Aber sie hat doch angefangen!

Zitiervorschlag
Aber sie hat doch angefangen!. beck-aktuell, 15.06.2026 (abgerufen am: 15.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199891)
Mit dem Einzug einer neuen Nachbarin war der Hausfrieden dahin: Weil sie andauernd Krach machte, lärmte ein frustrierter Mieter zurück – und wurde am Ende selbst gekündigt. So durfte die Vermieterin den Konflikt aber nicht lösen, meint das LG Flensburg.
Ein lärmender Mieter, der sich offenbar gegen den Krach seiner Nachbarin zur Wehr setzen wollte, durfte nicht einfach wegen Ruhestörung außerordentlich gekündigt werden. Bedingen sich die Ruhestörungen mehrerer Mietparteien gegenseitig, sind Vermieter nämlich dazu verpflichtet, erst einmal den Initiator der Störung zu ermitteln, stellte das LG Flensburg klar (Urteil vom 17.04.2026 – 1 S 64/25).
Als eine neue Mieterin in das Mehrfamilienhaus zog, nahm das Drama seinen Lauf: Wegen wiederholter und andauernder Ruhestörungen mahnte die Vermieterin sie zuerst ab und kündigte schließlich (mehrfach) fristlos. Doch auch der Nachbar, der – wohl als Reaktion auf die ständigen Störungen – selbst teils stundenlang an die Decke geklopft, in seiner Wohnung "gepoltert" und ins Treppenhaus geschrien haben sollte, erhielt schließlich die Kündigung. Die Vermieterin begründete dies damit, dass inzwischen schon andere wegen des Lärms aus dem Mehrfamilienhaus ausgezogen seien.
Die gegen den Mieter gerichtete Räumungsklage ist vor dem LG Flensburg aber in zweiter Instanz gescheitert. Nach einem stattgebenden Urteil des AG Flensburg hatte der Mieter, der die Wohnung seit knapp 28 Jahren bewohnt hatte, Berufung eingelegt – mit Erfolg.
Wenn viele Mieter Lärm machen
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung könne auch bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens vorliegen, so die 1. Zivilkammer. Sobald allerdings mehrere Parteien an einer solchen Störung beteiligt seien, dürfe sich eine Vermieterin nicht willkürlich einen Mieter herausgreifen. Sie müsse alle gleich behandeln und unter Umständen "niedrigschwellige Bemühungen" anstellen, um den Initiator, bzw. die Initiatorin der Störung zu finden.
Vermieterinnen und Vermieter müssten zwar nicht abschließend einen Hauptverantwortlichen ausfindig machen, mindestens aber sämtliche Parteien anhören, die in die Hausfriedensstörung verwickelt seien. Erst wenn sich danach keine hauptverantwortliche Partei finde, dürfe man allen kündigen, um seine Pflichten gegenüber den anderen Mieterinnen und Mietern zu wahren.
Hier habe die Vermieterin allerdings gar keine Bemühungen angestellt, sodass die fristlose Kündigung gem. § 242 BGB unwirksam sei, so das Gericht. Ihr hätte nämlich klar sein müssen, dass die Ruhestörungen des bislang 28 Jahre lang unauffällig im Haus lebenden Mieters erst mit dem Einzug der lauten Nachbarin begonnen hätten. Der Mann habe die Störungen sogar mehrfach der Hausverwaltung gemeldet, wobei die Mieterin umgekehrt keine entsprechenden Meldungen über ihn abgegeben habe. Erst Beschwerden einer weiteren Mieterin sowie einer Bewohnerin des Nachbarhauses hätten die Vermieterin auf den Plan gerufen. Da aus den Abmahnungen und Kündigungen nicht ersichtlich sei, warum gerade der gekündigte Mieter Hauptverantwortlicher für den Konflikt sein solle, sei die Kündigung willkürlich.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Flensburg
- Urteil vom 17.04.2026
- 1 S 64/25
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