Manchmal ist es besser, den Vermieter nicht zu fragen

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Manchmal ist es besser, den Vermieter nicht zu fragen. beck-aktuell, 31.07.2026 (abgerufen am: 31.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203156)
Ein Mieter kann von seinem Vermieter Auskunft verlangen, ob der sich auch künftig an die Mietpreisbremse halten will oder ob er sich auf eine Ausnahme berufen will. Der BGH bezweifelt zwar, dass das eine gute Idee ist, aber das sei Sache des Mieters.
Der BGH hat der Klage eines Mieters auf Auskunft über Tatsachen stattgegeben, die eine die Mietpreisbremse überschreitende Miete rechtfertigen könnten (Urteil vom 01.07.2026 – VIII ZR 211/23).
Ein Mieter wohnt in einer Wohnung in Berlin, die unter die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ("Mietpreisbremse") fällt. Die Vermieterin hatte den Mann vor Abschluss des Mietvertrags nicht darauf hingewiesen, dass sie sich zur Rechtfertigung der Miethöhe auf Ausnahmetatbestände, etwa eine bestandsgeschützte Vormiete oder durchgeführte Modernisierungsarbeiten, berufe. Der Mieter meint, zu viel zu zahlen. Mit der Durchsetzung seiner Ansprüche aus der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) hat er einen Rechtsdienstleister beauftragt und dazu seine diesbezüglichen Ansprüche an den Dienstleister abgetreten.
Der Rechtsdienstleister machte vor Gericht unter anderem Ansprüche auf Auskunft über die Höhe der vom Vormieter zuletzt geschuldeten Miete und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend. Die Berufungsinstanz hielt die Klage insoweit für unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Auskunft dem MIeter nicht weiterhelfe. Denn unstreitig habe die Vermieterin ihrem Mieter keine Auskünfte zu Umständen gemäß § 556e Abs. 1 und 2 BGB erteilt, die eine erhöhte Miete rechtfertigen könnten. Weil sie die Auskünfte auch bisher nicht nachgeholt habe, könne sie sich gemäß § 556g Abs. 1a S. 2 bis 4 BGB für eine höhere Miete nicht auf etwaige Ausnahmetatbestände berufen. Die Vermieterin sei vielmehr an die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete gebunden.
Mieter darf sich für Klarheit entscheiden
Der BGH sieht das anders. Dass die Vermieterin sich aus Rechtsgründen bisher nicht auf die Ausnahmetatbestände berufen könne, stehe dem Rechtsschutzbedürfnis an der Auskunft nicht entgegen, so die Karlsruher Richter und Richterinnen. Das schutzwürdige Interesse des Mieters könne nämlich darin bestehen, die Berechtigung der vereinbarten Miete auch für künftige Zeiträume zu prüfen. Hierfür wiederum könnten die eine höhere Miete rechtfertigenden Umstände nach §§ 556e und 556f BGB eine Rolle spielen. Diese könne die Vermieterin zwar mangels Angabe vor Vertragsschluss nicht sofort für sich in Anspruch nehmen, wohl aber gemäß § 556g Abs. 1a S. 3 BGB nach Nachholung der Information mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehle hier – anders als das Berufungsgericht meine – auch nicht deshalb, weil die verlangte Auskunft den wirtschaftlichen Interessen des Mieters schaden könne. Es sei allein Sache des Mieters, abzuwägen und zu entscheiden, ob er durch ein entsprechendes Auskunftsverlangen Klarheit auch über die möglicherweise künftig geschuldete Miete erlangen und dafür in Kauf nehmen will, dass die von ihm selbst erbetene Auskunftserteilung die Zweijahresfrist des § 556g Abs. 1a S. 3 BGB in Gang setzt. Entscheide er sich dafür, könne ihm eine entsprechende Auskunftsklage nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses versagt werden.
Die somit zulässige Klage auf Auskunft hielt der BGH auch für begründet. Die Vermieterin muss die begehrte Auskunft erteilen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BGH
- Urteil vom 01.07.2026
- VIII ZR 211/23
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