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Ex-Verfassungsrichter zu EU Inc.

Kommissionsvorschlag ist rechtswidrig

Ein Notarvertrag mit Siegel
Einfachere Gründungen für weniger Rechtsschutz? © U. J. Alexander / Adobe Stock

Ein Gutachten des früheren Verfassungsrichters Di Fabio stellt die Rechtsgrundlage der geplanten EU Inc. in Frage. Scheitert die Verordnung vor Gericht, haften Gründer und Investoren persönlich.

Wer in der EU ein Unternehmen gründen will, braucht bislang vor allem eines: Geduld. 27 Rechtsordnungen, mehr als 60 Gesellschaftsformen, wochenlange Verfahren – die Europäische Kommission will das mit der "EU Inc." ändern. Binnen 48 Stunden soll sich eine Gesellschaft vollständig digital, ohne Notar und für höchstens 100 Euro gründen lassen, in jedem Mitgliedstaat, nach einem einzigen Regelwerk. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) hatte den Verordnungsentwurf im März vorgelegt.

Doch das Fundament, auf dem dieser Plan ruht, hält nach Ansicht des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio einer rechtlichen Prüfung nicht stand. In einem Gutachten für die Bundesnotarkammer kommt er zu dem Ergebnis, der Vorschlag sei "rechtswidrig" und werde "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vor dem EuGH oder dem BVerfG scheitern.

Falsche Rechtsgrundlage gewählt

Der Kern der Kritik Di Fabios ist, dass sich die Kommission auf Art. 114 AEUV stütze, die Binnenmarktkompetenz. Diese erlaube nach ständiger EuGH-Rechtsprechung nur die Angleichung bestehenden nationalen Rechts. Die EU Inc. gleiche aber nichts an – sie schaffe eine völlig neue Gesellschaftsform, ein sogenanntes 28. Regime neben den 27 nationalen Rechtsordnungen. Für solche neuen Rechtsinstitute sehe der Vertrag Art. 352 AEUV vor, der Einstimmigkeit im Rat und in Deutschland die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat verlangt.

Di Fabio sieht in der Wahl der Rechtsgrundlage den Versuch, genau dieses Erfordernis zu umgehen. Über Art. 114 AEUV genügt eine qualifizierte Mehrheit; die nationalen Parlamente bleiben außen vor. So würden Bundestag und Bundesrat bei der Einführung eines grundlegend neuen Rechtsinstituts übergangen. Wer die bestehende Kompetenzordnung aus pragmatischen Gründen infrage stelle, rüttele an den Grundfesten der Unionsordnung als Rechtsgemeinschaft.

Wenn die Verordnung fällt, fallen die Gesellschafter

Besonders brisant sind die möglichen Folgen einer gerichtlichen Aufhebung. Erklärt der EuGH die Verordnung für nichtig, entfällt sie rückwirkend. Auch das BVerfG könne sie für unanwendbar erklären – ein Ultra-vires-Fall.

Für Gründer und Investoren hätte das weitreichende Konsequenzen. Die EU Inc. ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Fällt die Verordnung weg, entfällt auch dieser Schutz. In Deutschland würde eine gegründete EU Inc. laut Di Fabio zur OHG, GbR oder zum Einzelunternehmen – Rechtsformen, bei denen die Beteiligten persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. In anderen Mitgliedstaaten könnte die Gesellschaft sogar jede Rechtspersönlichkeit verlieren. Vorab klären ließe sich die Frage nicht: Die Gerichte könnten erst entscheiden, wenn Gesellschaften bereits gegründet seien.

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Kritik auch aus dem Bundesrat und vom Juristischen Dienst des Rates

Di Fabio steht mit seinen Bedenken nicht allein. Im Fachschrifttum ist die Wahl der Rechtsgrundlage überwiegend auf Kritik gestoßen, auch der Bundesrat und der Juristische Dienst des Rates haben Zweifel angemeldet. Hinzu kommt ein zweiter Einwand. Weil die EU Inc. auf notarielle und anwaltliche Mitwirkung bei Gründung und Anteilsübertragung weitgehend verzichten will, drohe die Verlässlichkeit der Handelsregister zu sinken – mit Folgen nicht nur für die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, sondern auch für die Geldwäscheprävention. Deutschland selbst hat die Frage der Rechtsgrundlage bislang nicht förmlich beanstandet.

Der frühere Verfassungsrichter empfiehlt, den Entwurf noch im laufenden Verfahren auf Art. 352 AEUV umzustellen. 

Bundesnotarkammer-Präsident Markus Sikora sagte, kein Investor stecke Millionen in eine Gesellschaft, deren Existenz ein Gericht rückwirkend beseitigen könne. Die Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter über die Ratsposition ist für diesen Freitag angesetzt.