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Prüfungsrecht

Endgültig durchgefallen – trotzdem an anderer Uni weiterstudieren?

Mehrere Studenten sitzen an Tischen und schreiben eine Klausur
Wer ein Modul nicht besteht, kann unter Umständen die Uni wechseln © KOTO / Adobe Stock

Wer an einer Hochschule endgültig durchfällt, hält das Studium meist für beendet. Tatsächlich verweigern Hochschulen häufig auch die Einschreibung an einer anderen Uni. Das OVG Bautzen setzt dieser Praxis jetzt enge Grenzen, schreibt Christian Reckling.

Der Gedanke, einen endgültig gescheiterten Studierenden nicht einfach an einer anderen Uni weiterstudieren zu lassen, erscheint zunächst nachvollziehbar: Wer den Studienabschluss an einer Hochschule endgültig nicht erreicht hat, soll nicht andernorts in Deutschland einen weiteren Prüfungsversuch erhalten, um das gleiche Studium dort fortzuführen.

Das SächsOVG hat diesen Grundsatz in einer aktuellen Entscheidung jetzt jedoch in verfassungsrechtlicher Hinsicht präzisiert. Es verpflichtete die Technische Universität Chemnitz, einen Studierenden vorläufig in den Bachelorstudiengang Physik einzuschreiben, obwohl dieser an der TU Dresden eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hatte (Beschluss vom 1.7.2026 - 2 B 92/26).

Die Entscheidung betrifft auf den ersten Blick einen Einzelfall des sächsischen Hochschulrechts. Tatsächlich wirft sie jedoch grundsätzliche Fragen auf: Wann darf eine Hochschule Bewerberinnen und Bewerber wegen eines endgültigen Nichtbestehens überhaupt vom Fortgang des Studiums ausschließen? Und wie weit reicht die Freiheit, den Studienort im Falle des endgültigen Nichtbestehens zu wechseln?

Nicht jeder Studiengang ist derselbe Studiengang

Dem Verfahren lag eine Konstellation zugrunde, die in der Praxis häufiger vorkommt als vermutet. Der Antragsteller hatte im Bachelorstudiengang Physik an der TU Dresden das Modul "Quantentheorie II – Weiterführende Konzepte" endgültig nicht bestanden. Anschließend wollte er sein Studium an der TU Chemnitz fortsetzen. Die Universität lehnte die Immatrikulation ab. Ihre Argumentation: Wer eine für den Studienabschluss wesentliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe, dürfe denselben Studiengang nicht an einer anderen Hochschule fortsetzen. Das VG Chemnitz folgte dieser Auffassung.

Das OVG Bautzen sieht dies anders. Entscheidend sei nicht, ob es sich fachlich um denselben Studiengang handele. Maßgeblich sei vielmehr, ob gerade die endgültig nicht bestandene Prüfung nach der Prüfungsordnung der aufnehmenden Hochschule überhaupt für den dortigen Studienabschluss erforderlich sei. Fehle es daran, greife der gesetzliche Versagungsgrund nicht.

Das klingt zunächst nach einer rein sprachlichen Feinheit. Tatsächlich steckt dahinter eine grundsätzliche Weichenstellung.

Der Name des Studiengangs ist nicht entscheidend

Das Gericht orientiert sich konsequent am Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG. Dort ist von einer Prüfung die Rede, die "für den Abschluss des gewählten Studiengangs erforderlich" ist. Nach Auffassung des Gerichts meint der "gewählte Studiengang" nicht den abstrakten "Bachelor Physik" irgendwo in Deutschland, sondern das konkrete Studienangebot der Hochschule, an der sich der Bewerber einschreiben möchte.

Diese Auslegung spricht aus mehreren Gründen für sich. Studiengänge tragen zwar häufig denselben Namen, unterscheiden sich aber teilweise erheblich. Die Hochschulen gestalten Pflichtmodule, Wahlpflichtbereiche, Studienschwerpunkte und Prüfungsanforderungen eigenständig aus. Was an einer Universität zwingend zum Abschluss gehört, kann an einer anderen Hochschule überhaupt keine Rolle spielen.

Diese Argumente können auf jeden anderen Bachelorstudiengang übertragen werden. Entscheidend ist immer, ob die konkret nicht bestandene Prüfung nach der Prüfungsordnung des neu gewählten Studiengangs an der aufnehmenden Hochschule für dessen Abschluss zwingend erforderlich ist.

Im entschiedenen Fall zeigte sich dies besonders deutlich: Das in Dresden endgültig nicht bestandene Modul existierte in dieser Form in Chemnitz gar nicht. Die dortige Prüfungsordnung verlangte stattdessen ein anderes Pflichtmodul, dessen Inhalte sich weitgehend mit einem bereits bestandenen Modul des Antragstellers deckten.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Hochschulen argumentieren dabei häufig mit knappen Ausbildungskapazitäten. Wer bereits endgültig gescheitert sei, verursache nur weitere Kosten und blockiere Studienplätze. Dieses Argument erkennt auch das OVG Bautzen grundsätzlich als legitimes Ziel einer subjektiven Zulassungsschranke an. Es hält jedoch einen automatischen Ausschluss für unverhältnismäßig.

Das Gericht weist darauf hin, dass ein Hochschulwechsel häufig gerade nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung führe. Bereits erbrachte Studienleistungen könnten regelmäßig angerechnet werden. Der Studierende beginne also keineswegs wieder bei null. Außerdem lasse das endgültige Nichtbestehen eines einzelnen Moduls keineswegs zwingend den Schluss zu, dass der Studienabschluss insgesamt unerreichbar sei.

Im Hinblick auf die Anzahl der Wiederholungsversuche hat die Entscheidung jedoch weiterhin keinen Einfluss. Das Studium kann daher auch nicht dann an einer anderen Hochschule fortgesetzt werden, wenn nach der Prüfungsordnung der neuen Hochschule die Voraussetzungen für ein endgültiges Nichtbestehen (noch) nicht vorliegen, weil etwa ein weiterer Wiederholungsversuch vorgesehen ist. Maßgeblich ist in diesem Fall das Prüfungsrecht der Hochschule, an der die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

Mehr Mobilität statt Automatismus

Das OVG Bautzen erinnert außerdem daran, dass Studiengänge heute trotz identischer Bezeichnung längst nicht mehr identisch ausgestaltet sind. Je stärker Hochschulen ihre Studienangebote differenzieren, desto weniger lässt sich aus dem Scheitern an einer einzelnen Prüfung automatisch auf eine generelle Ungeeignetheit schließen. Wer an einer Hochschule endgültig an einer einzelnen Prüfung scheitert, hat damit nicht automatisch jede Chance auf einen Studienabschluss an einer anderen Universität verloren.

Das stärkt nicht nur die Mobilität im Hochschulsystem, sondern trägt auch dem verfassungsrechtlichen Leitbild Rechnung, dass Ausbildungswege möglichst offen bleiben sollen, solange der angestrebte Abschluss tatsächlich noch erreichbar ist. Entscheidend bleibt der konkrete Studiengang mit seinen tatsächlichen Prüfungsanforderungen.

Ob andere Obergerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten. Für Hochschulen bedeutet der Beschluss aber schon heute, dass Immatrikulationshindernisse künftig deutlich genauer begründet werden müssen.

Bedeutung über Sachsen hinaus

Formal betrifft die Entscheidung ausschließlich das sächsische Hochschulgesetz. Inhaltlich dürfte sie allerdings größere Aufmerksamkeit verdienen. Viele Landeshochschulgesetze kennen vergleichbare Regelungen zur Versagung der Immatrikulation nach endgültig nicht bestandenen Prüfungen. Zwar unterscheiden sich die Formulierungen im Detail. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bleiben jedoch dieselben.

Das OVG stützt seine Entscheidung auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die freie Wahl der Ausbildungsstätte gehört zum Schutzbereich dieses Grundrechts. Eingriffe sind zwar möglich, müssen aber verhältnismäßig sein. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an. Ein pauschaler Ausschluss unabhängig von den konkreten Anforderungen des neuen Studiengangs geht nach Auffassung des Gerichts zu weit.

Damit liefert der Beschluss rechtlich tragfähige Argumente, die auch außerhalb von Sachsen künftig eine Rolle spielen könnten.

Gilt die Entscheidung auch fürs Staatsexamen?

Besonders interessant ist die Frage, ob sich die Entscheidung auf Studiengänge mit dem Abschluss Staatsexamen übertragen lässt.

Eine unmittelbare Übertragung etwa auf das Jurastudium liegt nicht nahe. Das Studium der Rechtswissenschaften unterscheidet sich stark von modularisierten Bachelorstudiengängen. Die staatliche Pflichtfachprüfung im Jurastudium wird durch Bundes- und Landesrecht geprägt, sodass die Anforderungen zwischen den Universitäten häufig stärker vereinheitlicht sind.

Dennoch gibt es auch im Jurastudium hochschulspezifische Unterschiede. Grundlagenfächer, Schlüsselqualifikationen oder der universitäre Schwerpunktbereich können unterschiedlich ausgestaltet sein. Ebenso existieren inzwischen zahlreiche Bachelor- und Masterstudiengänge mit juristischem Bezug, deren Prüfungsordnungen sich erheblich unterscheiden. Gerade in diesem Zusammenhang könnte die Argumentation des OVG an Gewicht gewinnen.