Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Sterbehilfe-Gutachten zum DJT

Wer sterben darf, entscheiden Richter

Hand einer alten Person mit Venenzugang, gehalten von einer anderen Hand
Schwingt sich der Bundestag doch noch zu einer Reform des Sterbehilferechts auf? © Adobe Stock / CameraCraft

Was gilt, wenn Menschen aus dem Leben scheiden wollen, klären seit Jahren eher Gerichte als der Gesetzgeber. Anette Grünewald fordert auf dem Juristentag einen neuen Anlauf für eine umfassende gesetzliche Reform.

Kontinuität ist durchaus eine Stärke der juristischen Zunft – manchmal sogar unbewusst. So war es vermutlich nicht geplant, dass sich der Deutsche Juristentag (DJT) jeweils im Abstand von genau 20 Jahren mit einem Gutachten zum strafrechtlichen Schutz am Lebensende befassen würde. 1986 war es Harro Otto, der für den 56. DJT das Gutachten mit dem Titel "Recht auf den eigenen Tod? Strafrecht im Spannungsverhältnis zwischen Lebenserhaltungspflicht und Selbstbestimmung" erstellte. 2006 nahm sich der Bonner Strafrechtler Torsten Verrel des Themas einmal mehr an und legte dem 66. Juristentag das Gutachten "Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung" vor. Und nun begutachtet für den DJT in der kommenden Woche die Jenaer Professorin Anette Grünewald die "Ausgestaltung des strafrechtlichen Lebensschutzes am Lebensende".

In der Zwischenzeit ist legislativ und judikativ einiges geschehen und doch hat sich die Rechtslage seit Ottos Gutachten vor 40 Jahren – jedenfalls im Gesetz – nicht allzu sehr verändert.

Die Rechtsprechung prägt das Recht

Verändert hat sich aber doch einiges und das ist vor allem eine Leistung der Gerichte. Lange Jahre haben vor allem die Strafsenate des BGH zu einer langsamen, aber stetigen Liberalisierung des Sterbehilferechts beigetragen. Nachdem er 2010 auch die aktive Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen als straflosen Behandlungsabbruch qualifiziert hatte, setzte sich der BGH 2019 von seiner eigenen, anachronistischen Rechtsprechung ab, wonach Ärztinnen und Ärzte Suizidwillige, denen sie zuvor noch beim Sterben beigestanden hatten, hätten retten müssen. Schließlich erklärte der BGH auch eine aktive Tötung mittels Insulinspritzen zur straflosen Suizidhilfe. Doch nicht nur der BGH prägte mit seiner Rechtsprechung den rechtlichen Umgang mit dem Lebensende in Deutschland. 2017 sprach das BVerwG Sterbewilligen mit schweren und unheilbaren Krankheiten einen Anspruch auf Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln zu. 

Gleichzeitig ist es nicht so, dass der Gesetzgeber nicht Anstrengungen unternommen hätte, das Recht des Lebensendes zu gestalten. Mit § 217 StGB stellte man 2015 nach langem Hin und Her die geschäftsmäßige Suizidassistenz unter Strafe. Dabei hatte das Parlament vor allem Sterbehilfeorganisationen im Auge, die in den Augen vieler Abgeordneter ein zweifelhaftes Geschäft mit dem Tod trieben. Doch die Norm wurde schon 2020 durch das BVerfG für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Mit ihrem Urteil gingen die Karlsruher Richterinnen und Richter aber sogar über die Strafvorschrift hinaus und stellten von höchster Stelle ein für alle Mal klar: Es gibt ein verfassungsmäßiges Recht auf Suizid, das der Staat nicht faktisch aushebeln darf. Dieses Recht haben Kranke wie Gesunde gleichermaßen und sie dürfen sich dazu auch der Hilfe Dritter bedienen. Und sie sind dazu auch keine Rechtfertigung über ihre Motive schuldig, betonte das BVerfG.

Das ist sehr weitgehend und hat seinerseits für Bedenken gesorgt. Und auch im Bundestag wurden anschließend wieder Entwürfe diskutiert, wie man nun nach dem Karlsruher Richterspruch den assistierten Suizid verfassungskonform regulieren könnte. Denn die Bedenken, dass Sterbehilfevereine aus kommerziellem Interesse Menschen zum Suizid verleiten könnten und dass der Suizid überhaupt gesellschaftlich normalisiert würde, sind bei vielen nach wie vor nicht ausgeräumt. Doch sämtliche zur Diskussion gestellten Entwürfe scheiterten.

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google
Bessere Suchergebnisse für Juristen

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google

Eine neue Google-Funktion kann die eigenen Suchergebnisse besser machen. Gegen die Informationsüberflutung können Sie jetzt selbst bestimmen, welche Webseiten Sie bevorzugen. Wie Sie beck-aktuell zu Ihren Favoriten hinzufügen, sehen Sie hier.

Richter behelfen sich, weil das Recht fehlt

An diesem Stand setzt nun das Gutachten der Strafrechtlerin Anette Grünewald für den diesjährigen DJT an. Sie setzt sich darin mit der aus ihrer Sicht inkonsistenten Rechtslage auseinander, der sie "erhebliche Unklarheiten und Schutzlücken" attestiert, ebenso wie mit Rechtsprechungslinien, die ihrerseits logische Brüche aufweisen.

Schon bei der seit Langem anerkannten indirekten Sterbehilfe sieht Grünewald eine dogmatische Fehlentwicklung. Die Rechtsfigur meint bspw. Situationen, in denen Ärztinnen und Ärzte einem schwerkranken Patienten schmerzlindernde Medikamente verabreichen, vordergründig, um seine Leiden zu mindern, doch auch in dem Wissen, dass die Mittel seine Lebensdauer verkürzen werden. Dass hierbei kausal und auch bedingt vorsätzlich der Tod eines Menschen herbeigeführt wird, lässt die Rechtsprechung durchgehen, wenn damit dem Patientenwillen gedient werden soll und die Lebensverkürzung nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge ist.

Dieses dogmatisch schwierige Fahrwasser der Rechtsprechung erkennt man auch bei anderen Formen der Sterbehilfe, konkret bei der Unterscheidung von erlaubter passiver und – durch § 216 StGB – verbotener aktiver Sterbehilfe. Diese Unterscheidung hat der BGH 2010 in seiner Entscheidung zur aktiven Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen zugunsten der neuen Rechtsfigur des Behandlungsabbruchs aufgegeben. Auch hier ließ sich der erkennende Senat davon leiten, dass beim Abbruch einer vom Patienten nicht mehr gewünschten Behandlung die rechtliche Bewertung nicht davon abhängen könne, ob sich das Geschehen nun als aktives Tun oder passives Unterlassen darstelle. Wie schwierig diese Abgrenzung im Einzelfall sein kann, dürfte vielen aus dem Strafrechtsstudium noch gut in Erinnerung sein.

Einheitlicher Rechtfertigungsgrund als Abhilfe

Grünewald führt in ihrem Gutachten recht eindrücklich vor Augen, weshalb in Deutschland so oft Gerichte über Leben und Tod urteilen müssen – nicht etwa ausufernde richterliche Selbstermächtigung, sondern gesetzgeberische Untätigkeit ist der Grund. Dass auch der BGH dabei in dogmatische Schwierigkeiten gerät, liegt nach Grünewald nicht zuletzt daran, dass die Gerichte mit einem unzulänglichen Recht arbeiten müssen. 

Die Strafrechtlerin fordert deshalb, für beide angesprochenen Sterbehilfe-Konstellationen einen spezifischen Rechtfertigungsgrund ins StGB zu integrieren, um Erlaubnis und Verbot auf rechtssichere Füße zu stellen. Dieser Erlaubnistatbestand sollte dann nach ihrer Vorstellung zum Ausdruck bringen, dass es zentral auf den Patientenwillen ankommt – ganz, wie es schon der BGH zum Maßstab machte. Den Begriff der indirekten Sterbehilfe will Grünewald dazu aufgeben, da die Strafbarkeit nicht von der Vorsatzform der behandelnden Personen abhängen könne. 

Unsicherheit beim assistierten Suizid

Eine Frage, die aktuell weniger regelungsbedürftig ist, ist die nach der erlaubten Beteiligung an einem Suizid. Hier ist klar: Einer Person bei einem freiverantwortlichen Suizid zu helfen ist keine Straftat. Doch der Teufel steckt im Detail: Denn was Freiverantwortlichkeit bedeutet, haben zwar BVerfG, BGH und BVerwG schon in mehr oder weniger ähnlichen Worten umschrieben. Auf konkrete Fälle gewendet zeigt sich aber einiges an Unsicherheit. Diese Unsicherheit führte sogar dazu, dass zwei Mediziner wegen ihrer Hilfe bei Suiziden ihrer Patientinnen und Patienten inzwischen rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden – nicht etwa wegen fahrlässiger Tötung, sondern gar wegen Tötung in mittelbarer Täterschaft.

Das scheinbar so klare Urteil des BVerfG zur Strafbarkeit geschäftsmäßiger Suizidassistenz hat also einen trügerischen Zustand geschaffen: Hilfe beim Suizid ist erlaubt – wenn sie nicht gerade doch verboten ist. Und die Beurteilung, wann eine Person freiverantwortlich handelt, kann sich selbst für erfahrene Medizinerinnen und Mediziner als sehr schwierig erweisen – gerade, weil psychische Erkrankungen nach dem BVerfG nicht per se freiverantwortliches Handeln ausschließen.

Verfahrenslösung für Autonomie und Lebensschutz

Grünewald schlägt nun vor, einerseits klarzustellen, was der BGH bereits klar gemacht hat: dass Dritte bei einem freiverantwortlichen Suizid nicht verpflichtet sind, die Person ins Leben zurückzuholen oder dies wenigstens zu versuchen. Das größere Problemfeld der Regulierung des assistierten Suizids will sie verfahrensrechtlich angehen: Basierend auf den Vorgaben des BVerfG fordert Grünewald gesetzliche Vorgaben zur Beratung und Aufklärung sowie zur Überprüfung der Freiverantwortlichkeit, zum zeitlichen Ablauf und zur Durchführung der Suizidassistenz. Diese Vorgehensweise des prozeduralen Grundrechtsschutzes wird seit dem BVerfG-Urteil zur Suizidassistenz von vielen Seiten gefordert. Sie versucht, die beiden Grundrechtsgüter Lebensschutz und Autonomie in Ausgleich zu bringen, indem sie den Willen zum maßgeblichen Kriterium macht und dann sicherstellt, dass dieser auch wirklich autonom und nicht selbst krankhaft ist.

Im von Grünewald vorgeschlagenen Dreischritt ist die Beratung der Suizidwilligen die erste Aufgabe: "Eine umfassende Beratung bzw. Aufklärung ist unverzichtbare Voraussetzung, um eine freiverantwortliche Suizidentscheidung zu ermöglichen", schreibt die Jenaer Professorin. Die anschließende Überprüfung des Sterbewillens will sie von einem Facharzt bzw. einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie durchführen lassen. Diese Expertise soll in ihren Augen sichern, dass der Sterbewille auch wirklich frei von irrationalen krankheitsinduzierten Impulsen ist. Wer dieses Beratungs- und Überprüfungsverfahren durchlaufen hat, soll dann auch die nötige Unterstützung erhalten, um sich auf eine schonende Art das Leben zu nehmen. Das bedeutet für Grünewald den Zugang zu entsprechenden Suizidmedikamenten und Hilfe durch erfahrene Ärztinnen und Ärzte.

Braucht es das Strafrecht?

Dem Einsatz des Strafrechts zum Schutz des Lebens, der von einigen trotz des BVerfG-Urteils von 2020 immer wieder gefordert wird, steht die Strafrechtsprofessorin indes skeptisch gegenüber. "Die Mitwirkung an Suiziden, die nicht freiverantwortlich sind, ist bereits nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig strafbar. Der Gesetzgeber sollte den Fokus daher auf Prävention und nicht auf Repression legen", schreibt Grünewald. Auch ein Verbot von Sterbehilfevereinen, die seit dem Urteil des BVerfG zur Suizidassistenz ihre Arbeit in Deutschland wieder aufgenommen haben, lehnt sie derzeit ab. Es sei "schon nicht ersichtlich, wie sterbewillige Personen mit freiverantwortlichem Suizidentschluss ohne deren Unterstützung Zugang zu Ärzten finden könnten, die bereit sind, beim Suizid zu assistieren." Man könne ihre Tätigkeit aber von einem verwaltungsrechtlichen Zulassungsverfahren abhängig machen.

Grünewald will den strafrechtlichen Eingriff am Lebensende sogar zurückdrehen, nämlich bei der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Während manche nach dem BVerfG-Richterspruch schon der Meinung waren, die Vorschrift sei als Ganzes obsolet – übergeht sie doch den Willen des Sterbewilligen, der für ihre Anwendung Voraussetzung ist, vollständig – sieht Grünewald nur Bedarf für eine Einschränkung: Jenen, die körperlich nicht mehr zu einem Suizid in der Lage seien, müsse man notgedrungen aktiv beim Sterben helfen dürfen, findet sie.

Grünewalds Thesen dürften in Fachkreisen praktisch durchweg salonfähig sein, ja meist auch Zustimmung finden. Ob sie deshalb jedoch in der Politik Gehör finden, ist eine ganz andere Frage. Gegenwärtig sitzt wieder eine fraktionsübergreifende Abgeordnetengruppe im Bundestag an einem Gesetzentwurf, doch auch dieser neue Impuls verzögert sich bereits. Und sollte die Gruppe einen Vorschlag vorlegen, der – so hört man – jedenfalls in Teilen den Vorschlägen Grünewalds nahekommen könnte, ist es noch einmal eine Frage politischer Dynamiken und schlichter Prioritätensetzung, ob er je beschlossen wird. So oder so ist es gut möglich, dass das Thema in 20 Jahren wieder auf einem DJT besprochen wird.

Wir berichten neutral und mit der gebotenen Zurückhaltung über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wenn Sie selbst depressiv sind oder wenn Sie Suizid-Gedanken plagen, können Sie rund um die Uhr und anonym die TelefonSeelsorge im Internet (https://www.telefonseelsorge.de) oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 oder 116 123 kontaktieren.