Die Termine der 14. Kalenderwoche

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Joachim Jahn: Die Termine der 14. Kalenderwoche. beck-aktuell, 26.03.2025 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/6891)
Wer schwanger ist, ist normalerweise vor einer Entlassung geschützt. Doch wie sicher muss sich die Frau darüber sein, und wie schnell muss sie klagen? Ein Fall fürs BAG. Auch geht es dort um ein sogenanntes Präventionsverfahren zur Eingliederung eines Schwerbehinderten in der Probezeit. Und um die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Mitarbeiterin eines Generalkonsulats. Außerdem: Insolvenzrechtler treffen sich.
Schwangerschaft. Noch haben nirgends die Osterferien begonnen, doch kaum ein Bundesgericht hat für diese Berichterstattungswoche Termine angekündigt. Eine Gelegenheit, auf drei interessante Verhandlungen am BAG zu blicken – wenngleich ihnen die Erfurter Bundesrichter nicht einmal einen ihrer gelegentlichen Vorberichte wert sind. So muss, wer entlassen wird, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens dagegen klagen. Allerdings macht § 5 KSchG davon Ausnahmen, so wenn ein Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ an der rechtzeitigen Einleitung eines Prozesses verhindert ist. Gleiches gilt demnach, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erfahren hat.
Am 3.4. befassen sich die obersten Arbeitsrichter mit einer einst werdenden Mutter, von Beruf spezialisierte Augenarzthelferin. Zwei Wochen nach ihrer Entlassung führte die Orthoptistin zu Hause einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis durch. Das teilte sie ihrem Noch-Arbeitgeber mit und bemühte sich sogleich um einen Termin bei einer Frauenärztin, auf den sie allerdings drei Wochen lang warten musste; erst vier Tage vor dieser Untersuchung beantragte sie dann beim ArbG Dresden die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage. Wie schon die Vorinstanz gab auch das LAG Sachsen ihrem Gesuch statt: Die erforderliche Kenntnis liege nicht vor, bevor die Arbeitnehmerin aufgrund einer ärztlichen Untersuchung berechnen kann, ob sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war. Schlage innerhalb der Klageerhebungsfrist von § 4 S. 1 KSchG ein Test an, müsse die Frau die reguläre Frist nicht einhalten. Vielmehr sei ihr eine angemessene Überlegungszeit von nicht weniger als zwei Wochen einzuräumen. Womit sich die Chemnitzer Oberrichter in Gegensatz zu ihren Kollegen in Schleswig-Holstein setzten. Doch verlange dies bereits der Effektivitätsgrundsatz einer EU-Richtlinie von 1992 „über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“.
Insolvenzrecht. Vom 2.– 4.4. treffen sich in Berlin Experten für notleidende Unternehmen und finanziell klamme Verbraucher zum 22. Deutschen Insolvenzrechtstag. Nur online gibt es am 9.4. ein Resümee. Veranstalterin ist die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (AGIS). Nicht zuletzt geht es um das StaRUG.
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Prof. Dr. Joachim Jahn: Die Termine der 14. Kalenderwoche. beck-aktuell, 26.03.2025 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/6891)



