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Blinde Zweitkorrektur

Vier Augen sehen mehr als zwei – aber nicht zusammen

Zwei Stapel mit Klausuren. Eine Klausur wurde mit 3 und eine mit 10 Punkten bewertet
Sieht so eine faire Benotung aus? © KI-generiert mit Copilot

Bis auf Rheinland-Pfalz gibt es in keinem Bundesland eine blinde Zweitkorrektur im Examen. Und das, obwohl Studien nahelegen, dass sie die Noten fairer und objektiver machen würde.

Seit Jahren wird die Einführung einer blinden Zweitkorrektur in den juristischen Staatsexamina gefordert – zuletzt im Gutachten F, das der Bochumer Hochschullehrer Julian Krüper zum Deutschen Juristentag vorgelegt hat. In Erfurt sprach sich in der vergangenen Woche dann auch eine Mehrheit für eine blinde Zweitkorrektur in beiden Staatsexamina aus. Zuvor hatte die Referendariatskommission des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften (BRF) sie bereits für das zweite Examen gefordert.

Der Hintergrund: Im ersten und zweiten Examen wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet: Zunächst erstellt die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor ein Gutachten und vergibt eine Note, anschließend folgt eine zweite Bewertung durch eine weitere Person. In den meisten Bundesländern erhält die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor dabei das Erstvotum einschließlich der vergebenen Punktzahl und bewertet die Arbeit in Kenntnis dieser Einschätzung; dies wird als offene Zweitkorrektur bezeichnet. 

Von einer blinden Zweitkorrektur spricht man, wenn die zweite Bewertung ohne Kenntnis des Erstvotums erfolgt, sodass beide Bewertungen unabhängig voneinander erstellt werden. Befürworterinnen und Befürworter einer blinden Zweitkorrektur versprechen sich davon vor allem objektivere Bewertungen und damit gerechtere Noten. Ein solches Verfahren gibt es derzeit allerdings nur in Rheinland-Pfalz (§ 9 Abs. 1 S. 4 JAPO RLP). 

Fehlerkontrolle durch offene Korrektur

Jene, die für eine offene Korrektur sind, argumentieren, dass die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor bei Kenntnis des Erstvotums nicht nur die Klausur, sondern auch die Argumentation des Erstgutachtens überprüfen könne. Würden beide Bewertungen vollständig unabhängig erfolgen, könnten Fehler im Erstgutachten unentdeckt bleiben, wenn anschließend kein Angleichungsverfahren oder ein Stichentscheid stattfinde.

Dirk Reuter, Pressesprecher im nordrhein-westfälischen Justizministerium, verweist gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT zudem auf den Austausch zwischen den Prüfenden: "Wenn Erst- und Zweitkorrektur 'blind' erfolgten, entfiele zudem der wertvolle Austausch zwischen den Prüferinnen und Prüfern, der die Reflexion der eigenen Leistung und Bewertung und insbesondere jüngeren Prüferinnen und Prüfern die Ausbildung eines angemessenen und gleichmäßigen Bewertungsmaßstabs ermöglicht."

Daniel Kulawig-Rauenbusch aus dem Pressereferat des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz argumentiert zudem, eine blinde Zweitkorrektur sei "prüfungsrechtlich nicht geboten" und von den Prüferinnen und Prüfern könne erwartet werden, "dass eine Kenntnis der Erstbewertung die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigt".

Sorge vor höherem Aufwand

Ebenfalls ein beliebtes Argument der Prüfungsämter: Der vermeintliche Mehraufwand, den eine blinde Zweitkorrektur mit sich bringe. Diese setze voraus, dass beide Gutachten vollständig eigenständig erstellt würden, wodurch der Zeitbedarf pro Klausur steige. "Die offene Zweitbewertung ermöglicht der Zweitbewerterin bzw. dem Zweitbewerter eine knappere Begründung, wenn sie bzw. er mit der Erstbewertung ganz oder überwiegend übereinstimmt", argumentiert Kulawig-Rauenbusch.

Die Justizprüfungsämter befürchten bei einer blinden Zweitkorrektur einen höheren Bedarf an Korrektorinnen und Korrektoren, zusätzliche Drittkorrekturen bei größeren Abweichungen sowie höhere Vergütungskosten. So teilt das Justizministerium NRW mit, dass der Mehrbedarf an Prüferinnen und Prüfern "unter den bisherigen Umständen nicht gedeckt werden" könne oder "zumindest eine deutliche Erhöhung der Prüfer-Vergütung" erfordere.

Viele Kritikerinnen und Kritiker der offenen Zweitkorrektur sehen darin aber gerade das eigentliche Problem: Der Zweck der Zweitkorrektur bestehe nicht darin, eine bereits getroffene Bewertung möglichst effizient zu bestätigen. So betone auch das BVerwG, dass der Zweitkorrektor eine "eigenverantwortliche und selbstständige Bewertung der Prüfungsleistung" erbringe (Beschluss vom 24.10.2018 – 6 B 151/18). Wenn eine Zweitkorrektur deshalb attraktiver erscheine, weil sie bei gleichem Honorar weniger Zeit beansprucht, spreche das nicht gegen die verdeckte Zweitkorrektur, sondern werfe die Frage auf, ob die offene Zweitkorrektur heute ihrer Funktion überhaupt gerecht werde, so die Kritik vieler, die sich mit dem Thema Ausbildung beschäftigen. Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Staatsexamina für die beruflichen Perspektiven der Prüflinge erscheine ein eventueller Mehraufwand zudem grundsätzlich vertretbar. 

13 Euro pro Klausur

Die Vergütung der Korrekturleistung in den Staatsexamina steht dabei sowieso nochmals auf einem ganz anderen Blatt: In Bayern erhalten Volljuristinnen und Volljuristen im ersten Examen eine Prüfungsvergütung in Höhe von 13,84 Euro pro Klausur, im zweiten Examen liegt diese bei 18,04 Euro. In Berlin werden für die Korrektur einer Aufsichtsarbeit in beiden Examina immerhin 22 Euro je Klausur gezahlt, wie Isabel Heitz, Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT bestätigt. In Nordrhein-Westfalen sind es sogar 35 Euro. 

Trotzdem liegen die realistisch erzielbaren Stundensätze weit unter dem, was für Volljuristinnen und Volljuristen üblich wäre. Die Bundesfachschaft Jura leitet aus der gleichen Vergütung für Erstkorrektur und Zweitkorrektur gar einen Anspruch der Prüflinge auf zwei "wirklich unabhängige, gleichwertige Korrekturen" ab.

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Verzögerungen durch Drittkorrektur

Seit der Einführung des E-Examens in den meisten Bundesländern gehen die Befürworterinnen und Befürworter einer blinden Zweitkorrektur auch nicht mehr davon aus, dass diese Korrekturform zu einer zeitlichen Verzögerung im Korrekturablauf führen würde. Mit dem elektronischen Examen müssten Erst- und Zweitkorrektur nämlich nun nicht mehr wie bisher nacheinander erfolgen. Die Arbeiten könnten parallel an zwei unterschiedliche Prüfende verteilt werden. 

Trotzdem befürchtet das Justizministerium NRW eine Verzögerung der Korrekturen durch die Einführung der blinden Zweitkorrektur: "Schließlich müsste für die Korrektur und das sich ggf. anschließende Angleichungsverfahren und/oder den Stichentscheid ein längerer Zeitraum als bisher einkalkuliert werden", meint Ministeriumssprecher Reuter. Dies hätte seiner Ansicht nach zur Folge, "dass die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung keinesfalls mehr erst im 21. Ausbildungsmonat angefertigt werden können, sondern um mindestens einen Monat vorverlegt werden müssten."

Auch das überzeugt viele Reformbefürworter nicht. Der Verweis auf zusätzliche Drittkorrekturen greife aus Fairnessgründen ebenfalls zu kurz: Wenn unabhängige Korrekturen häufiger erhebliche Bewertungsunterschiede offenlegten, spreche dies zunächst dafür, dass unterschiedliche Einschätzungen existierten. Diese Unterschiede würden durch eine offene Zweitkorrektur nicht beseitigt, sondern lediglich weniger sichtbar. Der mit der blinden Zweitkorrektur verbundene Mehraufwand sei daher kein Argument gegen diese Korrekturform, sondern Ausdruck der zwingenden Notwendigkeit eines höheren Kontrollniveaus, um faire Ergebnisse zu gewährleisten.

"Den Fakten sind deine Gefühle egal"

Die Volljuristin und Diplompsychologin Alica Mohnert verweist zudem auf den Ankereffekt: Prüfungsleistungsbeurteilungen seien hierfür "stark anfällig", denn Menschen orientierten sich bei numerischen Entscheidungen häufig an einem bereits vorgegebenen Vergleichswert. Dies gelte insbesondere in Situationen, in denen kein eindeutig richtiges Ergebnis existiere. Daher könne die Erstnote die spätere Zweitbewertung beeinflussen. Eine unabhängige zweite Meinungsbildung sei nach Kenntnis der ersten Punktzahl nicht mehr möglich. "Aus psychologischer Sicht ist die Verblindung der zweiten Bewertung einer Klausur unabdingbar, wenn uns Prüfungsfairness im Staatsexamen überhaupt etwas bedeutet", so Mohnert.

Eine Alternative zur blinden Zweitkorrektur sieht die Psychologin nicht: "Insbesondere das gebetsmühlenartige Mantra der erfahrenen und professionellen Prüferinnen und Prüfer ist schlicht Unsinn." Weder Berufserfahrung im Allgemeinen noch Prüfungserfahrung im Besonderen ändere etwas an der Anfälligkeit für den Ankereffekt. "Der Ankereffekt wird bei offenen Erstkorrekturen immer auftreten. Unsere einzige Chance ist, den Zweitkorrektoren keinen Anker zu setzen, und das bedeutet denklogisch Verblindung", ist Mohnert überzeugt. Das mögen die Landesprüfungsämter "emotional nicht akzeptieren" wollen, aber wie immer gelte: "Den Fakten sind deine Gefühle egal."

Mohnert beschränkt ihre Kritik aber nicht auf die schriftlichen Prüfungen; auch in mündlichen Prüfungen sei der Ankereffekt ein Problem. Die Prüfungskommissionen erhielten regelmäßig die schriftlichen Vornoten der Kandidatinnen und Kandidaten. Dadurch könne bereits vor Beginn der Prüfung eine Erwartungshaltung entstehen, die die spätere Bewertung beeinflusse. 

Auf dem Deutschen Juristentag wurde deswegen auch vorgeschlagen, mündliche Prüfungen ohne Kenntnis der Vornote durchzuführen. Der Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit und wurde abgelehnt.

Studien zeigen große Notendifferenzen

Wie groß die Notendifferenzen bei der Korrektur juristischer Klausuren ausfallen können, ist inzwischen auch durch mehrere Studien belegt.

Clemens Hufeld von der LMU München ließ dieselben 15 Anfängerklausuren von jeweils 15 bzw. 16 Korrektorinnen und Korrektoren bewerten. Das Ergebnis: Die durchschnittliche Abweichung zwischen niedrigster und höchster vergebener Note betrug 6,47 Punkte.  Im Extremfall wurde ein und dieselbe Klausur mit Noten zwischen vier und 14 Punkten bewertet.

Eine weitere Untersuchung aus dem Jahr 2026 hat diese Ergebnisse bestätigt: Dort lag die durchschnittliche Abweichung bei 5,25 Punkten. Zugleich untersuchte man, ob sich die Notendifferenzen verringern ließen, wenn den Korrektorinnen und Korrektoren ein Rohpunkteschema an die Hand gegeben wurde. Dabei handelt es sich um eine strukturierte Bewertungsvorlage, die festlegt, wie viele Punkte für einzelne Teilaufgaben, Prüfungsschritte oder inhaltliche Aspekte vergeben werden. In diesem Fall betrug die durchschnittliche Abweichung nur noch 2,94 Punkte – eine Reduktion der Streuung um 44%.