungen des Dritten Pflegestärkungsgesetzes sollen ganz überwiegend zum 01.01.2017 in Kraft treten.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Kabinett beschließt dritte Stufe der Pflegereform. beck-aktuell, 28.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173956)



