Zweitkorrektur: Einmal offen, immer offen

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Zweitkorrektur: Einmal offen, immer offen. beck-aktuell, 25.08.2026 (abgerufen am: 25.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204516)
Zweitgutachter dürfen das Erstgutachten auch im Überdenkensverfahren kennen und sich diesem vollständig anschließen. Das entschied das VG Düsseldorf im Fall einer Jurastudentin, die sich gegen die Bewertung ihrer Klausuren im ersten Staatsexamen wandte.
Die Grundsätze der sogenannten offenen Zweitkorrektur gelten nicht nur für die ursprüngliche Korrektur einer Prüfungsleistung, sondern auch für das spätere Überdenkensverfahren. Ein Zweitgutachter darf daher die Stellungnahme des Erstgutachters kennen und sich deren Begründung anschließen, ohne dass dadurch die Chancengleichheit des Prüflings oder die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt wird. Das hat das VG Düsseldorf in einem Verfahren um die Bewertung juristischer Examensklausuren entschieden (Urteil vom 14.08.2026 – 15 K 555/24).
Geklagt hatte eine Jurastudentin, die den Wiederholungsversuch des ersten Staatsexamen nicht bestanden hatte. Vier ihrer sechs Aufsichtsarbeiten waren mit "mangelhaft" bewertet worden. Lediglich in den beiden Klausuren im öffentlichen Recht hatte sie jeweils sechs Punkte erzielt. Nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz hatte das Justizprüfungsamt die Prüfung deshalb als nicht bestanden erklärt. Der Widerspruch der Studentin blieb erfolglos. Die Prüferinnen und Prüfer blieben auch im Überdenkensverfahren bei ihren ursprünglichen Bewertungen.
Das Überdenkensverfahren im Staatsexamen
Dagegen klagte die Jurastudentin schließlich vor dem VG Düsseldorf. Sie beanstandete, dass der Zweitgutachter sein erneutes Überdenken in Kenntnis der Stellungnahme des Erstgutachters vorgenommen hatte und sich dessen Erwägungen vollständig anschloss. Ihre Einwendungen seien deswegen nicht eigenständig und unabhängig geprüft worden.
Prüferinnen und Prüfer haben bei der prüfungsspezifischen Bewertung von Leistungen grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum. Das Überdenkensverfahren soll Prüflingen ermöglichen, punktuelle Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistungen vorzubringen und diese von den Prüferinnen und Prüfern erneut bewerten zu lassen. Es dient nach der Rechtsprechung dazu, den eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bei Prüfungsentscheidungen einen zusätzlichen Rechtsschutzmechanismus entgegenzustellen (, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18).
Das Überdenken verfolgt allerdings nicht den Zweck einer vollständig neuen Kontrolle, sondern soll den Prüferinnen und Prüfern Gelegenheit geben, ihren Bewertungsspielraum unter Berücksichtigung der Einwände erneut auszuüben. Dabei müssen sie sich mit sämtlichen Beanstandungen auseinandersetzen.
Offene Zweitkorrektur auch im Überdenkensverfahren
Nach Ansicht des VG Düsseldorf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Zweitgutachter sein Überdenken in Kenntnis des Ergebnisses des Erstgutachters vorgenommen und sich dessen Ausführungen "in vollem Umfang angeschlossen" habe.
Nach den Grundsätzen der offenen Zweitkorrektur sei es – im Gegensatz zur verdeckten Zweitkorrektur – zulässig, dass Zweitprüferinnen und Zweitprüfer die Bewertung der Erstprüferinnen und Erstprüfer kennen. Dies verstoße weder gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen die Anforderungen an ein faires Prüfungsverfahren aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Grundsätze der offenen Zweitkorrektur beschränkten sich gerade nicht auf die erstmalige Korrektur einer Prüfungsleistung. Sie seien gleichermaßen auf das Überdenkensverfahren anzuwenden. Deshalb stehe der Umstand, dass der Zweitgutachter die Stellungnahme des Erstgutachters kannte und ihr folgte, der Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Prüferinnen und Prüfer die Einwendungen tatsächlich zur Kenntnis nähmen und in ihre erneute Bewertung einbezögen. Allein die Kenntnis der Auffassung des jeweils anderen Gutachters begründe für sich genommen keinen Verfahrensfehler.
Keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit
Das VG Düsseldorf hatte zudem keine Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit der Prüferinnen und Prüfer. So hatte die Kandidatin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Prüferinnen und Prüfer hätten sich nach Hinweisen des Gerichts nicht mehr ergebnisoffen mit ihren Beanstandungen auseinandergesetzt. Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die Gutachter möglicherweise von einem unzutreffenden Verständnis des Überdenkensanspruchs ausgegangen seien. Diese Hinweise waren den Gutachtern vor ihren ergänzenden Stellungnahmen bekannt gemacht worden.
Daraus konnte nach Auffassung des VG jedoch nicht auf fehlende Unvoreingenommenheit geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG biete selbst die gerichtliche Beanstandung einer Prüfungsbewertung grundsätzlich keinen Anlass, an der Neutralität eines Prüfers zu zweifeln (, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 38/92). Dasselbe müsse gelten, wenn ein Prüfer seine Entscheidung im Überdenkensverfahren unter Berücksichtigung gerichtlicher Hinweise erneut überprüfe.
Kein Erwartungshorizont, keine Standards
Auch inhaltlich wiesen die Korrektur der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Klausur nach Ansicht der Richterinnen und Richter keine Bewertungsmängel auf. Prüferinnen und Prüfer seien insbesondere weder nach Bundesrecht noch nach dem JAG NRW verpflichtet, einen Erwartungshorizont zu erstellen oder Gewichtungsanteile für einzelne Teilleistungen niederzulegen. Es gebe im Rahmen der Juristenausbildung keinerlei Standards, wie die Bewertungsbegründung eines Prüfers auszusehen habe.
Im Hinblick auf den behaupteten Schwierigkeitsgrad der Klausur im Strafrecht habe die Kandidatin zudem keine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums dargelegt, sondern der Einschätzung des Erstgutachters lediglich ihre "eigene, unmaßgebliche Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Klausur" entgegengesetzt.
- VG Düsseldorf
- Urteil vom 14.08.2026
- 15 K 555/24
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Zweitkorrektur: Einmal offen, immer offen. beck-aktuell, 25.08.2026 (abgerufen am: 25.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204516)




