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Notar muss am Ort bleiben

Digitalisierung ersetzt keine Ortskenntnis

Die Füße eines Mannes stehen auf Asphalt innerhalb eines aufgemalten weißen Kreises.
Gewünschter Bewegungsradius eines angehenden Anwaltsnotars (Symbolbild) © mantinov / Adobe Stock

Homeoffice, Videokonferenzen, bundesweite Mandate: Muss ein angehender Anwaltsnotar heute überhaupt noch vor Ort verwurzelt sein? Der BGH sagt Ja – und hält an einer klassischen Zulassungsvoraussetzung fest.

Auch im digitalen Kanzleialltag bleibt die örtliche Wartezeit von nunmehr mindestens zwei Jahren für angehende Anwaltsnotare Pflicht (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BNotO). Wer sich auf eine Notarstelle bewirbt, muss seine anwaltliche Tätigkeit weiterhin über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in erheblichem Umfang im vorgesehenen Amtsbereich ausgeübt haben. Das hat der BGH mit Beschluss vom 06.07.2026 entschieden und die Berufung gegen ein Urteil des OLG Schleswig nicht zugelassen (Az. NotZ(Brfg) 6/25).

Ein Rechtsanwalt wollte auf eine ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg berufen werden. Im Laufe seiner Karriere wechselte er von München nach Hamburg und schloss sich 2018 einer bundesweit tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft mit Standorten unter anderem in Berlin, Hamburg und Rendsburg an. Ende 2022 verlegte er seinen Kanzleisitz nach Berlin. Erst im Juli 2023 meldete er zusätzlich eine Zweigstelle in Rendsburg an und bewarb sich dort auf eine der ausgeschriebenen Notarstellen. Die zuständige Behörde lehnte seine Bewerbung jedoch ab, weil sie die erforderliche örtliche Wartezeit nicht als erfüllt ansah. Das OLG Schleswig wies seine Klage ab und ließ die Berufung nicht zu.

Rendsburg blieb nicht prägend genug

Nach Auffassung des Senats konnte der Anwalt die erforderliche Verwurzelung im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg nicht nachweisen. Die örtliche Wartezeit solle gewährleisten, dass ein Bewerber nicht nur mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Sie solle vor allem sicherstellen, dass er im künftigen Amtsbezirk bereits die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen einer unabhängigen Notarpraxis geschaffen hat. Deshalb müsse der Bewerber dort seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in nicht unerheblichem Umfang anwaltlich tätig gewesen sein.

Daran fehlte es nach Ansicht des BGH. Der Anwalt habe nicht schlüssig dargelegt, dass seine Tätigkeit in Rendsburg den erforderlichen Umfang erreicht habe. Dass er gelegentlich die Infrastruktur des dortigen Standorts genutzt oder Mandanten aus der Region betreut habe, genüge ebenso wenig wie die vorgelegten Mandantenlisten. Diese ließen gerade nicht erkennen, welche Mandate sich ab wann und in welchem Umfang dem Amtsgerichtsbezirk Rendsburg zuordnen ließen. Hinzu komme, dass der Anwalt seine Zweigstelle dort erst im Juli 2023 angezeigt und seinen Kanzleisitz zuvor nach Berlin verlegt habe.

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneinte der Senat. Der Gesetzgeber habe trotz der Digitalisierung bewusst an der örtlichen Wartezeit festgehalten. Bundesweit tätige Anwälte könnten ihre Mandate deshalb nicht nachträglich einem gewünschten Amtsbereich zurechnen lassen.