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Staatsexamen

"Makel des Durchfallens" bleibt auch bei erfolgreicher Wiederholung

Ein Stempel mit der Aufschrift: "Prüfung: NICHT bestanden"
Doppelter Erfolg für einen Studenten: Examen bestanden, Verfahren gewonnen © Wolfilser / Adobe Stock

Ein Student fiel wegen eines Plagiatsvorwurfs durch das Examen, im zweiten Versuch bestand er es später. Den "Makel des Durchfallens" wollte er trotzdem beseitigt wissen. Das OVG Bremen hatte Verständnis dafür.

Eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Lehramts-Staatsprüfung wird laut dem OVG Bremen nicht dadurch erledigt, dass die Prüfung im Wiederholungsversuch bestanden wurde. Zwar möge die jeweilige Prüfungsordnung einen Verstoß gegen die Eigenständigkeitserklärung stets als schweren Täuschungsversuch werten, trotzdem müssten Plagiate näher darauf geprüft werden, ob sie wirklich ein Nichtbestehen der gesamten Prüfung rechtfertigen (Beschluss vom 22.07.2026 - 2 LA 259/25).

Im Rahmen eines Kolloquiums für sein Zweites Staatsexamen gab ein Kandidat eine 11-seitige schriftliche Ausarbeitung ab, die knapp 10% Passagen ohne bzw. ohne ausreichende Quellenangaben enthielt. Das Prüfungsamt erklärte die gesamte Staatsprüfung daraufhin als nicht bestanden und stützte dies auf einen schweren Fall der Täuschung. Im Juni 2024 erhob der angehende Gymnasiallehrer daraufhin Klage vor dem VG Bremen. Im September 2025 erging das stattgebende Urteil. Das VG entschied, dass der Anteil der Plagiate nicht gewichtig genug sei, um eine schwere Täuschung und damit ein Nichtbestehen der gesamten Prüfung zu rechtfertigen. Dies folge weniger aus dem seitenmäßigen Umfang als dem Umstand, dass die Passagen inhaltlich nicht zentral für die Ausführungen gewesen seien. Die Berufung ließ das Gericht nicht zu.

Dagegen wandte sich das Prüfungsamt nun an das OVG. Es stützte sich vor allem darauf, dass der Kandidat seine Examensprüfung im zweiten Anlauf inzwischen bestanden hatte. Die Bescheide hätten sich deshalb erledigt und könnten somit nicht mehr gerichtlich angegriffen werden. Dieser Auffassung erteilte der 2. Senat nun jedoch eine Absage. 

Keine Erledigung durch erfolgreiche Wiederholung

Verwaltungsakte – hier die Bescheide über das Nichtbestehen – seien nur dann erledigt, wenn ihre Beschwer nachträglich wegfalle oder ihre Aufhebung nachträglich sinnlos geworden sei, weil sie keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalteten. Bestehe ein Kandidat eine Wiederholungsprüfung, folge jedenfalls bei berufsqualifizierenden Prüfungen noch nicht automatisch eine Erledigung der vorangegangenen Prüfungsentscheidungen.

Das liege daran, dass der "Makel des Durchfallens" auch bei bestandener Zweitprüfung das berufliche Fortkommen hemmen könne. Dies sei vor allem bei Berufen denkbar, die eine anspruchsvolle Ausbildung voraussetzten. Bei gleichwertigen Bewerbern könne es für Arbeitgeber bzw. Dienstherren durchaus ausschlaggebend sein, dass der eine Prüfling bereits im ersten, der andere aber erst im zweiten Anlauf bestanden habe. Die Zahl der Prüfungsmisserfolge, so das OVG nach dem BVerwG, lasse durchaus einen Rückschluss auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten zu.

Nicht jedes Plagiat ist ein schwerer Täuschungsversuch

Das Prüfungsamt hatte außerdem eingewandt, dass der Prüfling durch jedes wie auch immer ausgestaltete Plagiat gegen die schriftliche Eigenständigkeitserklärung verstoße. Die Prüfungsordnung sehe für diese Fälle stets einen schweren Fall der Täuschung vor. Dem habe das VG indes zurecht entgegengehalten, dass nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung eine Prüfung im Einzelfall erfolgen müsse – die Vorschriften der Prüfungsordnung müssten daher in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. Generell sei ein Nichtbestehen bei Täuschungsversuchen zwar verhältnismäßig, die Prüfungsbehörden müssten jedoch auch Fälle in den Blick nehmen, in denen der "Unwertgehalt" des unlauteren Prüfungsverhaltens ausnahmsweise gering sei. In diesen Fällen sei eine Erstreckung auf die gesamte Staatsprüfung nicht gerechtfertigt.

So liege es hier. Das VG sei davon ausgegangen, dass die plagiierten Stellen in diesem Einzelfall nur der Veranschaulichung eines bestimmten Problems bzw. als "schmückender Randaspekt" von nebensächlicher Bedeutung herhalte. Zurecht habe es daher nur einen "leichten" Täuschungsversuch bejaht, der nur zu einem Nichtbestehen des einzelnen Moduls – und nicht der gesamten Prüfung – geführt hätte. Bei der Einordnung eines Täuschungsversuchs als "leicht" oder "schwer" komme den Prüfungsbehörden dabei weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfungsentscheidungen seien mithin vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Dafür spreche in diesem Fall die Vorschrift der Prüfungsordnung selbst. Demnach "ist" nur die betroffene Leistung bei einem Täuschungsversuch mit nicht bestanden zu bewerten, während in schwerwiegenden Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklärt werden "kann".