QR-Code auf Weinflasche darf keine Werbung servieren

Zitiervorschlag
QR-Code auf Weinflasche darf keine Werbung servieren. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208416)
Ein Scan und schon erfährt man, was im Wein steckt. So zumindest die Idee hinter dem QR-Code auf der Flasche. Ein Händler nutzte die digitale Zutatenliste allerdings auch für Eigenwerbung. Ob das noch Verbraucherinformation ist?
Wer Zutaten und Nährwerte eines Weins über einen QR-Code zugänglich macht, darf die verlinkte Internetseite nicht zugleich als Werbefläche nutzen. Schon das Unternehmenslogo oder eine Schaltfläche zu Kundenbewertungen und weiteren Produktinformationen verstößt gegen EU-Recht, entschied das VG Köln. Ein Lebensmittelhändler muss deshalb seine Informationsseiten ändern. Nur bei einer Zwangsgeldandrohung hatte er Erfolg (Urteil vom 24.09.2026 – 4 K 6494/25).
Der Händler, ein Unternehmen einer bundesweit tätigen Handelsgruppe, vertrieb unter anderem Weine, die teilweise exklusiv für seine Märkte abgefüllt wurden. Auf den Flaschenetiketten befand sich ein QR-Code. Wer ihn mit dem Smartphone scannte, gelangte zu einer Internetseite mit Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration. Dort gab es allerdings mehr zu entdecken als die vorgeschriebenen Angaben. Oben prangte das Unternehmenslogo: weiße Schrift auf rotem Grund, dazu ein gelber Punkt. Darunter führte die Schaltfläche "Weitere Infos" zu Kundenbewertungen, Geschmackserlebnissen, Rebsorten und Empfehlungen. Ein Klick genügte, und die zusätzlichen Informationen überlagerten die Zutatenliste und die Nährwertangaben vollständig.
Lebensmittelkontrolleure beanstandeten die Gestaltung. Die zuständige Behörde verpflichtete den Händler im Juli 2025, das Logo und die Schaltfläche zu entfernen, künftige Informationsseiten entsprechend zu gestalten und die Umsetzung nachzuweisen. Zudem drohte sie Zwangsgelder an.
Der Händler klagte. Das Logo diene lediglich dazu, den Verkäufer zu identifizieren und die Echtheit der Internetseite zu bestätigen. Werbung sei das nicht. Auch die Schaltfläche "Weitere Infos" sei für sich genommen neutral. Die zusätzlichen Inhalte erschienen schließlich erst nach einem weiteren Klick.
Auch ein Logo kann Werbung sein
Das VG Köln ließ diese Argumente nicht gelten. Nach Art. 119 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 1308/2013 dürfen Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration zwar elektronisch bereitgestellt werden. Sie dürfen dann aber nicht zusammen mit Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken erscheinen.
Dieses Verbot sei weit zu verstehen. Es erfasse nicht nur klassische Produktwerbung, sondern jede gezielt eingesetzte Information, die geeignet sei, den Absatz eines Produkts oder die Vermarktung eines Unternehmens zu fördern. Genau das leiste bereits das Firmenlogo. Es schaffe Wiedererkennung und verknüpfe den Wein mit dem Händler. Dabei komme es nicht darauf an, wie auffällig das Logo gestaltet sei. Auch der Einwand, der Wein sei längst gekauft, überzeuge nicht: Wer eine Flasche geschenkt bekomme, könne durch das Logo erstmals erfahren, wo er sie künftig kaufen könne.
Als Echtheitsnachweis tauge das Logo ebenfalls nicht. Schließlich ließen sich auch Logos und Schriftzüge fälschen.
Ebenso wenig helfe die Schaltfläche "Weitere Infos". Zwar erschienen die werbenden Inhalte erst nach einem Klick, tatsächlich würden sie aber lediglich auf derselben Internetseite eingeblendet. Auf die technische Gestaltung komme es ohnehin nicht an. Sonst könnten Unternehmen das Werbeverbot umgehen, indem sie ihre Marketinginhalte einfach hinter einer Schaltfläche versteckten. Dass ein externer Dienstleister die Internetseite betrieb, entlaste den Händler ebenfalls nicht von seiner Verantwortung.
Ein kleiner Erfolg blieb ihm dennoch: Die Zwangsgeldandrohung für die Entfernung der Werbung war rechtswidrig, weil die Behörde dafür keine angemessene Erfüllungsfrist gesetzt hatte. An der Pflicht, die digitalen Weinetiketten von Werbung freizuhalten, änderte das indes nichts.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VG Köln
- Urteil vom 24.09.2026
- 4 K 6494/25
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QR-Code auf Weinflasche darf keine Werbung servieren. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208416)



