EU-Parlament beschließt Regelungen zur Netzneutralität und zur Abschaffung der Roaming-Gebühren

Zitiervorschlag
EU-Parlament beschließt Regelungen zur Netzneutralität und zur Abschaffung der Roaming-Gebühren. beck-aktuell, 27.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185821)
Das Parlament der Europäischen Union hat am 27.10.2015 ein Gesetzespaket verabschiedet, mit dem die Roaming-Gebühren im Mobilfunk innerhalb der EU ab dem 15.06.2017 abgeschafft werden. In dem Paket kommen auch erstmals EU-weite Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet, auch als "Netzneutralität" bekannt, zur Anwendung, die ein paar Einschränkungen vorsehen.
Grundsatz der Netzneutralität gilt für alle Mitgliedstaaten
Die Roaming-Gebühren für die Nutzung von Mobiltelefonen im EU-Ausland (und EWR-Ländern) für Anrufe, SMS und Internetzugang werden am 15.06.2017 abgeschafft, berichtet das Parlament. Ab dem 30.04.2016 dürfen die Roamingaufschläge 0.05 Euro je Minute für Anrufe, 0.02 Euro je SMS, oder 0.05 Euro je Megabyte Datenvolumen bei mobiler Internetnutzung nicht überschreiten. Die Obergrenze für eingehende Anrufe wird später in diesem Jahr festgelegt und soll dann voraussichtlich weit unter jener für abgehende Anrufe liegen. "Auf die Abschaffung der Roaming-Zuschläge haben seit langem alle gewartet: Bürger, Start-ups, KMUs und alle möglichen Organisationen. Dank dieser Vereinbarung wird Europa zudem die einzige Region weltweit, die offenes Internet und Netzneutralität rechtlich garantiert. Der Grundsatz der Netzneutralität gilt unmittelbar in den 28 Mitgliedstaaten. So wird auch sichergestellt, dass wir kein Internet der zwei Geschwindigkeiten bekommen", sagte die Berichterstatterin Pilar del Castillo.
Sonderregelungen zu Kostendeckung für Betreiber und Vermeidung von Missbrauch
Wenn Betreiber ihre Kosten nachweislich nicht decken und beweisen können, dass sich dies auf die Inlandspreise auswirkt, können die nationalen Regulierungsbehörden ihnen gestatten, in Ausnahmefällen Minimalaufschläge zu erheben, um alle relevanten Kosten zu decken. Die Abgeordneten konnten durchsetzen, dass die Regulierungsbehörden befugt sind, solche Aufschläge abzuändern oder abzulehnen. Mit der Verordnung werden außerdem Vorkehrungen für eine angemessene Nutzung eingeführt, um die Industrie vor einer missbräuchlichen Nutzung oder "dauerhaftem Roaming" zu schützen, beispielsweise wenn der Kunde eine SIM-Karte in einem anderen EU-Staat kauft, in dem die Inlandspreise niedriger sind, um sie bei sich zu Hause zu verwenden, oder wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber einen in seinem und für sein Heimatland abgeschlossenen Vertrag nutzt. Die Kommission wurde beauftragt, mit den Regulierungsbehörden die Einzelheiten für diese Regelung zur angemessenen Nutzung ("Fair-Use-Policy") festzulegen.
Gleicher Netzzugang für alle - mit Ausnahmen
Das neue Gesetz verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten, den gesamten Verkehr bei der Erbringung solcher Dienstleistungen gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten – außer zum Beispiel bei gerichtlichen Anordnungen, zur Vorbeugung gegen Cyberangriffe oder um Netzüberlastungen zu vermeiden. Falls derlei "angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen" erforderlich werden, sollten sie "transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig" sein und nicht länger dauern als unbedingt nötig. Der Text sieht laut Parlament zudem vor, dass Internetanbieter Spezialdiensten für Internet-TV, Videokonferenzen oder bestimmte Anwendungen im Gesundheitswesen eine benötigte verbesserte Internetqualität anbieten dürfen, jedoch nur unter der Bedingung, dass sich dies nicht auf die allgemeine Internetqualität auswirkt.
Mehr Rechte für Verbraucher bei falschen Angaben zur Netzgeschwindigkeit
Die Abgeordneten haben nach Angaben des Parlaments zudem sicherstellen können, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten Nutzern, die kurz davorstehen, einen Vertrag fürs Fest- oder Mobilfunknetz zu unterzeichnen, eine klare und verständliche Erläuterung geben müssen, wie hoch die wirklich zu erwartenden Download- und Upload-Geschwindigkeiten im Vergleich zu den beworbenen sind. Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen können die Nutzer ein Recht auf die Beendigung des Vertrags oder auf Entschädigung geltend machen. Es obliegt den nationalen Regulierungsbehörden festzustellen, ob bestimmte Abweichungen vertragskonform sind oder nicht.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
EU-Parlament beschließt Regelungen zur Netzneutralität und zur Abschaffung der Roaming-Gebühren. beck-aktuell, 27.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185821)



