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KG

EuGH soll Aufsichtsratsbesetzung im Fall von im Ausland tätigen Arbeitnehmern klären

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Nach deutschem Recht wird das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern eingeräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind. Das Kammergericht meint, dies verstoße möglicherweise gegen Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitnehmer). Es hat deshalb ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Statusverfahren über eine Aufsichsratsbesetzung ausgesetzt und sich an den Europäsichen Gerichtshof gewandt, um klären zu lassen, ob die deutsche Bestimmung gegen EU-Recht verstößt (Beschluss vom 16.10.2015, Az.: 14 W 89/15, BeckRS 2015, 17548).

Statusverfahren über Aufsichtsratsbesetzung eingeleitet

In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob der Aufsichtsrat eines großen, weltweit tätigen Konzernunternehmens ordnungsgemäß besetzt ist. Der Antragsteller ist Anteilseigner der Antragsgegnerin, bei der es sich um ein sogenanntes herrschendes Unternehmen im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes handelt. Der Antragsteller hat beim Landgericht Berlin ein Statusverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, dass der Aufsichtsrat ausschließlich aus Mitgliedern bestehen dürfe, die von den Anteilseignern bestimmt werden. Derzeit ist der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin je zur Hälfte (paritätisch) mit Vertretern, die von den Anteilseignern bestimmt worden sind, und solchen Personen, die von den Arbeitnehmern bestimmt worden sind, besetzt. Das Landgericht sieht dies als rechtmäßig an und wies den Antrag zurück.

Kein Wahlrecht bei Beschäftigung im Ausland

Nach Auffassung des Kammergerichts, das über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden hat, liegt die Problematik darin, dass nach dem Verständnis des geltenden deutschen Rechts, nämlich den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes, nur in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Dies bedeute, dass sie als Deutsche weder die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen könnten noch selbst in den Aufsichtsrat wählbar seien, wenn sie im Ausland bei dem Konzern beschäftigt sind. Auch in der Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob dadurch gegen geltendes Recht der Europäischen Union verstoßen werde, so das KG.

KG hält Verstoß gegen EU-Recht für möglich

Das KG hält einen solchen Verstoß jedenfalls für möglich. Denn Arbeitnehmer könnten durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Bei unternehmerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, an denen der Aufsichtsrat beteiligt sei und die über das Inland hinauswirkten, bestehe somit die Gefahr, dass einseitig die Interessen der im Inland beschäftigen Arbeitnehmer berücksichtigt würden. Dies sei vorliegend von besonderem Gewicht, da circa 4/5 der Arbeitnehmer im Ausland tätig seien. Auch könne das Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt sein, da Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlusts ihrer Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan davon abgehalten werden könnten, einen Arbeitsplatz im übrigen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten anzunehmen.

EuGH-Vorlage soll Klärung bringen

Das KG will deshalb vom EuGH klären lassen, ob es gegen das Diskriminierungsverbot und das Gebot der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern einräumt, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind. Das Beschwerdeverfahren hat das KG derweil ausgesetzt.