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Referentenentwurf plant Aufhebung

Das Ende des Fernunterrichtsschutzgesetzes naht

Im Hintergrund sieht man eine Tafel. Im Vordergrund liegt ein aufgeschlagenes Buch. In der Hälfte ist das Buch zerteilt und die andere Hälfte besteht aus einem aufgeklappten Laptop.
Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht mehr zeitgemäß © Maksym Yemelyanov / Adobe Stock

Nach knapp 50 Jahren soll das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Das Bildungsministerium will die Zulassungspflicht bei der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) streichen, der Verbraucherschutz des BGB reiche aus.

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) will das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vollständig aufheben. Einen entsprechenden Referentenentwurf hat das Haus von Ministerin Karin Prien (CDU) vorgelegt. Das Zulassungsverfahren bei ZFU soll ersatzlos wegfallen, ebenso die besonderen zivilrechtlichen Vorschriften für Fernunterrichtsverträge. Die Bundesregierung löst damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag ein.

Das FernUSG trat am 1. Januar 1977 in Kraft, für eine Welt, in der Lehrgangsmaterialien per Post ins Haus kamen. Seither hat der Gesetzgeber das Gesetz nach Angaben des Ministeriums nicht nennenswert angefasst. Der Anwendungsbereich lasse sich bei modernen Lernformaten kaum noch trennscharf bestimmen. Zwei BGH-Urteile aus dem Jahr 2025 (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 und Urteil vom 02.10.2025, III ZR 173/24) hatten die Reichweite des FernUSG auf Online-Coaching und Mentoring-Programme ausgeweitet – selbst im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nach geltendem Recht nichtig; Teilnehmer können ihr Geld zurückverlangen. Der III. Zivilsenat hatte auch zwischen Januar und Februar 2026 in vier Entscheidungen den Anwendungsbereich des FernUSG auf Online-Coachings konkretisiert und die Branche unter erheblichen Anpassungsdruck gesetzt. Gerade für kleinere Anbieter kann das existenzbedrohend sein.

Kein Sonderschutz mehr nötig

Der Entwurf stützt sich auf die Überlegung, dass das allgemeine Verbraucherrecht des BGB den Schutzzweck des FernUSG mittlerweile abdecke. Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen, die AGB-Kontrolle und die Informationspflichten gewährleisteten einen ausreichenden Schutz. Ein sektorspezifisches Sonderregime für Fernunterricht lasse sich gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen nicht mehr rechtfertigen. In der EU sei Deutschland mit einem Zulassungsverfahren für Fernunterrichtsverträge allein geblieben; internationale Anbieter erfasse die Pflicht ohnehin nicht – das Ministerium spricht in der Entwurfsbegründung von einer faktischen Inländerdiskriminierung. Bereits im November 2025 hatte der Nationale Normenkontrollrat die vollständige Abschaffung des Gesetzes empfohlen.

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Stufenplan bis Mitte 2028

Mit Inkrafttreten wird das bisherige Anzeige- und Zulassungsverfahren abgelöst. Bereits erteilte Zulassungen gelten in der Übergangszeit fort. Sofern Landesrecht weiterhin eine ZFU-Zulassung voraussetzt, können Anbieter bei der ZFU eine Bescheinigung beantragen. Mit Ablauf des 30. Juni 2028 soll das FernUSG dann vollständig außer Kraft treten. Die Übergangsregelung soll den Ländern Zeit geben, ihre Verweisungsvorschriften anzupassen.

Im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sieht der Entwurf Folgeanpassungen vor. Fernlehrgänge bleiben dort als Teilzeitmaßnahme förderfähig, allerdings unter veränderten Bedingungen: Pro Monat müssen mindestens 18 Unterrichtsstunden stattfinden oder Lernmaterial im entsprechenden Umfang bereitstehen. Der Entwurf verlangt monatliche Leistungskontrollen durch eine Lehrkraft – ein automatisierter Selbsttest reicht nach der Begründung des Entwurfs ausdrücklich nicht aus. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für diese Maßnahmen sollen bis zu 10.000 Euro förderfähig sein.

Die Wirtschaft spart laut Referentenentwurf durch den Wegfall der Zulassungspflicht jährlich rund 4,8 Millionen Euro an Bürokratiekosten, die Länderverwaltungen rund 1,1 Millionen Euro. Dem stehen geringe Mehrkosten gegenüber: rund 130.000 Euro jährlich für die Wirtschaft und knapp 180.000 Euro für die Verwaltung.