Arbeitnehmer im AG-Aufsichtsrat
Mitbestimmung erst ab 500 Beschäftigten der AG selbst
Für die Schwelle von regelmäßig 500 Arbeitnehmern, die die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auslöst, ist laut BGH allein die Beschäftigtenzahl der Aktiengesellschaft maßgeblich - nicht die eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern.