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Die Jura-Termine der 26. Kalenderwoche

Stempel mit dem Wort Kündigung
Stempel mit dem Wort Kündigung Wolfilser / Adobe

Bei Massenentlassungen müssen Unternehmen Arbeitsagenturen und Betriebsräte einbinden: Über einen etwaigen Fehler urteilt das BAG. Der BGH entscheidet über die Rückgabe eines Familienarchivs der „Zeugen Jehovas“ über deren Verfolgung durch die Nazis.

Rauswurf. Wenn Unternehmen im Krisenfall viele Mitarbeiter kündigen, müssen sie das vorher der Agentur für Arbeit anzeigen. Geregelt ist das in § 17 I KSchG. Dass bei solchen Massenentlassungen Fehler gemacht werden können, hat das BAG und den EuGH schon mehrfach beschäftigt (s. zuletzt NJW-aktuell H. 13/2026, 6). Doch auch der Betriebsrat muss ein­gebunden werden (§ 17 II KSchG, § 102 BetrVG). Über einen möglichen Fehler hierbei urteilt am 25.6. das BAG. Dort prozessiert ein Maschineneinrichter und -bediener bei einem Hersteller für Rohlinge und Zylinder für Schlüssel, für Fräsmaschinen dafür sowie ganze Schließanlagen. Das Unternehmen mit 43 Arbeitnehmern und einer dreiköpfigen Belegschaftsvertretung musste im August 2024 einen Insolvenzantrag stellen; der schließlich bestellte Verwalter fand keinen pas­senden Übernehmer für die Produktion. Im folgenden ­Februar startete er daher das sogenannte Konsulta­tionsverfahren und kündigte den Rauswurf aller Beschäftigten an. Mit dem Betriebsrat schloss er einen Interessenausgleich ohne Namensliste und sowie ­einen Sozialplan, wovon er auch die Arbeitsbehörde verständigte (§ 17 III KSchG). Dem Kläger schrieb er postwendend, dass er wegen einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.5. seinen Job verliere.

Das wollte der nicht auf sich beruhen lassen. Die Angaben zur Zahl der entlassenen Arbeitnehmer seien objektiv unzutreffend und widersprüchlich. Der In­solvenzverwalter konterte, die fehlerhaften Angaben seien unschädlich: Den Belegschaftsvertretern sei aufgrund einer mitübersandten Namensliste klar gewesen, dass insgesamt nur 31 Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen betroffen seien und nicht wie fälschlich geschrieben drei mehr – und dass dies auch diesen Mann betraf. Das ArbG Hagen sah dennoch die Dar­legungslast des Verwalters, dass die Anhörung des Gremiums korrekt gelaufen sei, nicht als erfüllt an. Anders das LAG Hamm: Der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens stehe nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter zusätzlich zu Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Mitarbeiter eine Gesamtsumme nenne, die erkennbar unzutreffend ist. Offensichtlich fehlerhafte bzw. widersprüchliche Angaben ohne Auswirkungen auf die Willensbildung des Betriebsrats könnten jedenfalls geheilt werden. Und die Arbeitsagentur sei durch die kleine Panne auch nicht bei der Suche nach Lösungen beeinträchtigt worden.

Familienarchiv. Um ein Archiv ihrer Verfolgung durch die Nazis streitet sich die Religionsgemeinschaft „Zeugen Jehovas“ mit dem Militärhistorischen Museum in Dresden. Der BGH verkündet am 26.6. das Ergebnis seiner Verhandlung (NJW-aktuell H. 10/2016, 6). Nach der Machtergreifung hatten die Nationalsozialisten die sogenannten Bibelforscher verfolgt, in Konzentrationslager verschleppt und ermordet. Betroffen war etwa ein Ehepaar mit elf Kindern; eine Tochter dokumentierte dies mit einer Sammlung von über 1.000 Zeichnungen, Abschiedsbriefen und geheimen Gestapo-­Berichten, bis sie 1944 selbst verhaftet wurde. 2008 bat eine Bundeseinrichtung darum, das Material für eine Ausstellung ausleihen zu dürfen. Der Kläger – ein Verein jener Glaubensvereinigung – verwies sie damals auf jenen Bruder. 2009 verkaufte der das Material an die Bundesrepublik. Als Erbin der 2005 verstorbenen Frau verlangt die Gruppierung die Herausgabe.

Vermischtes. Kann ein Hochschulrektor gegen Änderungen der Beitragsordnung eines Studierendenwerks vorgehen? Über eine entsprechende Normenkontrollklage aus Wismar entscheidet das BVerwG. Das OVG Greifswald fand den Antrag in der Vorinstanz unzu­lässig, weil ihm jedenfalls das notwendige objektive Kontrollinteresse fehle. Der BFH prüft, ob die Vergütung für einen Insolvenzverwalter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Der EuGH befasst sich auf Wunsch des Obersten Gerichtshofs von Österreich mit der Thüringer Wiederaufbaubank. Der Bundestag berät in erster Runde ua Pläne der Regierungskoali­tionen zur Änderung des AGG und zur Stabilisierung der Krankenkassenbeiträge.

Dieser Text stammt aus Heft 25/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.