Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EmpCo-Richtlinie

Alte Waren, neue Regeln

Auf ein er Verpackung für Eier steht "Das klimaneutrale Ei", darunter groß erneut "klimaneutral"
Viele Verpackungen müssen jetzt angepasst werden © PhotoSG / Adobe Stock

Seit September gelten strengere Regeln gegen das Greenwashing – auch für alte Ware. § 15b UWG soll Unternehmen beim Umgang mit Altbeständen entlasten. Warum die Regelung hilft, aber keine Rechtssicherheit schafft, erklärt Matthias Kneissl.

Am 27. September 2026 traten die neuen EmpCo-Regeln in Kraft. Sie stellen neue Anforderungen an ökologische und soziale Aussagen und betreffen auch Altbestände. Die in letzter Sekunde neu geschaffene Übergangsregelung des § 15b UWG stellt Unternehmen dabei vor ganz besondere Herausforderungen.

Die EU verabschiedete die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie bereits im Februar dieses Jahres. Unternehmen hatten also knapp sieben Monate Zeit, um sich auf die neuen Regeln einzustellen. Seit September darf nicht mehr mit allgemeinen Umweltaussagen auf Produkten oder Webseiten geworben werden. Eine allgemeine Umweltaussage ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG "eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist." Verboten sind daher etwa Aussagen wie "klimaneutral" oder "nachhaltig". Dieses Verbot betrifft auch Nachhaltigkeitssiegel, soweit sie nicht gesetzlich in der EU oder in einem Mitgliedsstaat vorgeschrieben sind.

Wie mit alten Waren umgehen?

Unternehmen stellen sich seitdem die Frage, wie sie mit Altbeständen in den Regalen und Lagern verfahren sollen. Die Anpassung – beispielsweise der Verpackung – an die neue Regelung verursacht einen hohen logistischen Aufwand, weswegen sich viele Unternehmen dafür entscheiden, die Ware zu vernichten. Denn wenn die betroffenen Unternehmen der Neuregelung nicht nachkommen, drohen Abmahnungen. Die Vorschriften in der EmpCo-Richtlinie sahen für diesen Fall weder Übergangsvorschriften vor, noch enthielt sie eine Ausnahmeregelung. Das erste FAQ der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie empfahl, Aufkleber an der Ware anzubringen, während der Gesetzgeber mit Blick auf das Inkrafttreten der EmpCo-Regelungen anführte, dass Gerichte bei einer unbilligen Härte Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen gewähren würden (BGH, Urteil vom 24.9.2013 - I ZR 89/12).

Ende Juni 2026 veröffentlichte das Consumer Protection Cooperation Network (CPCN) ein Schreiben, das einen unverbindlichen Vorschlag zum Umgang mit Altbeständen unterbreitete, wonach Behörden im Rahmen von Treu und Glauben prüfen sollten, ob und wie sie einschreiten. Der Vorschlag ist jedoch unverbindlich, sodass am Ende doch wieder der Gesetzgeber gefragt war. Der österreichische Gesetzgeber nahm Ende Juli eine dreijährige Übergangsfrist in das Österreichische UWG auf. Ob und wie der deutsche Gesetzgeber reagiert, war hingegen lange Zeit nicht abzusehen.

Übergangsregelung des § 15b UWG

Für viele Beobachterinnen und Beobachter war es daher überraschend, dass sich im Bundestag vor dem 27. September 2026 noch eine Gesetzesänderung ankündigte. Diese sollte den Unternehmen hinsichtlich ihrer Altbestände ein wenig Luft verschaffen. Im Wege eines Änderungsantrags hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Neuregelung in das UWG eingefügt. Dieser sah mit § 15b UWG eine "Sondervorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" vor. Das Gesetz wurde am 24. September 2026 verabschiedet und soll nach seiner Ratifizierung rückwirkend zum 27. September 2026 in Krafttreten.

Die Regelung betrifft die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG wegen bestimmter Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Erfasst sind unter anderem irreführende Angaben über ökologische oder soziale Merkmale sowie über Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Hinzu kommen die ausdrücklich genannten Verstöße gegen weitere Irreführungsverbote, Informationspflichten und Verbote des UWG-Anhangs, etwa zu Nachhaltigkeitssiegeln. Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche durchgesetzt werden können, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei zählen insbesondere die Schwere des Verstoßes, die bisherigen Bemühungen des Unternehmens um dessen Beseitigung sowie die damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen.

Kein Schutz vor Abmahnungen

Hintergrund der Einführung ist, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass nicht alle Unternehmen die neuen Regelungen innerhalb eines halben Jahres umsetzen können. Dies gilt insbesondere bei Produkten mit langer oder unbegrenzter Haltbarkeit, wie beispielsweise Büchern, Slow-Mover-Produkten in Baumärkten und Lebensmittelkonserven. Ebenso besteht die Gefahr, dass Unternehmen ihre Produkte vernichten könnten. Darum sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von besonderer Bedeutung.

Zudem hat sich der Gesetzgeber, im Gegensatz zum österreichischen Gesetzgeber, gegen eine starre Übergangsfrist entschieden. Die deutsche Regelung sieht stattdessen eine Prüfung nach Treu und Glauben und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor – vermutlich, um dem europäischen Harmonisierungsgedanken sowie den Rufen aus der Wirtschaft gerecht zu werden. Denn Österreich droht möglicherweise ein Vertragsverletzungsverfahren.

Für die betroffenen Unternehmen geht die deutsche Neuregelung mit dem Risiko einher, dass es sich bei § 15b UWG um keinen Anspruchausschluss im engeren Sinn handelt. Das Gericht prüft vielmehr im Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen. § 15b UWG schützt somit nicht direkt vor einer Abmahnung.

"In den Verkehr gebracht"

Ein weiteres Restrisiko: Die Norm knüpft an Waren an, die vor dem 27. September 2026 in den Verkehr gebracht wurden. Eine Definition, was "in den Verkehr gebracht" bedeutet, findet sich im UWG allerdings nicht. Da es sich um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal handelt, bedarf es einer Auslegung. Hierbei kann man sich an bereits bestehenden Legaldefinitionen anderer Gesetze orientieren.

Nach Art. 3 Nr. 2 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 meint ein Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Art. 3 Nr. 7 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 beinhaltet denselben Wortlaut. In § 2 Nr. 15 ProdSG ist ein Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt, wobei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasst ist (§ 2 Nr. 14 b) ProdSG). Gleiches ergibt sich bei Heranziehung von § 2 Nr. 1 und Nr. 7 Mess- und Eichgesetz.

Daraus ergibt sich, dass ein Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die hergestellte Ware den Hersteller oder das Lager des Importeurs verlässt und sich auf dem Vertriebsweg befindet. Für die Praxis bedeutet dies, dass Produkte von § 15b UWG umfasst sind, die vor dem Inkrafttreten der EmpCo-Regelung im Regal stehen sowie Waren, die beim Großhandel, in Lagern oder auf dem Transport waren, sofern sie vor dem 27. September 2026 den Hersteller oder Importeur verlassen haben.

Die Beweislast liegt beim Unternehmen

Gerade wenn die beklagte Partei sich auf § 15b UWG bezieht, hat sie vorzutragen, warum sie bislang der Umsetzung der Neuanforderungen noch nicht nachkommen konnte. Wenn sich ein Unternehmen auf § 15b UWG beruft, muss es insbesondere darlegen können, dass es die neuen EmpCo-Anforderungen ernsthaft umsetzt und die Umstellung tatsächlich vorbereitet oder bereits begonnen hat. Dafür kann es beispielsweise Unterlagen vorlegen, die seine Bemühungen dokumentieren.

Ebenso können Kostenvorschläge für die Vernichtung der Ware eine Darlegung nach § 15b S. 2 Nr. 3 UWG darstellen. Auch Fahrtenbücher zur Dokumentation der Auslieferung können ein Indikator dafür sein, dass die Ware vor dem Stichtag ausgefahren wurde. Für die Interessenabwägung kommt es außerdem darauf an, ob sich die beanstandeten Angaben etwa durch Überkleben oder einen Austausch der Verpackung korrigieren lassen und welche Hindernisse einer solchen Lösung entgegenstehen. Auch die ökologischen Folgen der Abhilfe spielen eine Rolle: Zusätzliche Verpackungen, Transporte oder die Vernichtung noch nutzbarer Ware können ihrerseits Umweltbelastungen verursachen, die gegen den Nutzen der Maßnahme abzuwägen sind. Wichtig ist, dass Unternehmen diese Dokumente für den Fall einer Abmahnung zusammengestellt bereithalten.

Ausblick

§ 15b UWG eröffnet damit einen Spielraum für einen angemessenen Umgang mit Altbeständen, schafft aber keine pauschale Abverkaufserlaubnis. Wie weit die Entlastung tatsächlich reicht, wird sich erst in der gerichtlichen Praxis zeigen. 

Entscheidend wird sein, Verbraucherschutz und die Vermeidung unnötiger Warenvernichtung im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Daneben sind Unternehmen in der Pflicht, ihre Bemühungen bzw. möglichen Belastungen zur Erfüllung der Pflicht hinreichend darzulegen. Die Gerichte müssen die konkreten Anforderungen an diese Darlegung konkretisieren.