Konsistentes Mietrecht

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Markus Artz: Konsistentes Mietrecht. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198891)
Die Bundesregierung plant mit den Gesetzespaket Mietrecht II und dem Gebäudemodernisierungsgesetz eine Novellierung des Mietrechts. Eigentlich sind es aber nur Reförmchen, befindet Prof. Dr. Markus Artz.
Unter dem Titel „Von Reformen und Reförmchen“ erschien vor mehr als zehn Jahren in dieser Zeitschrift ein Rückblick auf die Änderungen des Wohnraummietrechts seit der großen Mietrechtsreform 2001. Der Beginn des parlamentarischen Verfahrens zum Gesetzespaket Mietrecht II und zum Gebäudemodernisierungsgesetz gibt erneut Anlass, einen Blick auf die Novellierungen des Mietrechts zu werfen. Es ist viel los in diesem Rechtsgebiet in diesen Zeiten – und das zuständige Referat im Bundesjustizministerium arbeitet unter Hochdruck daran, die politischen Vorgaben – konkret: die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag – in das BGB umzusetzen. Verloren geht dabei allerdings, und dies betrifft nicht nur die derzeitigen Reförmchen, der Blick für das Große und Ganze. Man verstrickt sich in der Lösung von Einzelfragen und scheint im Gesetzgebungsprozess gefangen zu sein zwischen den meinungsstarken und vor allem lauten Interessenvertretern auf Vermieter- und Mieterseite.
Sinnbildlich für dieses Phänomen ist etwa die geplante Deckelung der Indexmieterhöhung, deren Berechnung keinem privaten Vermieter ohne professionelle Unterstützung gelingen dürfte und die nur in Gebieten greifen soll, die eigens als angespannte Wohnmärkte ausgewiesen sind – wobei auf das Auto Angewiesene auf dem Land von den steigenden Energiepreisen oftmals stärker betroffen sind als Stadtbewohner mit funktionierendem ÖPNV. Zu berechnen ist eine Inflation für einzelne Mietjahre, die bei der Indexmieterhöhung in dem Teil, der für das einzelne Jahr über dem Wert von 3 % liegt, nur zu 50 % angesetzt werden darf. Spaßig wird es für den Kleinvermieter, wenn eine Berechnung für nach vollen Jahren verbleibende sieben Monate anzustellen ist. Ähnlich ist es beim Vorschlag zur Erstreckung der sogenannten Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung: Selbst der ausgewiesene Mietrechtler muss ihn mehrfach lesen, um ihn im Ansatz zu verstehen
Es ist an der Zeit, diesen Weg zu verlassen: Zu wünschen ist dem Wohnraummietrecht der politische Mut, eine große Reform anzugehen, die es auf abstrakte Normen zurückführt und systematische Brüche behebt. Einher geht damit das Vertrauen in eine funktionierende Justiz, die die Abwägung im Einzelfall vornimmt. Erinnerungen werden wach an die Energie der Schuldrechtsmodernisierung 2002, in der auf die Harmonisierung des Mietrechts mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verzichtet wurde.
Gefordert sind im Sinne eines konsistenten Mietrechts neben der Politik in erster Linie die Interessenvertreter. Dient das Mietrecht weiterhin als hilfloser Spielball, geht jegliche Systematik verloren und es verkommt zu einer Ansammlung von Regelungen zu Einzelfallproblemen. Das Motto sollte stattdessen lauten: Von Reförmchen zur Reform!
Dieser Text stammt aus Heft 22/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Markus Artz: Konsistentes Mietrecht. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198891)



