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Die Jura-Termine der 27. Kalenderwoche

Firmenschild am Gebäude von Google
Firmenschild am Gebäude von Google tl6781 / stock.adobe.com

Der EuGH verkündet sein Urteil über eine Klage von Google gegen eine Geldbuße von über 4 Mrd. Euro, die die EU-Kommission gegen den Konzern verhängt hat. Der BGH verhandelt über einen früheren Referatsleiter am OLG Jena wegen mutmaßlicher Korruption.

Marktmacht. Mit dem Kartellrecht das Silicon Valley bändigen zu wollen, hat immer etwas vom sprich­wörtlichen Wettlauf zwischen Hase und Igel: Am 2.7. verkündet der EuGH sein Urteil über eine Klage des Google-­Konzerns Alphabet gegen eine Geldbuße von über 4 Mrd. EUR, die die EU-Kommission gegen den Suchmaschinenbetreiber verhängt hat. Das war 2018 und bezog sich auf Geschäftspraktiken, die teilweise schon 2011 begonnen hatten: Der Anbieter soll seine Marktmacht gleich dreifach missbraucht haben, indem er den Herstellern von Mobilgeräten und den Be­treibern von Mobilfunknetzen Beschränkungen auf­erlegt habe. So erhielten die Produzenten nur dann eine ­Lizenz für Googles „Play Store“, wenn sie die allgemeine Such-App „Google Search“ und seinen Browser „Chrome“ vorinstallierten („Bündelung“). Außerdem mussten sie sich verpflichten, keine Geräte mit von ihm nicht genehmigten Versionen des Konkurrenz-­Betriebssystems Android zu verkaufen. Und schließlich knüpften die Kalifornier die Beteiligung der Hersteller und Netzbetreiber an Werbeeinahmen daran, dass sie auf Geräten eines bestimmten Sortiments keinen anderen allgemeinen Suchdienst vorab installierten.

Was die Brüsseler Wettbewerbshüter mit 4,34 Mrd. EUR ahndeten und Google in erster Instanz vor dem EuG nur um rund 220 Mio. EUR drücken konnte. Generalanwältin Juliane Kokott findet, der EuGH solle ­daran festhalten. Denn der Konzern habe eine „Gesamtstrategie“ verfolgt, um die Entwicklung des Internets auf Mobilgeräten vorwegzunehmen und zugleich sein eigenes Geschäftsmodell zu bewahren – das im Wesentlichen auf den Einnahmen aus der Nutzung ­seines Suchdienstes beruhte. Und verrechnet habe sich das Untergericht auch nicht.

Korruption. Gerichte sind bekanntlich zugleich Behörden. Der BGH verhandelt am 1.7. über den Fall eines früheren Referatsleiters am OLG Jena. Er entschied über Haushalte und Beschaffungen sowie Personal­angelegenheiten der gesamten Verwaltung der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften in Thüringen. Dabei setzte er sich beim Abschluss von „Dienstleistungsverträgen“ und Abonnements über Bestimmungen des Vergabe- und Haushaltsrechts hinweg, was den Freistaat um deutlich mehr als 400.000 EUR geschädigt haben soll. Außerdem besorgte sich der ­finanziell klamme Beamte von zwei Mitangeklagten günstige Kredite, die dafür insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt werden sollten. Das LG Gera hat ihn deshalb wegen Untreue in sechs und Vorteilsannahme in 14 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf insgesamt 527 Randnummern sah es allerdings keinen Bezug zu einer konkreten Diensthandlung als Gegengeschäft. Dagegen wendet sich in der Revision die Staatsanwaltschaft, die stattdessen eine höhere Bestrafung wegen Bestechlichkeit fordert.

Weiteres. Verkünden will der BGH seinen Entscheid über das Urheberrecht am USM Haller Möbelsystem, nachdem er bereits über die Antwort des EuGH auf seine Vorlage dazu verhandelt hat (NJW H. 51/2023, 6 und 16/2026, 6). Der Schweizer Hersteller wendet sich gegen einen Online-Shop, der ganz ähnliche Ersatz- und Erweiterungsteile anbietet. Auch spricht Karlsruhe das letzte Wort über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Senioren- und Pflege­heimen (NJW-aktuell H. 17/2026, 6). Geklagt haben Verwertungsgesellschaften von Urhebern. Das BVerwG urteilt über die Abschiebung eines Nordmazedoniers, der wegen erpresserischen Menschenraubs zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, sowie ein vierjähriges Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für ihn. Mit dem unterlassenen Datenabgleich durch einen Versicherungsträger bei einem Bezieher von Witwerrente, bei dem dann auch noch eigene ­Altersbezüge hinzukamen, befasst sich das BSG. Über die Eingruppierung von neun Zeitungsredakteuren ­befindet angesichts des Unterschieds von „hauptberuflich“ und „angestellt“ das BAG. Ob eine Behörde die Richtigkeit einer DS-GVO eidesstattlich versichern muss, erörtert der BFH.

Dieser Text stammt aus Heft 26/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.