Muss man einen Suizid verhindern?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Muss man einen Suizid verhindern?. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202506)
In Warnemünde legte sich eine Frau vor einen Zug, um sich zu töten. Gegen ein Paar, das dabei zusah und sie mutmaßlich dem Tod überließ, wird nun ermittelt. Haben sich die beiden Personen strafbar gemacht?
Die Szene ist fast geisterhaft: Mitten am Tag betritt eine Frau am Bahnhof Warnemünde, Gleis 2, das Gleisbett und legt sich unter eine zu dieser Zeit stehende S-Bahn – allem Anschein nach, um sich zu töten. Ein älteres Paar – ein Mann und eine Frau – stehen am Gleis und bekommen das Geschehen mit. Und sie tun: nichts. Kein Notruf, keine Information an Zugpersonal oder Passanten. Sie gehen einfach. Anschließend rollt die Bahn an. Die Frau darunter stirbt.
So soll es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft am 7. Mai dieses Jahres zugetragen haben, nach dem Paar fahndete man anschließend auch medial mit dem Bild einer Überwachungskamera. Schaut man im Internet unter den jeweiligen Fahndungs-Meldungen nach, liest man dort viel Unverständnis: "Schwachsinn. Wenn sich einer umbringen will soll er das tun. Andere dafür zur Verantwortung ziehen ist lächerlich", schreibt ein Nutzer auf Facebook. "Ernsthaft? Die Frau legt sich SELBER auf die Gleise, aber Andere sind dann Schuld wenn sie sie lassen?", fragt eine andere Nutzerin.
Juristisch haben sie damit zumindest teilweise einen Punkt. Denn dass man Sterbewillige nicht hindern sollte, ist nicht nur eine populäre Meinung in der Gesellschaft. Auch das BVerfG stellte 2020 in einem aufsehenerregenden Urteil fest, dass es ein Grundrecht auf Suizid gibt. Demnach gehört es zum Selbstbestimmungsrecht einer jeden Person, über den Zeitpunkt ihres Lebensendes selbst zu entscheiden. Infolge dieses Urteils dürfen in Deutschland zum Beispiel Sterbehilfevereine wieder Suizidassistenz anbieten.
Eine Frage der Solidarität
Wie kommt nun also die Staatsanwaltschaft dazu, das Paar wegen seines mutmaßlichen Wegsehens zu verfolgen? Hintergrund ist § 323c StGB, der die unterlassene Hilfeleistung unter Strafe stellt. Danach macht sich strafbar, wer "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten" ist. Die Norm lässt sich als strafbewehrte Solidaritätspflicht verstehen für dramatische Situationen, in denen jede und jeder zum Handeln aufgerufen ist. Anders als bei einem Unterlassungsdelikt braucht es hierfür gerade keine besondere Beziehung zum Opfer im Sinne einer Garantenstellung.
Hätte das Paar in Warnemünde nun also helfen müssen, und wenn ja, wie? Zunächst einmal verlangt niemand von einem zufällig daherkommenden Passanten, sich bei einem drohenden Schienen-Suizid selbst ins Gleisbett zu stürzen. Doch wäre es hier wohl zumutbar gewesen, zum Beispiel das Zugpersonal zu informieren oder einfach laut um Hilfe zu rufen.
Der entscheidende Punkt ist damit: Ist ein Suizid ein Unglücksfall? In der Literatur wird dieser meist als ein plötzliches Ereignis definiert, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens – also in der Regel für Leben, Leib oder Freiheit – einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert bewirkt.
Ist der Suizid ein Unglücksfall?
Früher bestand wenig Streit darüber, dass es sich bei einem Suizidversuch um einen Unglücksfall, also einen drohenden Schaden handelt, den es zu verhindern gelte. Nachdem nun aber das Grundrecht auf Suizid aus der Taufe gehoben ist und sich auch gesellschaftliche Ansichten verschoben haben, hat sich die juristische Diskussion verändert. Die Entscheidung des BVerfG wäre zum Beispiel ad absurdum geführt, wenn trotzdem jemand einen Suizidwilligen vor der Tür eines Sterbehilfevereins festhalten und nach Hause zerren dürfte.
Doch die Karlsruher Richterinnen und Richter haben – wie übrigens auch das BVerwG – den Suizid nicht uneingeschränkt von jeder Behinderung freigestellt. Voraussetzung für die Umsetzung des Rechts auf Suizid ist nach der Rechtsprechung vielmehr ein freiverantwortlich gefasster Sterbewille. Das meint, dass die Person zum einen kognitiv in der Lage ist, die Konsequenzen ihres Handelns abzusehen und danach zu handeln, und zum anderen ihr Wille, zu sterben, auch hinreichend gefestigt und ernsthaft ist. Er darf also nicht bloßer Ausdruck einer negativen Augenblicksstimmung sein. Auch sogenannte Appellsuizide, bei denen Menschen eigentlich nicht sterben, sondern vielmehr Aufmerksamkeit für ihr Leiden wollen, gelten danach nicht als freiverantwortlich.
Bei dieser Unterscheidung von freien und unfreien Suiziden setzt nun auch die strafrechtliche Literatur an, wenn es um die Pflicht Dritter geht, einen Suizidenten zu retten. Wenn jemand einen freiverantwortlichen Selbsttötungsentschluss gefasst hat und damit innerhalb seines Selbstbestimmungsrechts handelt, könne es im Gegenzug auch keine strafbewehrte Pflicht für Dritte geben, die Person aufzuhalten, argumentieren manche. Der BGH indes war da bislang restriktiver und nahm auch in Fällen eines freiverantwortlichen Suizidversuchs eine Rettungspflicht an. In seiner Rechtsprechung zu Ärztinnen und Ärzten, die Suizidhilfe leisteten, nahm er diese jedoch von der Strafbarkeit aus, weil ihnen eine anschließende Lebensrettung in dieser Konstellation nicht zumutbar sei.
In dubio pro vita oder pro Selbstbestimmung?
Doch selbst wenn man es mit der Literaturansicht hält, stellt sich die Frage, wie das Paar am Warnemünder Bahnhof den Willen der Frau auf den Gleisen hätte prüfen sollen. Ob sich jemand wirklich frei zur Selbsttötung entschlossen hat, kann selbst für erfahrene psychiatrisch ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten schwer zu beurteilen sein. Unbeteiligte dürften darüber, zumal bei einem plötzlichen Geschehen, kaum zuverlässig urteilen können.
Was tun also mit der Unsicherheit? Was ist der default? Nach derzeitigem Stand der Suizidforschung handelt jedenfalls ein hoher Prozentsatz der Sterbewilligen – manche sprechen von bis zu 90% – nicht nach rechtlichen Maßstäben "frei". Die Literatur zieht daraus offenbar unterschiedliche Schlüsse: Gerade in Situationen, die auf einen spontanen Suizidversuch hindeuten, spreche "alles für eine nicht freiverantwortliche Tat und damit für einen Unglücksfall, der im Rechtsgüterschutzinteresse eine Hilfspflicht begründet", heißt es dazu im Münchener Kommentar zu § 323c StGB. Es klingt eher nach "in dubio pro vita", wenn die Autoren Georg Freund und Alexander Koch schon ernstliche Zweifel am freien Sterbewillen genügen lassen wollen, um die Hilfspflicht auszulösen.
Im Tübinger Kommentar und anderer Fachliteratur will man diese Pflicht dagegen nur auslösen, wenn in der Situation konkret erkennbar ist, dass es sich um einen Appellsuizid handelt oder die Person ihren Selbsttötungsentschluss aufgegeben hat. In dubio pro Selbstbestimmung, könnte man das interpretieren.
Die rechtliche Bewertung einer solchen Ausnahmesituation ist also komplex und lässt sich kaum pauschal treffen. Die konkreten Umstände spielen immer eine große Rolle. Das dürfte auch der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Warnemünde klar sein. Die hat inzwischen mitgeteilt, dass man die beiden gesuchten Personen aus Warnemünde ausfindig gemacht habe. Was ihnen juristisch droht, wird man also wohl noch sehen.
Wir berichten neutral und mit der gebotenen Zurückhaltung über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wenn Sie selbst depressiv sind oder wenn Sie Suizid-Gedanken plagen, können Sie rund um die Uhr und anonym die TelefonSeelsorge im Internet (https://www.telefonseelsorge.de) oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 oder 116 123 kontaktieren.
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Muss man einen Suizid verhindern?. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202506)




