Mit Ü30 zu alt für das Staatsexamen?

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Mit Ü30 zu alt für das Staatsexamen?. beck-aktuell, 21.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202436)
Eine Examenskandidatin forderte Schadensersatz, weil sie im Staatsexamen unter Rückenschmerzen litt, sich altersbedingt langsamer erhole als Mitprüflinge. Sie sei durchgefallen, weil man darauf keine Rücksicht genommen habe. Das LG Stuttgart winkte ab.
Wer gesundheitliche Einschränkungen bei einer juristischen Staatsprüfung geltend machen will, muss die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Instrumente nutzen. Unterbleibt ein Antrag auf Nachteilsausgleich, kann dies einem späteren Amtshaftungsanspruch entgegenstehen. Das gilt nach einer Entscheidung des LG Stuttgart auch dann, wenn eine Examenskandidatin in einem Verfahren um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage vorträgt, sie habe im zweiten Examen unter Rückenschmerzen gelitten, weil sich ihre Muskulatur nicht mehr so schnell erhole wie die einer Person unter 30 Jahren (Beschluss vom 02.03.2026 – 7 O 212/25).
Die Kandidatin hatte im Dezember 2024 an den schriftlichen Prüfungen des zweiten Staatsexamens in Baden-Württemberg teilgenommen. Das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) hatte ihre Leistungen mit 3,72 Punkten bewertet. Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung wären mindestens 3,75 Punkte erforderlich gewesen. Gegen den Bescheid hatte sie Widerspruch eingelegt, der durch das Justizprüfungsamt zurückgewiesen worden war. Nach erfolglosem Widerspruch verfolgte sie unter anderem Schadensersatzansprüche gegen das Land.
Erhebliche Rückenschmerzen während Klausuren
Zur Begründung ihres Amtshaftungsbegehrens berief sich die Kandidatin insbesondere auf Art. 21 Abs. 1 GRCh sowie auf §§ 1, 7 AGG. Sie machte geltend, während des schriftlichen Examens unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten zu haben. Die Beschwerden hätten zu Schlafstörungen geführt und ihre Leistungsfähigkeit in den Klausuren beeinträchtigt. Ihre Muskulatur habe sich dabei aufgrund ihres Alters langsamer regeneriert als die jüngerer Prüfungsteilnehmender.
Die Kandidatin hatte ihre Benachteiligung zudem mit familiären Belastungen begründet. Wegen ihres Alters verfüge sie über eine entsprechend ältere Mutter und müsse deshalb mehr Zeit für Pflege- und Unterstützungsleistungen aufwenden als viele andere Mitprüflinge. Aus ihrer Sicht führte dies zu einer mittelbaren Benachteiligung gegenüber den anderen Prüflingen.
Ihr Argument: Bei einer rechtmäßigen Behandlung der Umstände durch das LJPA wäre sie bereits seit Frühjahr 2025 als Volljuristin beschäftigt gewesen. Die machte deswegen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen einem Gehalt nach EG 13 TV-L und der während des Referendariats bezogenen Unterhaltsbeihilfe geltend Zuletzt bezifferte sie ihren Anspruch auf rund 41.000 Euro.
Wie die 52-jährige Volljuristin beck-aktuell mitteilte, hat sie das zweite Examen zwischenzeitlich mit 5,47 Punkten bestanden.*
Keine Diskriminierung aufgrund des Alters
Das LG Stuttgart war von dieser Argumentation nicht überzeugt. Die behaupteten Rückenschmerzen beruhten nach dem eigenen Vorbringen der Kandidatin nicht auf einer Ungleichbehandlung. Vielmehr hätten sämtliche Prüflinge unter denselben Bedingungen geschrieben. Allein der Umstand, dass einzelne Personen Bedingungen subjektiv unterschiedlich belastend empfänden, begründe noch keine Diskriminierung.
Die Kandidatin könne sich nicht darauf berufen, "dass älteren Prüfungskandidaten bei der Auswahl der Prüfungsbedingungen wie Prüfungsdauer und -räumlichkeiten schon allein wegen ihres Alters eine schonendere Behandlung gewährt werden müsste". Etwaige altersbedingte Einschränkungen gehörten grundsätzlich zur "persönlichen Leistungsfähigkeit" und seien daher hinzunehmen.
Nach Auffassung des LG fehlte es bereits an einem tragfähigen Kriterium, das eine unterschiedliche Behandlung älterer und jüngerer Prüflinge rechtfertigen könnte. Die Kandidatin leite die behauptete Benachteiligung letztlich daraus her, dass identische Bedingungen bei ihr andere körperliche Auswirkungen hätten als bei jüngeren Teilnehmenden. Das genüge nicht für die schlüssige Darlegung einer Diskriminierung.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Alter der Mutter der Kandidatin. Belastungen aus dem persönlichen Umfeld könnten keine günstigere Bewertung von Klausuren rechtfertigen. Die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger begründe weder einen Anspruch auf bessere Noten noch auf abweichende Prüfungsbedingungen.
Nachteilsausgleich muss geltend gemacht werden
Selbst wenn prüfungsunabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, wäre ein Schadensersatzanspruch nach Auffassung des LG Stuttgart jedenfalls an § 839 Abs. 3 BGB gescheitert. Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Hier hätte die Kandidatin bei Vorliegen entsprechender Einschränkungen einen Nachteilsausgleich nach §§ 13 Abs. 7, 55 Abs. 2 Satz 2 JAPrO beantragen müssen. Gerade für prüfungsunabhängige gesundheitliche Einschränkungen halte das Prüfungsrecht besondere Ausgleichsmechanismen bereit. Beispielsweise die Zuweisung individuellen Mobiliars oder eines separaten Prüfungsraums. Zudem ermögliche § 13 Abs. 7 Satz 3 JAPrO Ruhepausen oder Bearbeitungszeitverlängerungen von bis zu zweieinhalb Stunden.
Vermerk "6 Punkte – befriedigend" hilft nicht weiter
Ohne Erfolg blieb schließlich auch der Hinweis auf eine Auffälligkeit bei der Korrektur einer Zivilrechtsklausur. Bei der Akteneinsicht hatte sie festgestellt, dass der Zweitgutachter die Arbeit zunächst mit "6 Punkte – befriedigend" bewertet hatte. Das Wort "befriedigend" war später gestrichen und durch die Notenstufe "ausreichend" ersetzt worden. Mit sieben Punkten hätte die Kandidatin die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreicht.
Das LG sah darin jedoch keinen relevanten Bewertungsfehler. Zwar könne eine fehlerhafte Korrektur grundsätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen (, Urteil vom 9. Juli 1998 – I ZR 87/97). Hier habe der Zweitgutachter jedoch durch erneute Unterzeichnung eindeutig klargestellt, dass die vergebene Punktzahl von sechs Punkten unverändert gelten sollte und lediglich die verbale Notenstufe zunächst falsch bezeichnet worden sei. Auch insoweit fehle es deshalb an einer Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch.
*Anm. d. Red.: Ergänzt am 22.07.2026 um 15.45 Uhr, jss
- LG Stuttgart
- Beschluss vom 02.03.2026
- 7 O 212/25
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Dr. Jannina Schäffer: Mit Ü30 zu alt für das Staatsexamen?. beck-aktuell, 21.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202436)




