Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

Kabinett beschließt Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das Bundeskabinett hat am 21.09.2016 das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Die Leistungen würden an die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 angepasst, auf deren Grundlage die Leistungssätze ermittelt würden, heißt es.

Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung ausgegliedert

In Zukunft sollen die Bedarfe für Strom und Wohnungsinstandhaltung aus dem Leistungssatz (notwendiger Bedarf) ausgegliedert und gesondert als Sachleistung erbracht werden. Dadurch würden insgesamt die Leistungssätze sinken, ohne jedoch die materiellen Leistungen, die für Asylbewerber erbracht werden, zu verändern, betont das Ministerium. Der notwendige persönliche Bedarf steige analog zu den Berechnungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes, wenn dieser als Geldleistung erbracht werde.

Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit

Wenn sich Asylbewerber während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich beispielweise in Vereinen engagieren und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, sollen sie davon künftig bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten. Mit dem neuen Ehrenamts-Freibetrag werde die Wertschätzung für bürgerschaftliches Engagement von Asylbewerbern gestärkt und die Integration vorangetrieben, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise im SGB XII.

Regelbedarfsstufe 2 in Sammelunterkünften

Wie im RBEG gebe es künftig auch im AsylbLG eine Bedarfsstufe für Erwachsene, die außerhalb von Wohnungen leben und denen allein oder zu zweit persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Dies treffe auf Asylsuchende in Sammelunterkünften zu. Damit würden diese in Zukunft nur noch Regelbedarfsstufe 2 (in Höhe von 90% der Bedarfsstufe für Alleinstehende) erhalten. Damit werde berücksichtigt, dass beim Zusammenleben in solchen Wohnformen Synergieeffekte entstehen, da der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden.