Informationen, behördlich verfügt

Zitiervorschlag
Dr. Christoph J. Partsch: Informationen, behördlich verfügt. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 02.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199106)
Die Rolle der Presse ist es, die Regierung zu kontrollieren und dafür auch unliebsame Informationen aufzudecken. Behörden und Gerichte haben aber allerlei Ideen, um Auskunftsanträge abzuwehren. Höchste Zeit, gegenzusteuern, meint Christoph Partsch.
Auf der von Reporter ohne Grenzen herausgegebenen Rangliste der Pressefreiheit steht Norwegen konstant auf Platz 1, während Deutschland langsam absinkt und 2026 nur noch auf Platz 14 landete. Dazu trägt einerseits die gestiegene physische Gefährdung der Presse bei ihrer Arbeit durch radikalisierte Kräfte bei. Aber auch Behörden und Gerichte akzeptieren die Rolle der Presse als Voraussetzung für die Meinungsfreiheit immer weniger.
Zum Abrutschen auf dem Pressefreiheitsindex mag daher beigetragen haben, dass 2013 das Innenministerium plötzlich auf die Idee kam, dass es – entgegen 60-jähriger Praxis – aus Kompetenzgründen nunmehr keinen presserechtliche Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden mehr geben könne. Das BVerwG widersprach nur wenig und entschied – ausgerechnet betreffend die presserechtliche Frage, um die sich das Verfahren drehte, wie viele Nazis denn einst beim BND arbeiteten – dass es nur einen verfassungsunmittelbaren Minimalanspruch aus Art. 5 GG gebe. Über zwei Jahre lang verneinte insbesondere das VG Berlin daher jeden Auskunftsanspruch, wenn personenbezogene Daten Dritter betroffen waren – bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen der Standard.
2015 erst rückte das BVerfG die Rechtslage wieder gerade und erklärte die Rechtsprechung des BVerwG nur dann für verfassungsgemäß, wenn der verfassungsunmittelbare Anspruch das Niveau der Landespresseauskunftsansprüche habe. Seitdem gab es mindestens drei Versuche, ein Bundespresseauskunftsgesetz zu verabschieden, die alle scheiterten.
Bundesbehörden geben viel Geld aus, um Auskunftsanträge abzuwehren
Zum Absinken auf dem Pressefreiheitsindex mag zum anderen beigetragen haben, dass 2017 das BArchG, ein wesentliches Recherchemittel für die Presse, so novelliert wurde, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG Nachrichtendienste keine Auskünfte mehr geben müssen, wenn dadurch ihre Methoden offengelegt werden könnten. Dies geschah als Reaktion auf ein Urteil zur Offenlegung der Unterlagen zu Adolf Eichmann, welches zeigte, dass die Organisation Gehlen sehr wohl und lange vor dem Mossad wusste, wo Eichmann sich versteckte. Seit 2017 führt nun diese weitestmögliche Auslegung von § 6 BArchG durch das BVerwG dazu, dass ein Schlussstrich unter die Aufklärung von NS-Verbrechen und von deren Tätern bei den Nachrichtendiensten durch den archivrechtlichen Zugangsanspruch gezogen worden ist.
Auch die Praxis mancher Bundesbehörden, Auskunftsansprüche mit maximalem Aufwand abzuwehren, dürfte das Absinken Deutschlands auf dem Pressefreiheitsindex erklären. So hat das Bundesgesundheitsministerium seit 2020 fast jede Frage abgewehrt und bekam 2024 vom Bundesrechnungshof eine Rüge dafür, vor Gericht unwahr vorgetragen zu haben. Das Robert Koch Institut investierte 749.000 Euro in die Abwehr von Transparenzansprüchen, nur um die beantragten Unterlagen dann doch herauszugeben. Das Bundesverkehrsministerium zahlte je Fall ca. 250.000 Euro für die Abwehr von Auskunftsverfahren zum Dieselskandal. Und die bundeseigene Stiftung Haus der Geschichte zahlte ca. 120.000 Euro an seine Anwältinnen und Anwälte, um die Provenienz des Schabowsky-Zettels zur Maueröffnung nicht offenlegen zu müssen – und verlor nach 14 Jahren doch. Es gibt allerdings immer weniger Zeitungen oder Journalistinnen, die ein solches Powerplay mit der Exekutive und den Gerichten durchhalten können.
Auch das Scheitern des von der Ampelkoalition im Koalitionsvertrag vereinbarten Transparenzgesetzes, welches in den skandinavischen Ländern teils seit über 100 Jahren – in Schweden in Form der Druckfreiheitsverordnung sogar seit 1766 – Standard ist, hilft der Pressefreiheit in Deutschland nicht. Und will man die Unterlagen zu dem gescheiterten Gesetzesvorhaben vom Innenministerium erhalten, muss man dieses auch erst verklagen und vor dem VG Berlin lange warten.
Presseauskunft als Verwaltungsakt?
2025 begannen dann einige Staatsanwaltschaften und ihnen folgend die zuständigen Verwaltungsgerichte (München, Hamburg, Dresden, Schleswig), eine Bereichsausnahme gegen presserechtliche Auskunftsansprüche im Ermittlungsverfahren – speziell gegen die Frage nach dem vertretenden Strafrechtsanwalt – zu ersinnen. Da die Presse zivilrechtlich verpflichtet ist, bei der Verdachtsberichterstattung einem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sie andererseits oft weder dessen Namen kennt noch ihn in der U-Haft aufsuchen kann, scheint der Kontakt zum vertretenden Rechtsanwalt der einzig gangbare Weg, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Im Rahmen eines solchen Auskunftsverfahrens kam das VG Schleswig sodann auf die ausführlich begründete Idee, dass die Auskunft – entgegen 60-jähriger Praxis – kein Real-, sondern ein Verwaltungsakt sei, da er ja eine Abwägung der Verwaltung erfordere. Diese Ansicht hatte für Gericht und Verwaltung im Fall den Vorteil, dass damit der Antrag mangels Zulässigkeit abgelehnt werden konnte, da in Schleswig-Holstein für Verwaltungsakte das Behördenprinzip gilt, der gegen das Land eingereichte Antrag also bereits unzulässig war. Das OVG Schleswig schloss sich der Ansicht des VG an. Auch wenn solche Verfahren zum Regelstreitwert verlaufen, ist jedes verlorene Verfahren ein schmerzlicher finanzieller Verlust, eine verlorene Recherche und ein nicht erschienener Artikel.
Die Folgen einer fehlgeleiteten Rechtsprechung
In der Literatur wurden die Gerichtsbeschlüsse unterschiedlich bewertet. Niemand erkannte jedoch bisher, dass durch die Qualifizierung als Verwaltungsakt die Presse nunmehr gezwungen ist, jede von ihr bezweifelte Auskunft mit einem Widerspruch anzufechten, da eine fehlerhafte Auskunft sonst in Rechtskraft erwachsen würde. Ein aktuell in Schleswig-Holstein vorliegender, vermutlich wohlgemeinter Gesetzesvorschlag, das Vorverfahren bei Auskunftsansprüchen zwecks Beschleunigung entfallen zu lassen, hätte noch gravierendere Folgen. Er würde die Presse sogar dazu zwingen, jede falsche Antwort der Behörde gleich mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage anzugreifen. Ein absurdes Ergebnis.
Durch die Qualifizierung als Verwaltungsakt erreicht man aber insbesondere, dass mit einem Schlag von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen in privater Rechtsform keine Auskunft mehr geben können oder müssen, da sie mangels Beleihung keinen Verwaltungsakt erlassen können. Damit wäre die "Wachhund"-Funktion der Presse gegenüber diesen politisch stark umkämpften und korruptionsgefährdeten Haushaltspositionen beendet.
Hoffnung gibt, dass das VG Schleswig in der Hauptsacheklage fairerweise die Sprungrevision zugelassen hat. Hoffnung gibt auch, dass die EU mit dem European Free Media Act den Medien eine neue Anspruchsgrundlage in die Hand gegeben hat, um gegen die immer restriktiver werdende Pressepolitik von Behörden und Gerichten vorzugehen. Zurzeit sieht es aber nicht so aus, als ob diese an der Verbesserung der Pressefreiheit in Deutschland interessiert wären.
Zitiervorschlag
Dr. Christoph J. Partsch: Informationen, behördlich verfügt. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 02.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199106)



