Bundesregierung beschließt Entwurf zu Reform des Urhebervertragsrechts

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Bundesregierung beschließt Entwurf zu Reform des Urhebervertragsrechts. beck-aktuell, 16.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179131)
Die Bundesregierung hat am 16.03.2016 den von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen. "Urheber und ausübende Künstler sollen für ihre Leistungen künftig fairer bezahlt werden. Ihr Anspruch auf eine angemessene Vergütung steht bislang zwar im Gesetz, ist aber viel zu selten Wirklichkeit", monierte Maas. Ziel der Reform sei die Stärkung der Vertragsparität: Es gehe um die faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung von kreativen Leistungen, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen.
"Total Buy-Outs" und "Blacklisting" in der Kritik
Häufig müssten sich Kreative auch nach der Reform im Jahr 2002 noch auf Vertragsbedingungen einlassen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben ("Total Buy-Outs"). Hierdurch werde eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung insbesondere dann unterlaufen, wenn mehrfache Nutzungen ohne entsprechende Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren. Vor allem freiberuflich tätigen Urhebern fehle oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung im Streitfall auch tatsächlich durchzusetzen. Ihnen drohe, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott ("Blacklisting"). Sie liefen Gefahr, keine Folgeaufträge mehr zu erhalten, wenn sie ihre gesetzlichen Ansprüche individuell einfordern.
Anspruch auf Auskunft über erfolgte Nutzungen
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Urheber künftig ein ausdrücklich geregeltes gesetzliches Recht auf Auskunft über erfolgte Nutzungen erhalten. Kreative sollen wissen, wieviel mit ihrer Leistung verdient wird. Bedeutsam ist dies laut Bundesjustizministerium deswegen, weil ihnen eine Nachzahlung zustehen kann, wenn die bisherige Vergütung in einem Missverhältnis zu den Einnahmen steht.
Häufigkeit der Nutzung bei Vergütung zu berücksichtigen
Der Grundsatz der angemessenen Vergütung auch für die mehrfache Nutzung eines Werks oder einer künstlerischen Darbietung werde gestärkt. Das Gesetz regele ausdrücklich, dass auch die Häufigkeit der Nutzung ein Kriterium zur Bestimmung eines fairen Honorars ist. Nutze der Verwerter ein Werk mehrfach, beispielsweise in verschiedenen Online-Medien, müsse dies bei der Vergütung berücksichtigt werden.
Anderweitige Vermarktung nach Ablauf von zehn Jahren
Der Urheber, der dem Verwerter gegen eine pauschale Vergütung ein Exklusivrecht eingeräumt hat, erhält nach dem Entwurf das Recht, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten. Der erste Vertragspartner sei zur weiteren Verwertung befugt.
Abweichungen nur bei fair ausgehandelten Vergütungsregeln oder Tarifverträgen
Von diesen gesetzlichen Regelungen könne zum Nachteil des Urhebers nur abgewichen werden, soweit dies durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifverträge vorgesehen ist, die von Verbänden auf gleicher Augenhöhe fair ausgehandelt worden sind. Die Regeln zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch die Verbände von Kreativen und Verwertern sollen gestrafft werden, damit es schneller als bisher zu kollektiven Absprachen kommt.
Verbandsklagerecht für Urheberverbände
Die Reform sieht ein Verbandsklagerecht für Urheberverbände vor, um die tatsächliche Durchsetzung von vereinbarten Vergütungsregelungen zu erleichtern. Wenn diese Regelungen in Verträgen mit einzelnen Künstlern unterlaufen werden, soll sein Verband in Zukunft dagegen vorgehen können. Der einzelne Künstler soll laut Justizministerium künftig nicht mehr auf sich allein gestellt sein, wenn es darum geht, sein Recht auf eine faire Bezahlung durchzusetzen.
- Redaktion beck-aktuell
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