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Presserechtlicher Auskunftsanspruch

Gericht muss Beschluss zu "Letzter Generation" veröffentlichen

Gespraytes Logo der "Letzten Generation" auf einem gepflasterten Gehweg..
Ist die "Letzte Generation" eine kriminelle Vereinigung? Diese Frage beschäftigt auch die Öffentlichkeit. © Katharina Pfuhl / Adobe Stock

Das LG Flensburg muss den Eröffnungsbeschluss in einem Strafprozess gegen eine Klimaaktivistin veröffentlichen. Das VG Schleswig-Holstein hält das für nötig, damit die Presse ohne strafrechtliche Fallstricke berichten kann.

In einem Teileröffnungsbeschluss hatte das LG Flensburg die Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Letzten Generation" nur wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, nicht aber wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zugelassen. Ein Journalist – der Chefredakteur des Online-Portals fragdenstaat.de – begehrte die Veröffentlichung dieses Beschlusses. Das lehnte das LG ab; schließlich würde der Pressesprecher des Gerichts sich hierdurch wegen einer verbotenen Mitteilung über eine Gerichtsverhandlung gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar machen.

Vor dem VG Schleswig-Holstein berief sich der Chefredakteur in einem Eilverfahren auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen LPresseG.

Das VG gab dem Journalisten recht und verpflichtete das LG Flensburg dazu, den Teileröffnungsbeschluss über das Strafverfahren zu veröffentlichen (Beschluss vom 07.07.2026 – 6 B 17/26). 

Pressesprecher hat nichts zu befürchten

Das VG bejaht einen Anspruch des Redakteurs nach § 4 Abs. 1 LPresseG. Hiernach seien Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. 

Ein Ausschlussgrund sei nicht gegeben. Auskünfte könnten u.a. verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Die gebotene Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsrecht einerseits sowie den von der Geheimhaltungsvorschrift geschützten Interessen andererseits falle im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG zugunsten des Veröffentlichungsinteresses aus. An der Entscheidung bestehe ein öffentliches Interesse. Daher sei der Pressesprecher bei einer Veröffentlichung gerechtfertigt. Er mache sich nicht nach § 353d Nr. 3 StGB  strafbar.

Übermittlung allein an Journalisten genügt nicht

Rechte der angeklagten Aktivistin würden durch die Veröffentlichung nicht verletzt. Denn diese habe sich mittels einer Pressemitteilung in identifizierbarer Weise selbst an die Öffentlichkeit gewandt; zudem sei bereits umfassend über das Verfahren berichtet worden.

Außerdem wies das VG darauf hin, dass es nicht ausreiche, den Beschluss lediglich dem Journalisten zukommen zu lassen: Würde das LG Flensburg den Beschluss nur individuell übermitteln, könnte der Journalist diesen nicht – auch nicht teilweise – veröffentlichen, ohne sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Um den Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG tatsächlich zu erfüllen, müsse das Gericht den Beschluss daher öffentlich zugänglich machen.

Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig. Das LG Flensburg kann noch Beschwerde beim OVG Schleswig einlegen.