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LG Berlin II zu Notarsoftware

Bundesnotarkammer durfte Software "Notarius" nicht prominent herausstellen

Das Logo der Bundesnotarkammer mit drei schräg gestellten Streifen in drei Grautönen, dahinter steht "Bundesnotarkammer", eine Zeile darunter "Körperschaft des Öffentlichen Rechts"
Logo der Bundesnotarkammer © Bundesnotarkammer

Mit einer Pressemitteilung über ihre Beteiligung an der Software "Notarius" hat die Bundesnotarkammer gegen ihre Pflicht zur neutralen Amtsführung verstoßen. So das LG Berlin II auf die Klage mehrerer Notar-Softwareanbieter im Eilverfahren.

Die Bundesnotarkammer (BNotK) hätte in ihrer Pressemitteilung die Notarsoftware "Notarius" nicht ohne Hinweis auf andere, konkurrierende Notarsoftwarelösungen besonders hervorheben dürfen. Das LG Berlin II sieht darin einen Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung sowie eine unlautere geschäftliche Handlung, die die Richterinnen und Richter der BNotK am Mittwoch per einstweiliger Verfügung untersagten (Urteil vom 04.11.2026 – 61 O 292/26 eV).

In der streitigen Pressemitteilung vom 11. September 2026 hatte die BNotK ihre Mehrheitsbeteiligung an der Potsdam Legal Tech GmbH bekanntgegeben. Zugleich hieß es dort, dass deren Notar-Software "Notarius" in einer deutschen Cloud laufe und die strengen Anforderungen des notariellen Berufsrechts erfülle. Der vom LG Berlin II ebenfalls vorläufig zur Unterlassung verurteilte Präsident der BNotK, Markus Sikora, bezeichnete die Beteiligung in der Mitteilung als "entscheidenden Fortschritt für die Digitalisierung des Berufsstands", der Geschäftsführer von Potsdam Legal Tech wurde damit zitiert, dass "die Partnerschaft ein Zeichen des Vertrauens" sei.

Mehrere Anbieter von Notarsoftware, darunter die RA Micro Software AG sowie die Wolters Kluwer Legal Software AG, aber auch kleinere Unternehmen wie die Septeo Legal Solutions Deutschland GmbH aus Karlsruhe, wandten sich dagegen. Sie machten im Eilverfahren geltend, die Pressemitteilung stelle das Produkt eines einzelnen Marktteilnehmers als besonders vertrauenswürdig heraus, ohne konkurrierende Angebote zu erwähnen. Vor dem LG Berlin II hatten sie damit nun vorläufig Erfolg.

Mit amtlichem Schreiben gegen das Gebot neutraler Amtsführung verstoßen

Das LG bewertet die Veröffentlichung der Pressemitteilung durch die BNotK, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Die Mitteilung fördere den Absatz der Potsdam Legal Tech GmbH und diene nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der BNotK, so die 61. Zivilkammer. Gerade die Bekanntgabe ihrer Beteiligung an einem privaten Unternehmen, das in der Bekanntmachung hervorgehoben wird, habe mit der der BNotK gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, die elektronische Datenverarbeitung der Notare zu unterstützen (§78 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BNotO), nichts zu tun.

Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Mitteilung gegen die Pflicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu neutraler und objektiver Amtsführung und ist eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Sie habe mit der Pressemitteilung prominent die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Anbieter herausgestellt, ohne auch andere Anbieter von Notarsoftware zu nennen, und potenzieller Kundschaft den Eindruck vermittelt, aus Sicht der öffentlichen Hand sei die Potsdam Legal Tech GmbH besonders vertrauenswürdig, urteilt das LG Berlin II, das sich in Urteil und Tenor wörtlich auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012 bezieht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11).

Die Pressemitteilung bewertet die Kammer, da über die Internetseite der BNotK veröffentlicht, als deren amtliches Schreiben. Eine "offizielle fachliche Stellungnahme" oder "amtliche Auskunft" im Sinne von § 78 BNotO brauche es dafür nicht. In der Mitteilung sei es gerade um die Bekanntgabe der Zusammenarbeit mit der Potsdam Legal Tech GmbH gegangen, die zudem als "in einer deutschen Cloud laufend" und "die strengen Anforderungen des Berufsrechts erfüllend" bezeichnet worden sei. Auch das in der BNotK-Pressemitteilung verwendete Zitat des Geschäftsführers von Potsdam Legal Tech, die "Partnerschaft" sei "ein Zeichen des Vertrauens", zieht das LG gegen die BNotK und ihren Geschäftsführer heran.

Dessen Haftung als vertretungsberechtigter Organwalter einer juristischen Person für unlautere Wettbewerbshandlungen erklären die Berliner Richterinnen und Richter - wie auch der BGH (Urteil vom 18.06. 2014 - I ZR 242/12) - damit, dass er in der Presseerklärung selbst zu Wort kommt. Die Kosten des Verfahrens, das die Kammer wie von den klagenden Software-Unternehmen veranschlagt, mit einem Streitwert von 200.000 Euro beziffert, tragen die BNotK und ihr Präsident. Sie können gegen das Urteil, das im vorläufigen Rechtsschutz erging, Berufung einlegen. Die streitige Pressemitteilung war auf der Seite der BNotK am Freitagmittag nicht mehr abrufbar.