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Agenda

Die Jura-Termine der 45. Kalenderwoche

Kündigungsbutton auf Tastatur
Kündigungsbutton auf Tastatur VRD / Adobe

Wie man online geschlossene Verträge kündigen kann, klärt der BGH. Das BAG urteilt über den Rauswurf einer Schwangerschaftsberaterin durch die Katholische Kirche. Das BVerfG verhandelt über den Ausschluss eines AfD-Abgeordneten aus seiner Fraktion.

Abschiede. Wer elektronisch einen Vertrag schließt, soll ihn auf dieselbe Weise auch kündigen können. Das bekräftigt der noch ziemlich junge § 356a BGB (Elek­tronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen; NJW-aktuell H. 6/2026, 8). Weiter besteht daneben aber § 312k II BGB (Kündigung von Verbraucherverträgen im elek­tronischen Geschäftsverkehr) fort: Auf dessen Grundlage hat der BGH unlängst entschieden, welche Vorgaben ein Fitnessstudio trainingsmüden Kunden machen durfte, die via Web das Handtuch werfen wollen (NJW-aktuell H. 20 und 28/2026, 6). Am 5.11. haben die obersten Zivilrichter erneut gleich zwei Verfahren zu der schon länger etablierten Vorschrift auf dem Plan. Zu erörtern gilt: Müssen Verbraucher beim Abschied ihre Login-Daten eingeben?

Im einen Fall wendet sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Unternehmen, das Verbrauchern Dienstleistungen im Internet – etwa die Beherbung ihrer Netzauftritte (Webhosting) – anbietet. Ganz oben auf der Startseite befand sich ein Knopf ­namens „Vertragsbeendigung“. Nach dessen Anklicken musste man sich mit Kundennummer und Passwort anmelden, um „ade“ sagen zu können. Ähnlich der zweite Prozess, nur dass hier die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg vor der Höhe vor den Kadi zieht. Deren Gegenpartei bietet Streamingdienste an: Möchte jemand sein Abonnement kündigen, steht ihm in der Fußzeile jeglicher ihrer Internetseiten eine Schaltfläche zur Verfügung, bei deren Nutzung er auf eine Bestätigungs-Page weitergeleitet wird. Dort mussten Nutzer ihre Mail-Adresse oder Telefonnummer sowie ihr Passwort eingeben und zudem auswählen, wann die Trennung in Kraft treten soll. Unter diesen Eingabefeldern galt es, auch noch den Button „Kündigung abschließen“ zu drücken. Zu viele Umwege? Das KG meinte „Ja“ und sah in beiden Fällen Verstöße gegen § 312k II 3 und 4 BGB: Eine Kündigungsschaltfläche müsse Konsumenten unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen.

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Kirchenrecht. Der Streit um die Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche findet nun hoffentlich seinen Abschluss: Am 5.11. urteilt das BAG über den Rauswurf durch die Caritas. Die Frau sieht sich diskriminiert: Sie habe nur gegen einen bestimmten Obolus ihrer ­Diözese protestieren wollen; außerdem habe sie auch evangelische Kolleginnen gehabt. Die obersten Arbeits­richter hatten die Sache bereits dem EuGH vorgelegt. Der fand die Ungleichbehandlung unzulässig und wies darauf hin, dass die Klägerin sich nicht öffentlich wahrnehmbar „kirchenfeindlich betätigt“ habe (NJW-aktuell H. 11/2026, 6).

Parlamentarier. Das BVerfG verhandelt am 4.11. über den Ausschluss des Bundestagsabgeordneten Jan Wenzel Schmidt aus der AfD-Fraktion. Ein Grund: Er hatte seinem Parteivorstand in Sachsen-Anhalt Vetternwirtschaft vorgeworfen und sprach generell von einer „Beutegemeinschaft“ in seiner Partei. Der Zweite Senat will in dem Organstreitverfahren unter anderem die Rechte der Volksvertreter nach Art. 38 II GG, das Willkürverbot und das gelaufene Verfahren erörtern.

Sammelsurium. Vor dem BVerwG klagt eine Ex-Schülerin auf eine Entschädigung nach dem VwRehaG, deren Familie vom MfS drangsaliert worden war. In einem weiteren Zwist geht es in Leipzig um einen Bruch der Schweigepflicht durch einen Therapeuten gegenüber der Stasi. Der EuGH befasst sich nun mit dem schweigsamen Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (NJW-aktuell H. 3/2026, 6), ferner einem Europäischen Haftbefehl aus Rumänien und der Zulassung von Erzeugnissen mit dem nicht berauschenden Cannabidiol (CBD) im ökologischen Landbau. Das BSG befindet, ob gesetzliche Krankenkassen ein bestimmtes homöopathisches Präparat bezahlen müssen. Der BFH kümmert sich um eine womöglich verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Pensionszusage. Der Bundestag tritt zusammen.

Dieser Text stammt aus Heft 44/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.